Entscheidungsstichwort (Thema)
Neuberechnung einer Erwerbsminderungsrente wegen eines Beitragsregresses des Rentenversicherungsträgers gegen einen Dritten. Verkehrsunfall
Leitsatz (amtlich)
1. Ein gesetzlich Rentenversicherter kann keine Berücksichtigung höherer Pflichtbeiträge für beitragsgeminderte Zeiten als derjenigen beanspruchen, die im Wege des Beitragsregressverfahrens von einem Dritten geleistet und in den Versicherungsverlauf eingestellt worden sind. Ein solcher Anspruch scheitert aus Rechtsgründen schon daran, dass nur solche Pflichtbeitragszeiten im Versicherungsverlauf und damit in der Rentenberechnung berücksichtigungsfähig sind, die tatsächlich zugeflossen sind.
2. § 119 SGB 10 verpflichtet den Schädiger, in Fällen eines Beitragsausfalles Schadensersatz in Form von Beitragszahlungen an den Rentenversicherungsträger zu leisten. Der Geschädigte muss, was seine sozialversicherungsrechtliche Stellung angeht, so gestellt werden, wie er ohne die Schädigung stünde. Ist der Schaden durch Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung ausgleichbar, soll sichergestellt werden, dass der Sozialversicherte später Sozialleistungen erhält, deren Berechnung auch die Zeit nach der Verletzung umfasst.
3. Ein Anspruch auf eine "Wiederaufnahme" des Beitragsregressverfahrens durch den Rentenversicherungsträger mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer kommt nicht mehr in Betracht, wenn es zu einem Abschluss eines Vergleichs zwischen dem Rentenversicherungsträger und dem Dritten bzw dessen Haftpflichtversicherung gekommen ist, in dem weitere Ansprüche zwischen der Beklagten und dem Haftpflichtversicherer wirksam ausgeschlossen wurden.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 01.04.2011 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung höherer Entgelte als Grundlage der von der Beklagten an die Klägerin gezahlten Rente nach dem Sozialgesetzbuch - gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).
Die im Jahr 1971 geborene Klägerin hat im Jahr 1991 ein Fachabitur zur gestaltungstechnischen Assistentin abgelegt und anschließend eine versicherte Beschäftigung in einem Küchenstudio aufgenommen. Am 26.08.1992 erlitt sie einen Motorradunfall, bei dem sie verschiedene Verletzungen davontrug, u.a. beidseitige handgelenksnahe Handgelenksfrakturen. Aus einer vom 15.06. bis 05.10.1993 durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Kurklinik B... O... wurde die Klägerin als vollschichtig leistungsfähig entlassen; allerdings sei wegen der Sekundärfolgen des Motorradunfalls eine Arbeitsfähigkeit als technische Zeichnerin nicht mehr gegeben, weshalb eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme empfohlen werde. Sodann gewährte die Beklagte der Klägerin ab 06.10.1993 Rente wegen voller Erwerbsminderung, zunächst auf Zeit bis 30.06.1997 (Bescheide vom 26.04.1995, 26.04.1995, 09.09.1996, 23.10.1996, 23.12.1996).
Im Rahmen einer von der D...-W... veranlassten Begutachtung der Klägerin kam Prof. Dr. H..., Direktor der B -U... D...-D... im Februar 1997 zu dem Ergebnis, aufgrund des Unfalls sei die Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes um 2/7 eingeschränkt; die MdE sei bis auf weiteres mit 10 vH einzuschätzen.
Von April 1997 bis März 1998 besuchte die Klägerin im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation zu Lasten der Beklagten die Möbelfachschule in Köln, wo sie zur Einrichtungsfachplanerin ausgebildet wurde, war erneut krank und arbeitete von 1998 bis 2001 als Planerin in einem Küchenstudio in K.... Ab 11.06.2001 war die Klägerin wiederum arbeitsunfähig erkrankt und bezog dann erneut Rente wegen Erwerbsminderung, zunächst auf Zeit und dann mit Bescheid vom 09.11.2007 auf Dauer.
Mit Vergleich vom 25.07./10.08.2005 haben die Klägerin und der Unfallverursacher sowie dessen Haftpflichtversicherung im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Koblenz vereinbart:
Zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 25.08.1992, seien sie bekannt oder nicht, eingeklagt oder nicht, vorhersehbar oder nicht, zahlt die Beklagte zu 2.) an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 200.000 Euro, ohne Anrechnung der bislang gezahlten Vorschüsse oder sonstiger Zahlungen.
Auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte gesetzlich übergegangene oder übergehende Ansprüche werden von dieser Einigung nicht erfasst.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass von dem vergleichsweise noch zu zahlenden Betrag in Höhe von 200.000 Euro ein Betrag von 15.000 Euro zum Ersatz von unfallbedingten entstandenen Arztkosten, Fahrtkosten, Medikamente, sowie insbesondere auf das der Klägerin zustehende Schmerzensgeld entfällt. Weitere 50.000 Euro werden pauschal zur Abgeltung des unfallbedingt entstandenen und künftig entstehenden Verdienstausfallschadens geleistet. Hierbei gehen die Parteien davon aus, dass die Klägerin ohne den gegenständlichen Verkehrsunfall ein Nettogehalt in Höhe von 3.500 DM erzielt hätte, w...