Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz gem § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst d RVO bzw gem § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB 7. formale Beziehung zur Hochschule. förmliche Einschreibung. offizielle Registrierung als Gasthörer. Unfallversicherungsschutz kraft Satzung
Leitsatz (amtlich)
Versicherungsschutz als Studierender iSd § 539 Abs 1 Nr 14 Buchstabe d RVO (bzw § 2 Abs 1 Nr 8 Buchstabe c SGB 7) besteht nicht für eine Person, die eine Universitätsveranstaltung besucht ohne als Student immatrikuliert oder von der Universität in anderer Form, etwa als Gasthörer, offiziell registriert zu sein.
Orientierungssatz
Ein Unfallversicherungsschutz kraft Satzung gem § 544 Nr 1 RVO bzw § 3 Abs 1 Nr 2 SGB 7 umfasst nicht Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit im Sinne von § 550 RVO bzw § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 6.7.2010 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob die Klägerin am 26.1.1989, als sie als Anhalterin vergewaltigt wurde, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Die 1955 geborene Klägerin wurde am 26.1.1989 ihren Angaben zufolge auf dem Heimweg von der Universität G zu ihrer damaligen Wohnung in A zwischen 22.30 und 23.00 Uhr von einem ihr unbekannten Täter vergewaltigt. Noch in derselben Nacht stellte sie sich deshalb in der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe der G -Universität G vor. In dem ärztlichen Bericht der Klinik über die damalige Anamnese heißt es: Die Klägerin habe sich am 27.1.1989 um 2.25 Uhr in Begleitung eines Beamten der Kriminalpolizei nach vorausgegangener Vergewaltigung in der Poliklinik vorgestellt und folgenden Tathergang berichtet: Sie sei in G von der K nach Hause getrampt; während der Fahrt habe der Fahrer einen Umweg über O gemacht, sei dort in einen Wald gefahren und habe sie vergewaltigt. Die Klägerin habe danach in ihrer Wohnung geduscht und anschließend die Polizei angerufen.
Dem für die Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten zuständigen Versorgungsamt gab die Klägerin im Mai 2007 an: Sie sei am "27.1.1990" auf dem Heimweg von der Universität G zwischen 22.30 Uhr und 23 Uhr auf einem Waldweg zwischen O und A im PKW von einem Fremden vergewaltigt worden mit anschließendem Mordversuch (Erwürgen) zur Verdeckung der Tat. Seinerzeit habe sie bei der Kriminalpolizei Strafanzeige gestellt. Sie leide an Angstzuständen mit Schlafstörungen bei gleichzeitiger Verschlechterung ihrer Psoriasis-Arthrititis und anderer körperlicher Erkrankungen. Die damalige Akte der Staatsanwaltschaft ist vernichtet worden.
Die Klägerin zeigte die Begebenheit vom 26.1.1989 im Juli 2007 der Beklagten an und gab im Verwaltungsverfahren an: Seinerzeit sei sie als ordentliche Studentin an der Philosophischen Fakultät der Universität G mit dem Hauptfach Kunstgeschichte und den Nebenfächern klassische Archäologie und Volkskunde immatrikuliert gewesen. Am "27".1.1989 habe ihre Tagesstudienzeit um ca 22 Uhr geendet, weil die Studenten des kunstgeschichtlichen Instituts einmal wöchentlich einen Gastvortrag eines auswärtigen Dozenten hätten anhören müssen. Sie habe den sog Alten Audimax (Hörsaalgebäude) etwa kurz nach 22 Uhr verlassen und sei zur Bushaltestelle am Bahnhof in der Nähe des Hörsaals gegangen. Da sie jedoch den Bus verpasst habe, sei sie mit einem fremden Autofahrer als Anhalterin mitgefahren, zumal es sehr kalt gewesen sei. Ihre Ausbildung und ihr beruflicher Werdegang hätten sich wie folgt gestaltet: Nach dem Abitur im Jahre 1976 habe sie im Wintersemester 1976/77 das Studium der Rechtswissenschaften begonnen und dieses im Wintersemester 1983 beendet. Von 1984 bis 1986 habe sie eine Tätigkeit in der Administration des Klinikums G ausgeübt (Vollzeit, befristeter Vertrag auf zwei Jahre). 1987/88 habe sie das Zweitstudium der Kunstgeschichte begonnen (Hauptfach und Nebenfächer). Dieses habe sie Anfang der Neunziger Jahre abgeschlossen und seither ihre Dissertation verfasst. Nebenher habe sie stets diverse berufliche Tätigkeiten in Voll- und Teilzeit ausgeübt. Ihren derzeit ausgeübten Beruf bezeichnete sie mit "Marketing-Fachfrau/Kunstwissenschaftlerin, Status: Doktorand)"; gegenwärtig sei sie vollzeitbeschäftigt (HE-Network Marketing).
Die Beklagte nahm einen Bericht des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie F vom Januar 2008 zu den Akten. Darin heißt es, die Symptome der Klägerin seien am Ehesten im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung erklärbar; des weiteren imponierten die charakteristischen Merkmale einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung. Die Patientin habe, auch im Rahmen einer Hypnose, von einem Ereignis berichtet, das sich im Januar 1989 zugetragen habe, bei dem sie auf dem Nachhauseweg von der Universität verge...