Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhen des Arbeitslosengeldes. Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell. wichtiger Grund. beabsichtigter nahtloser Übergang in die Altersrente. Prognose. maßgeblicher Zeitpunkt. geänderte Rentenpläne wegen nachträglicher Änderung der Rechtslage. abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte ab Vollendung des 63. Lebensjahres. Fortwirken des wichtigen Grundes
Orientierungssatz
Ein wichtiger Grund iS von § 159 Abs 1 S 1 SGB 3 für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer bei Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung beabsichtigt, im Anschluss an die Altersteilzeit nahtlos in den Ruhestand zu wechseln und dies prognostisch möglich erscheint, er aber nach der Freistellungsphase wegen der geänderten Rechtslage seine Rentenpläne ändert und sich erneut dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt.
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 13.05.2015 - S 1 AL 311/14 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung einer Sperrzeit von 12 Wochen für die Zeit vom 01.08.2014 bis zum 23.10.2014 wegen Arbeitsaufgabe, das Ruhen seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) während dieser Zeit sowie die Minderung der Anspruchsdauer um 180 Tage.
Der 1952 geborene Kläger stand seit 1989 bei dem Therapieverbund L. gGmbH (nachfolgend der Arbeitgeber) in L. als Verwaltungsleiter in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Der Kläger und sein Arbeitgeber schlossen am 28.12.2006 einen Altersteilzeitvertrag. Nach § 1 des Vertrages wurde das Arbeitsverhältnis ab 01.08.2008 als Altersteilzeit-arbeitsverhältnis fortgeführt und endete nach § 8 am 31.07.2014. Zur Arbeitszeit ist in § 2 geregelt, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitverhältnisses die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit, also 19,5 Stunden, beträgt (Nr 1). Hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit über den das Altersteilzeitarbeitsverhältnis erfassenden Zeitraum ist in Nr 2 vereinbart, dass die Altersteilzeit im Blockmodell mit Arbeitsphase vom 01.08.2008 bis zum 31.07.2011 sowie Freistellungsphase vom 01.08.2011 bis zum 31.07.2014 geleistet wird. Nach § 3 wurde dem Kläger für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf der Grundlage einer verstetigten Vergütung von 4.876,85 € (Vollzeitbeschäftigung) Entgelt nach Maßgabe der reduzierten Arbeitszeit - unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend - gewährt, nach § 4 des Vertrages erhielt der Kläger Aufstockungsleistungen. Der Kläger verpflichtete sich nach § 6 Satz 1 des Vertrages, keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auszuüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) überschritt. Ausgenommen hiervon waren nach Satz 2 bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit ausgeübte Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten. Der Arbeitgeber besetzte den Arbeitsplatz des Klägers mit Beginn der Freistellungsphase wieder.
Der Kläger meldete sich am 02.06.2014 mit Wirkung zum 01.08.2014 arbeitslos und beantragte am 30.06.2014 die Gewährung von Alg. Er gab an, während der Arbeitslosigkeit eine auf wöchentlich zwei Stunden begrenzte selbständige Tätigkeit als Reiseleiter weiter auszuüben. Zum 01.08.2014 nahm er zudem eine, eine wöchentliche Arbeitszeit von 3,5 Stunden umfassende, Tätigkeit als Hausmeister bei der Protestantischen Kirchengemeinde L auf. In dem Anhörungsformular zu einer ggfs verspätet vorgenommenen Arbeitsuchendmeldung gab der Kläger an, nachdem immer noch keine Details für die Regelungen der Rente ab 63 bekannt gewesen seien, habe er sich daraufhin erst am 02.06.2014 arbeitsuchend gemeldet. In dem Fragebogen bei eigener Kündigung oder Aufhebungsvertrag führte er aus, durch den Abschluss der Altersteilzeit bis Ende 2006 habe die letztmalige Möglichkeit zu einer Förderung durch die Agentur für Arbeit für den Arbeitgeber und einen Rentenbeginn mit “65„ zum 01.08.2017 bestanden.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 21.07.2014 für die Zeit vom 01.08.2014 bis zum 23.10.2014 den Eintritt einer Sperrzeit, das Ruhen des Anspruch auf Alg in dieser Zeit sowie die Minderung der Anspruchsdauer um 180 Tage (ein Viertel der Anspruchsdauer) fest, weil der Kläger durch den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages sein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis selbst beendet habe, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Mit einem weiteren Bescheid vom 21.07.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 24.10.2014 mit einer Anspruchsdauer von 720 Kalendertagen Alg. Für die Zeit vom 01.08.2014 bis zum 23.10.2014 ist der Leistungsbetrag täglich unter Verweis auf eine Sperrzeit von 12 Wochen bei Arbe...