Leitsatz (amtlich)

Leistet ein Beteiligter der Anordnung des persönlichen Erscheinens unentschuldigt keine Folge, ist ein Ordnungsgeld in der Regel nur dann vertretbar, wenn das persönliche Erscheinen nach begründeter Auffassung des Richters zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nach § 106 Abs 1 SGG erforderlich war, nicht wenn es angeordnet war, um im Termin eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu erreichen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1654191

Breith. 1983, 937

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