nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Mainz (Entscheidung vom 04.06.2003) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 04. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) nicht vorliegen. Der Senat nimmt insoweit auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug und führt ergänzend noch Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer hat die Klagefrist verschuldet versäumt, da er hinsichtlich der Wahrung der von ihm zu beachtenden Frist diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles auch zumutbar war (BSG, NJW 1975, 1383). Da das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Gewährleistung des verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes dient (Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG), dürfen bei Anwendung und Auslegung des § 67 SGG die Anforderung an die Sorgfaltspflichten nicht überspannt werden (vgl. etwa BVerfG, NJW 1993, 847). Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG schützen jedoch nicht denjenigen, der der Wahrnehmung seiner Rechte mit vermeidbarer Gleichgültigkeit gegenübersteht (BVerfG, a.a.O.). Den Beschwerdeführer trifft vorliegend der Vorwurf fahrlässigen, die Wiedereinsetzung ausschließenden Verhaltens. Er durfte sich nicht darauf verlassen, dass der Sachbearbeiter der Rechtsschutzversicherung gegebenenfalls durch Beauftragung eines Dritten alles Erforderliche tun werde, damit Klage gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Widerspruchsbescheid vom 16.12.2000 erhoben werden würde. Vielmehr wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich zumindest vor Ablauf der Klagefrist nochmals mit der Rechtsschutzversicherung hierüber ins Benehmen zu setzen. Dass ihm auf Grund mangelnder Einsichts- und Erkenntnisfähigkeit die Bedeutung von Rechtsbehelfsfristen unbekannt war, vermag der Senat nicht zu erkennen und wird auch nicht von der Beschwerde vorgebracht. Im Übrigen hat er eigenständig gegen den Ausgangsbescheid vom 17.10.2002 Widerspruch eingelegt. Selbst einem rechtsunkundigen Laien wie dem Beschwerdeführer hätte es jedoch bei gehöriger Anspannung seiner geistigen Fähigkeiten klar sein müssen, dass es nicht zu den Aufgaben von Rechtsschutzversicherungen gehört, Prozesse für ihre Versicherten zu führen. Ungeachtet dessen wäre es ihm jedoch zumutbar gewesen, sich rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nochmals zu vergewissern, ob die Rechtsschutzversicherung tatsächlich Klage für ihn erhoben hat.
Dieser Beschlusses ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen