Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Hinterbliebenenrente gem § 65 Abs 1 SGB 7. eingetragene Lebenspartnerschaft. Versicherungsfall/Todeseintritt vor dem 1.1.2005. Neuregelung ohne Übergangsrecht. keine Analogie. zeitlich beschränkter Ausschluss. Verfassungsmäßigkeit. Europarechtskonformität
Orientierungssatz
1. Ein eingetragener Lebenspartner eines verstorbenen Versicherten hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente gem §§ 65 Abs 1 S 1 iVm 63 Abs 1a SGB 7 idF vom 15.12.2004, wenn der Versicherungsfall, bei dem der Tod eingetreten ist, vor dem Inkrafttreten des § 63 Abs 1a SGB 7 (1.1.2005) eingetreten ist.
2. Der Ausschluss von Hinterbliebenenleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 (BGBl I 2004, 3396) verstößt weder gegen Art 3 Abs 1 GG noch gegen Europarecht.
Nachgehend
Tenor
1. |
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 16.10.2006 wird zurückgewiesen. |
2. |
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Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. |
3. |
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Die Revision wird zugelassen. |
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der 1951 geborene Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung seines verstorbenen Lebenspartners H-F E (im Folgenden: Versicherter) hat.
Der Kläger betreibt seit 30 Jahren eine Kunstgalerie in K. Er ist nicht gesetzlich rentenversichert und hat als Altersvorsorge kleinere Rentenfonds erworben.
Bei dem 1953 geborenen Versicherten, der zuletzt als Arzt in eigener Praxis tätig war, erkannte die Beklagte durch Bescheid vom 28.12.1982 einen Restzustand nach Virus-Hepatitis B, die sich bei fehlenden Aktivitätszeichen und Aggressivitätszeichen in der Remissionsphase befindet, als Berufskrankheit (BK) im Sinne der Nr. 3101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) an. Wegen der Folgen dieser BK zahlte die Beklagte dem Versicherten für den Zeitraum vom 19.06.1980 bis zum 30.04.1981 eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Für die Zeit ab dem 01.05.1981 ging die Beklagte davon aus, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Versicherten auf unter 10 v.H. gesunken war.
Im Mai 2000 erfuhr die Beklagte, dass der Versicherte wegen einer Leberzirrhose stationär behandelt werde. Nach Einholung von Gutachten gewährte die Beklagte dem Versicherten mit Bescheid vom 28.08.2002 wegen der anerkannten BK Nr. 3101 rückwirkend ab dem 12.11.1996 eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ausgehend von einer MdE von 50 v.H. in der Zeit vom 12.11.1996 bis zum 31.10.2000 sowie einer MdE von 80 v.H. im Zeitraum ab dem 01.11.2000. Als Folgen der BK wurden nunmehr auch eine fortgeschrittene, rekompensierte hepatitische Leberzirrhose (Child B) mit portaler Hypertension und Splenomegalie anerkannt.
Am 03.11.2003 erhielt die Beklagte einen Anruf des Versicherten, in dem dieser u.a. mitteilte, er sei zurzeit wieder in stationärer Behandlung. Der Mitarbeiter der Beklagten notierte in einem Aktenvermerk, der Versicherte habe im Laufe des Telefonats einen eher verworrenen Eindruck gemacht und habe scheinbar Probleme sich auszudrücken. Die Beklagte nahm daraufhin Kontakt mit dem behandelnden Arzt auf, der anlässlich eines Telefongesprächs vom 14.11.2003 mitteilte, der Versicherte sei zwischenzeitlich dekompensiert gewesen. Der Zustand habe sich als sehr kritisch dargestellt. Aufgrund der jetzt vorliegenden medizinischen Befundlage müsse in Kürze mit dem Ableben des Versicherten gerechnet werden, wobei die Hepatitiserkrankung des Versicherten eindeutig im Vordergrund stünde. Eine Koinfektion des Versicherten mit HIV sei "ganz gut unter Kontrolle".
Am 24.11.2003 begründete der Kläger mit dem Versicherten eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Der Versicherte starb am 05.02.2004.
Die Beklagte zahlte Sterbegeld an die Schwester des Versicherten. In einem Telefongespräch mit dem Kläger vom 23.03.2004 teilte sie ihm im Übrigen auf seine Nachfrage mit, dass eine "Ausgleichsrente" nicht gewährt werden könne.
Am 04.04.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Bezugnahme auf die geänderte Gesetzeslage eine Hinterbliebenenrente.
Mit Bescheid vom 15.07.2005 lehnte die Beklagte eine Rentengewährung ab. Zwar sei zum 01.01.2005 § 63 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) um einen Absatz 1a ergänzt worden, so dass nunmehr die Vorschriften über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner gälten. Diese Vorschrift sei, da sie keine Übergangsregelung enthalte, jedoch erst anwendbar für Ansprüche, die nach dem 01.01.2005 entstanden seien. Der Versicherte sei jedoch bereits am 05.02.2004 und somit vor der Neuregelung verstorben. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, eingetragene Lebenspartner sei...