Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. freiwilliges Mitglied. Beitragsbemessung. Beitragspflicht einer Kapitalleistung aus einer privat weitergeführten Lebensversicherung als Direktversicherung. eigene Beitragsleistung des Versicherten. Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Rentner
Leitsatz (amtlich)
In die Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung ist die Auszahlung einer Direktversicherung auch insoweit einzubeziehen, als sie auf eigenen Beiträgen des Versicherten nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis und Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers beruht.
Normenkette
SGB V §§ 238a, 240 Abs. 1; SGB XI § 57 Abs. 4
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 7.1.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist die Beitragspflicht des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung und privaten Pflegeversicherung aus der Auszahlung einer Direktversicherung.
Der 1949 geborene Kläger, der bei der Beklagten seit dem 1.10.2011 freiwillig krankenversichert ist, bezieht eine Altersrente und ist daneben im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätig. Mit Wirkung ab dem 1.12.1986 hatte seine damalige Beschäftigungsfirma, die e GmbH, für ihn eine Lebensversicherung als Direktversicherung bei der A Lebensversicherung AG abgeschlossen. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses war die Versicherung ab dem 1.5.1987 auf den Kläger übertragen worden, der seither die Versicherung als Versicherungsnehmer privat weitergeführt und Beiträge entrichtet hatte. Zum 1.9.2009 hatte er aus einem anderen Lebensversicherungsvertrag eine Kapitalleistung der A Lebensversicherung AG in Höhe von insgesamt 22.456,29 € erhalten.
Im November 2009 teilte die A Lebensversicherung AG der Beklagten mit, dass sie zu Gunsten des Klägers aus der Direktversicherung zum 1.12.2009 eine Kapitalleistung in Höhe von 50.884,46 € erbringen werde. Auf Nachfrage der Beklagten stellte sie klar, während der Laufzeit als Direktversicherung seien Beiträge in Höhe von insgesamt 511,30 € geleistet worden; die vom Kläger selbst gezahlten Beiträge beliefen sich auf insgesamt 27.712,46 €; bezogen auf den Auszahlungsbetrag von 50.884,46 € ergebe sich eine anteilige Leistung aus der Direktversicherung in Höhe von 905,42 €; die anteilige Leistung aus den vom Kläger als Versicherungsnehmer erbrachten Beiträgen liege bei 49.979,04 €. Mit Bescheid vom 19.10.2011 und Widerspruchsbescheid vom 1.2.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit: Der monatliche Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung betrage ab dem 1.10.2011 zusammen 406,88 €. Bei der Beitragsberechnung ab dem 1.10.2011 sei ein monatliches Einkommen des Klägers von 2.664,81 € zu berücksichtigen (Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung 1.606,88 €, anteilige Versorgungsbezüge der “A AG und A AG„ 194,69 €; anteilige Versorgungsbezüge der A AG aus der privaten Lebensversicherung 416,49 €; Einkünfte aus Kapitalvermögen 46,75 €). Die Kapitalleistung der Lebensversicherung sei bei der Beitragsbemessung, auch soweit sie auf privat vom Kläger als Versicherungsnehmer gezahlten Beiträgen beruhe, nach § 240 Abs 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 57 Abs 4 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie den Vorgaben der §§ 2, 3, 6 der Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vollumfänglich zu berücksichtigen. Der Widerspruchsbescheid ergehe auch in Aufgabenwahrnehmung der Pflegekasse.
Mit seiner am 10.2.2012 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt, wonach die von der A Lebensversicherung AG erhaltene Kapitalleistung in Höhe von 49.979,04 € bei der Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht berücksichtigt werden dürfe. Das Sozialgericht (SG) Koblenz hat durch Urteil vom 7.1.2013 den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Kapitalleistung in Höhe von 49.979,04 € bei der Beitragsberechnung berücksichtigt hatte. Zur Begründung hat es ausgeführt: Als Rechtsgrundlage der Erhebung von Beiträgen aus der Auszahlung der Lebensversicherung komme allein § 240 Abs 1 SGB V iVm §§ 3 Abs 1, 5 Abs 4 und 7 Abs 6 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler in Betracht. Nach den gesetzlichen Vorgaben seien als Einkommen mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren Versicherungspflichtigen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen wären. Als Vergleichsgruppe seien dabei die pflichtversicherten Rentner und damit die Regelungen der §§ 226, 229 SGB V in den Blick zu nehmen. Zwar seien zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iSd § 229 Abs 1 Nr 5 SGB V grundsätzlich auch solch...