Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Wegeunfall. sachlicher Zusammenhang. Dritter Ort. ausschließlich eigenwirtschaftliche Tätigkeit. dreifache Länge des Weges gegenüber der üblichen Wegstrecke zur Arbeit. Beschäftigung beim Arbeitgeber am Morgen und am Nachmittag. regelmäßiger Zwischenaufenthalt in der Wohnung des Freundes
Orientierungssatz
Verfolgt ein Arbeitnehmer an einem so genannten Dritten Ort ausschließlich eigenwirtschaftliche Tätigkeiten (hier: Erledigungen für seinen Freund und gemeinsames Mittagessen) und ist der von dort (Wohnung des Freundes) angetretene Weg zum Arbeitsplatz mehr als dreimal so lang als der Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte, steht er dabei nicht gem § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 26.09.2017 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines Unfallereignisses vom 14.10.2015 als Arbeitsunfall.
Der 1974 geborene und zum Unfallzeitpunkt in B. wohnhafte Kläger war bei der H.-H. gGmbH in N. beschäftigt und in der Personenbeförderung tätig. Er holte am frühen Morgen Teilnehmer an Maßnahmen von zu Hause ab und brachte sie zum Unternehmen. Diese Tätigkeit war regelmäßig um 09.00 Uhr beendet. Ab 15.30 Uhr wurden die Teilnehmer vom Kläger wieder nach Hause gebracht.
Nachdem der Kläger am 14.10.2015 seinen morgendlichen Dienst verrichtet hatte, hielt er sich vor Beginn seines „Nachmittagsdienstes“ bei seinem Freund F. H. in der St.-J. in K. auf. Der Kläger gab an, dass er sich bei diesem Freund seit Jahren regelmäßig viermal wöchentlich aufhalte, weil er ihm helfen müsse. Er esse dann auch mit ihm gemeinsam zu Mittag.
Am 14.10.2015 fuhr der Kläger mit seinem Motorrad von der Wohnung des F. H. zu seiner Arbeitsstätte. Bereits an der Kreuzung H./L. in K. erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall, als ihm von einem abbiegenden Kraftfahrzeug die Vorfahrt genommen wurde. Er wurde in das Gemeinschaftsklinikum M., E. S., in K. gebracht. Dort diagnostizierte Dr. G. eine Kopfprellung, eine Halswirbelsäulen-Distorsion, eine Lendenwirbelsäulenprellung und eine Handgelenksprellung rechts.
Der Kläger gab an, in der B. in B. befinde sich seine Wohnung. In der St. S. in K. (Wohnung des Freundes) habe er keinen weiteren Wohnsitz. Er habe sich in der Wohnung seines Freundes am Unfalltag ab ca. 12.15 Uhr aufgehalten. Eigenen Besitz habe er nicht in der Wohnung des Freundes. Er habe seine freien Tage regelmäßig in der Wohnung des eingeschränkten Freundes verbracht, um diesem zu helfen.
Mit Bescheid vom 25.01.2016 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalles vom 14.10.2015 als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte sie aus, der Arbeitsunfall sei nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) auch ein Unfall bei dem Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Hierunter verstehe man den kürzesten bzw. verkehrsgünstigsten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Ausnahmsweise könne auch ein Weg von einem sogenannten „dritten Ort“ versichert sein, wenn dieser in einem angemessenen Verhältnis zum üblichen Arbeitsweg stehe. Hierbei erlange die Entfernung dann eine wesentliche Bedeutung, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände als ungewöhnlich lang einzuschätzen sei. Berücksichtigt werde auch das Motiv für den Aufenthalt am dritten Ort. Zwecke von allgemein privaten Interessen stünden der Aufnahme und Leistung der versicherten Tätigkeit weniger nah als Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und der Arbeitskraft. Der Weg von der Wohnung des Freundes des Klägers in K. zu seiner Arbeitsstätte sei wesentlich länger als der Weg des Klägers von seiner Wohnung in B. zu seiner Arbeitsstätte. Im Übrigen sei der Aufenthalt in der Wohnung des Freundes der privaten Sphäre zuzurechnen und nicht der beruflichen Tätigkeit.
Der Kläger erhob gegen den Bescheid Widerspruch und trug zur Begründung vor, am Unfalltag habe er sich zweifelsfrei auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte zum Arbeitsantritt befunden. Im Hinblick auf die Dauer seiner regelmäßigen Arbeitsunterbrechungen zwischen 09.00 Uhr und 15.30 Uhr sei es nicht unangemessen, den Nachmittagsdienst von einem um etwa 25 Kilometer von seiner Privatwohnung entfernten Ort anzutreten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, der Weg von der Wohnung des Klägers zur Arbeitsstätte betrage ca. 4,3 Kilometer, der zum Unfallzeitpunkt zurückgelegte Weg etwa 15,7 Kilometer. Der Weg vom dritten Ort sei unverhältnismäßig und unangemessen länger als der Weg von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit. Dieser Weg sei allein durch die zuvor ausgeübte eigenwi...