Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Befreiung von der Versicherungspflicht. Syndikuspatentanwältin. Leiterin der Patentabteilung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber in Hessen. Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Versorgungskammer für Rechtsanwälte und Steuerberater aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit als Patentanwältin mit Kanzleisitz in Bayern
Orientierungssatz
Zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einer selbstständig tätigen Patentanwältin mit Kanzleisitz in Bayern, aufgrund dessen sie Pflichtmitglied in der Bayerischen Versorgungskammer für Rechtsanwälte und Steuerberater ist, für eine Tätigkeit als zugelassene Syndikuspatentanwältin (Leiterin der Patentabteilung) bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber in Hessen.
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 18.09.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Tätigkeit als angestellte Patentanwältin (Leiterin der Patentabteilung) bei der in D. ansässigen Beigeladenen ab dem 01.04.2012.
Die 1966 geborene Klägerin ist Dipl.-Ing und seit dem 01.05.2005 zugelassene Patentanwältin und als solche kraft Gesetzes (§ 53 Patentanwaltsordnung - PAO -) Pflichtmitglied in der in M ansässigen Patentanwaltskammer. Eine Pflichtmitgliedschaft für Patentanwälte in der Patentanwaltskammer bestand bereits vor dem 01.01.1995.
Vom 01.07.2006 bis zum 31.12.2007 war die Klägerin als angestellte Patentanwältin bei der G. H. in H. (NRW) als Leiterin der Patentabteilung beschäftigt. Seit dem 01.12.2006 war sie niedergelassene Patentanwältin in C.
Seit dem 01.04.2012 ist sie auf Grund von §§ 15, 15 Abs. 3 Nr. 1 der maßgeblichen Satzung Pflichtmitglied der Bayerischen Versorgungskammer für Rechtsanwälte und Steuerberater - Beigeladene zu 2. -, weil sie zu diesem Zeitpunkt ihren Kanzleisitz nach M. (K., M.) verlegte. Ausweislich des bei der Patentanwaltskammer geführten Verzeichnisses der Patentanwälte wird die Klägerin als selbständige Patentanwältin mit der vorgenannten Kanzleiadresse sowie als Patentanwältin (Syndikuspatentanwältin) der Beigeladenen zu 1. in D geführt.
Die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung ist für Rechtsanwälte/innen in Bayern sowie seit dem Jahr 2000 auch für die Steuerberater/innen in Bayern zuständig. Seit 2006 ist das Versorgungswerk ferner für Patentanwälte/innen mit Kanzleisitz in Bayern (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen v. 24.12.2005, GVBl, S. 656) sowie aufgrund eines Staatsvertrages ab Juni 2013 auch für Patentanwälte/innen mit Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen und seit November 2015 für Patentanwälte/innen mit Kanzleisitz in der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig. Für Mitglieder der Patentanwaltskammer (M.) mit Kanzleisitz in Brandenburg, Baden-Württemberg und Sachsen besteht nach der jeweiligen landesrechtlichen Gesetzeslage die Möglichkeit, auf Antrag Pflichtmitglied der dortigen Rechtsanwaltsversorgungswerke zu werden. In Hessen ist eine derartige Möglichkeit nicht vorgesehen.
Mit Bescheid vom 02.07.2007 befreite die Beklagte die Klägerin auf ihren Antrag vom 03.02.2007 gestützt auf § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht für ihre Tätigkeit als Patentanwältin bei der G. H. GmbH in H. ab dem 01.12.2006 (Zeitpunkt des Beginns ihrer Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung).
Seit dem 01.01.2008 war die Klägerin ausschließlich als selbstständige Patentanwältin tätig und zahlte weiterhin Beiträge im Wege der freiwilligen Versicherung bei der Beigeladenen zu 2. ein.
Zum 01.04.2012 übernahm sie neben ihrer Tätigkeit als niedergelassene Patentanwältin zusätzlich im Angestelltenverhältnis die Leitung der Patentabteilung der Beigeladenen zu 1. und verlegte zu diesem Datum zugleich ihren Kanzleisitz als Patentanwältin nach M. Ihren eigenen Angaben zufolge betragen die monatlichen Einkünfte aus der Angestelltentätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. 9135,00 Euro Brutto.
Die Beigeladene zu 1. hat zur Tätigkeit der Klägerin Folgendes mitgeteilt: Ihre Firma sei einer der Weltmarktführer im Bereich Mess- und Verfahrenstechnik mit vielfältigen prozesstechnischen Lösungsangeboten in den Bereichen Wägen, Dosieren, Fördern, Sieben und Automatisieren; weltweit beschäftige sie an 33 Standorten rund 3200 Mitarbeiter. In der Zeit vom 2005 bis April 2012 habe sie stets externe Patentanwälte mit der Wahrnehmung ihrer patentrechtlichen Angelegenheiten beauftragt. Aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung habe sie sich dazu entschlossen, das Patentwesen hausintern abzudecken. Seit dem 01.04.2012 sei daher die Anstellung der Klägerin erfolgt. Sie gehöre zur Rechtsabteilung un...