Verfahrensgang
SG Trier (Beschluss vom 24.06.1985) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Sozialgerichts Trier vom 24. Juni 1985 wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Sozialgericht (SG) die Vollstreckung aus Erstattungsbescheiden nach § 128 Arbeitsförderungsgesetz aus verfassungsrechtlichen Gründen bis zum Abschluß des Verfahrens in der Hauptsache ausgesetzt. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, die Beschwerde sei binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht Trier schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Der Beschluß ist dem Arbeitsamt Trier am 8. Juli 1985 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) am 25. Juli 1985 eingehandelte Beschwerde der Beschwerdeführerin mit dem Begehren, den Beschluß aufzuheben und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung als unbegründet abzuweisen. Am 30. Juli 1985 gingen die vom LSG angeforderten Akten des SG ein, woraufhin der Senatsvorsitzende an diesem Tag die Weiterleitung der Beschwerde an das SG verfügte. Am 7. August 1985 wurde die Beschwerde mit den Akten von der Poststelle des LSG an das SG abgesandt, am 12. August 1985 ging sie beim SG ein. Der Kammervorsitzende half durch Beschluß vom 13. August 1985 der Beschwerde nicht ab und legte sie dem LSG zur Entscheidung vor.
Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht fristgerecht eingelegt worden. Die einmonatige Beschwerdefrist des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist versäumt.
Nach § 173 SGG ist die Beschwerde nach Bekanntgabe der Entscheidung binnen eines Monats beim SG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen, wie es in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses heißt. Weil dieser der Beschwerdeführerin am 8. Juli 1985 zugestellt worden war, lief die einmonatige Beschwerdefrist am 8. August 1985 ab (§ 64 Abs. 1, 2 SGG). Die Beschwerde ist aber beim SG erst am 12. August 1985 und mithin verspätet eingegangen.
Der Eingang der Beschwerdeschrift beim LSG am 25. Juli 1985 hat keine fristwahrende Wirkung. Denn durch die Einlegung beim Beschwerdegericht wird diese Frist ebensowenig gewahrt wie durch Einlegung bei einem anderen Gericht oder bei Behörden. Die Beschwerde kann nach § 173 SGG zulässig nur bei dem SG eingelegt werden, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat (vgl. Meyer, SGG mit Erläuterungen, 2. Auflage, § 173 Rdnr. 2; Hennig/Danckwerts/König, Kommentar zum SGG, § 173 Anm. 3; Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Auflage, Anm. zu § 173; Zeihe, Das SGG und seine Anwendung, 5. Auflage, § 173 RdNr. 6). Die gegenteilige Auffassung (vgl. Rohwer-Kahlmann, Kommentar zum SGG, § 173 Anm. 3) hält der Senat angesichts der förmlicheren Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens in § 173 SGG und der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift sowie der in § 174 SGG vorgesehenen Abhilfemöglichkeit des SG nicht für vertretbar. Der Regelungsvorschlag im Referentenentwurf, wonach die Beschwerdefrist auch gewahrt sein soll, wenn die Beschwerde rechtzeitig beim LSG eingeht, ist ausdrücklich fallengelassen worden.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenüber der Versäumung der Beschwerdefrist nach § 67 SGG scheidet aus. Die Beschwerdeführerin war nicht ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Anhaltspunkte für ein entschuldbares Verhalten sind nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin ist sach- und rechtskundig und durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses auf das Recht der Beschwerdeeinlegung beim SG ausdrücklich hingewiesen worden. Aus der Tatsache, daß die Poststelle des LSG auf die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 30. Juli 1985 die Beschwerdeschrift erst am 7. August 1985 an das SG abgesandt hat, kann die Beschwerdeführerin keinen Wiedereinsetzungsgrund herleiten. Das könnte sie nur dann, wenn das LSG als Beschwerdegericht zur Weiterleitung der Beschwerde an das SG verpflichtet gewesen wäre. Das ist nicht der Fall. Es liegt völlig im Belieben des Beschwerdegerichts, ob es die bei ihm eingegangene Beschwerde innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist an das SG weiterleitet oder nicht; es kann die Beschwerde weiterleiten, muß dies aber nicht (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O.).
Demnach geht der verspätete Eingang der Beschwerde beim SG, nach Ablauf der Beschwerdefrist, zu Lasten der Beschwerdeführerin, für die Anwendung des § 67 SGG ist daher kein Raum.
Nach alledem erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig. Der Beschluß ist gebührenfrei (§ 183 SGG) und endgültig (§ 177 SGG).
Unterschriften
gez. Stöckle, gez. Grohe, gez. Schwerdtner
Fundstellen