Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziales Entschädigungsrecht. Impfschaden. Impfzusatzstoff Aluminiumhydroxid. autistische Verhaltensstörung. ursächlicher Zusammenhang
Orientierungssatz
Der bei einer Impfung verwendete Impfzusatzstoff Aluminiumhydroxid kann nach den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nur in sehr hoher Konzentration degenerative Veränderungen am Gehirn hinterlassen, bei geringer Konzentration ist nicht mit schädigenden Nebenwirkungen zu rechnen.
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 25.10.2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG).
Der 1995 geborene Kläger stellte im Oktober 2000 einen Antrag auf Versorgung wegen eines Impfschadens. Nach einer durch den Kinderarzt
Dr. B erfolgten DTP-Impfung sei es nach einem Tag zu hohem Fieber, Atemaussetzung und Brechdurchfall gekommen. Nach der dritten Impfung am 15.10.1996 sei es zu Brechdurchfall und Fieber gekommen. Nun beständen bei ihm eine Mehrfachbehinderung und ein autistisches Syndrom, die Folge der Impfungen seien. Das Amt für soziale Angelegenheiten zog die nach dem Schwerbehindertenrecht angefallenen Verwaltungs- und Befundunterlagen bei. Nach dem SGB IX wurde durch Bescheid vom 29.09.2000 ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 wegen der Behinderung "Autismus, Entwicklungsverzögerung" festgestellt.
Das Amt für soziale Angelegenheiten holte ein Befundbericht des Kinderarztes Dr. B sowie der Kinderärztin Frau Dr. Br ein, die jeweils weitere Befundunterlagen vorlegten. Dr. B teilte mit, der Kläger sei nach komplikationsloser Schwangerschaft in der 41. Schwangerschaftswoche spontan zur Welt gekommen, aber nur vier Wochen gestillt worden. Die Vorsorgeuntersuchungen U1 und U2 hätten in der Geburtsklinik keinen pathologischen Befund ergeben. Bei der U3 und U4 (17.05. und 09.08.1995) hätten sich keine Hinweise auf eine Entwicklungsverzögerung gezeigt. Nach der DTPa -Impfung vom 12.07.1995 seien ihm Nebenwirkungen der Impfung nicht berichtet worden. Auch nach der Auffrischimpfung am 09.08.1995 und der zweiten Auffrischimpfung am 12.09.1995 seien keine Nebenwirkungen berichtet worden. Er habe den Kläger dann erst wieder im Frühjahr 1997 zur U7 gesehen.
Frau Dr. Br teilte mit, bei der Erstvorstellung des Klägers am 26.10.1995 seien die ersten Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus, Keuchhusten, HiB und Kinderlähmung bereits durchgeführt gewesen. Die später im Alter von zwölf Monaten durchgeführte Vorsorgeuntersuchung habe einen unauffälligen Befund ergeben. Im August 1996 sei der Kläger gegen Masern, Mumps und Röteln sowie am 15.10.1996 im Rahmen der Beendigung der Grundimmunisierung gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis, HiB und Poliomyelitis geimpft worden. Der Kläger sei infektfrei zur Impfung gekommen. Im weiteren Verlauf seien keine Vorstellungen wegen fieberhaften oder sonstigen Impfreaktionen erfolgt.
Sodann holte das Amt für soziale Angelegenheiten einen Behandlungsbericht der Kinderklinik der J G -Universität M ein. Dort war der Kläger mehrfach
vom 26.05. bis 26.07.1999 stationär behandelt worden, wobei eine Entwicklungsverzögerung auf dem Stande eines Zweijährigen festgestellt worden war. Es habe sich um ein unbeeinträchtigtes männliches Kleinkind mit retardierter geistiger und statomotorischer Entwicklung, Transaminasen-Erhöhung am ehesten auf dem Boden einer Adeno -Hirn-Infektion gehandelt. Die Quantifizierung des Entwicklungszustandes sei nicht möglich gewesen. Es hätten sich ausgeprägte autistische Züge und Sprachentwicklungsverzögerungen, möglicherweise reaktiv bei psychiatrischer Grunderkrankung der Mutter, gezeigt. Bei einem Verdacht auf eine Angststörung mit zwanghaftem Verhalten bei der Mutter sei eine Angsttherapie der Mutter neben einer Unterbringung des Klägers in einem Ganztagskindergarten sinnvoll. Sodann zog das Amt für soziale Angelegenheiten Mainz vom Stadtkrankenhaus W den Entlassungsbericht über die Mutter des Klägers sowie vom Gesundheitsamt A die dort geführten Gesundheitsunterlagen über den Kläger bei.
Mit Bescheid vom 25.10.2001 lehnte das Amt für soziale Angelegenheiten den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die jetzt vorliegende Behinderung des Klägers lasse sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ursächlich auf eine Impfung zurückführen. Der Kläger zeige eine psychische Entwicklungsstörung mit autistischen Zügen und eine Sprachentwicklungsverzögerung. Eine organische Ursache der Mehrfachbehinderung des Klägers sei bisher nicht gefunden worden. Die beim Kläger durchgeführten Impfungen kämen als Ursache der psychischen Entwicklungsstörung nicht in Betracht. Ein sehr hohes Fieber, Atemaussetzung und Nichterweckbarkeit nach der ersten Impfung vom 12.07.1995 seie...