Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Begriff des Funktionstrainings. Höchstleistungsdauer bzgl. Kostenübernahme

 

Orientierungssatz

1. Zum Begriff des Funktionstrainings.

2. Selbst wenn eine eigenständige Durchführung von Übungen krankheitsbedingt nicht möglich ist, dürfen Heilmittel nach den Heilmittelrichtlinien jeweils nur bis zum Erreichen der im Heilmittelkatalog bestimmten Gesamtordnungsmenge verordnet werden. Wenn schon Heilmittel nur in begrenzter Menge verordnet werden dürfen, sprechen der Zweck der Regelung und die Gesetzessystematik dafür, dass der Anspruch auf Funktionstraining grundsätzlich auf eine dem Zweck des Trainings entsprechende Höchstdauer beschränkt ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1855162

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