Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Höhe. Berechnung. Einkommensermittlung. Nichtabzugsfähigkeit freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die Nichtabzugsfähigkeit freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 2 Abs 8 S 1 BEEG ist verfassungsgemäß.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 26.3.2010 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist die Höhe des der Klägerin zustehenden Elterngeldes im Zeitraum vom 21.3.2009 bis zum 20.1.2010.
Die 1966 geborene Klägerin, von Beruf selbstständige Rechtsanwältin, beantragte im April 2009 die Gewährung von Elterngeld für ihren 2009 geborenen Sohn M. F. Mit Bescheid vom 22.5.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld für die Zeit vom 21.2.2009 bis zum 20.1.2010 in Höhe von monatlich 300,-€. Als monatliches Bruttoeinkommen vor der Geburt berücksichtigte er gemäß § 2 Abs 3 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) den Höchstbetrag von 2.700,- € monatlich, da dieser das durchschnittliche Erwerbseinkommen vor der Geburt von 3.451,75 € monatlich unterschritt. Entsprechend den Angaben der Klägerin (vorläufige Erfolgsrechnung) ging der Beklagte von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach der Geburt des Kindes im Elterngeldbezugszeitraum von 2.296,- € monatlich aus. Er führte im Bescheid vom 20.5.2009 dazu ua aus, nach § 2 Abs 8 BEEG seien die von der Klägerin an die B. (B.) entrichteten Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung vor und nach der Geburt nicht zu berücksichtigen. Da die Höhe des Einkommens im Elterngeldzeitraum noch nicht hinreichend nachgewiesen sei, werde das Elterngeld gemäß § 8 Abs 3 BEEG zunächst vorläufig bewilligt.
Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin geltend, bei der Berechnung des für die Höhe des Elterngeldes maßgebenden Einkommens nach der Geburt nach den Maßgaben des § 2 Abs 8 BEEG seien die von ihr geleisteten Krankenversicherungsbeiträge abzuziehen. Bei den Beiträgen zur B. handele es sich um Pflichtbeiträge, da seit dem 1.1.2009 allgemeine Krankenversicherungspflicht bestehe. Bei der Auslegung des § 2 Abs 8 BEEG durch den Beklagten sei sie verfassungsrechtlich unzulässig schlechtergestellt als abhängig Beschäftigte.
Durch Widerspruchsbescheid vom 18.6.2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es ua: Beiträge für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung seien gemäß § 2 Abs 8 Satz 1 BEEG nicht vom Einkommen abzuziehen. Denn diese seien in ähnlicher Weise auch im Bezugszeitraum des Elterngeldes weiter zu leisten. Das Einkommen im einkommensteuerrechtlichen und das Einkommen im sozialversicherungsrechtlichen Sinne seien nicht deckungsgleich.
Mit ihrer am 2.7.2009 beim Sozialgericht (SG) Koblenz erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und zur Begründung ua vorgetragen: Ihre Beiträge zur Krankenversicherung in der jetzt von ihr zu leistenden Höhe fielen nur deshalb an, weil sie Erwerbseinkünfte habe. Sie müsse derzeit 644,97 € monatlich an die B. zahlen. Würde sie keiner Berufstätigkeit nachgehen, wäre sie über ihren Ehemann im Rahmen der Familienkrankenhilfe mitversichert. Würde sie ein Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze beziehen, würde ihr Beitrag zur Krankenkasse inklusive Pflegekasse derzeit nur 318,47 € monatlich betragen.
Durch Urteil vom 26.3.2010 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte habe die von der Klägerin entrichteten freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu Recht bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens nach § 2 Abs 8 BEEG nicht in Abzug gebracht. Als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sei nach dieser Vorschrift der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn zu berücksichtigen. Nicht abzugsfähig sei daher ua der Beitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung (Hinweis auf Bundestagsdrucksache 16/2785 S 44 und 16/1889 S 22). Diese generelle Handhabung sei im Hinblick auf die gebotene Verwaltungsvereinfachung hinzunehmen (Hinweis auf Grüner/Dallichau, BEEG, § 2, VIII.2).
Gegen dieses ihr am 30.4.2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 20.5.2010 eingelegte Berufung der Klägerin, die im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Koblenz vom 26.3.2010 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 22.5.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.6.2009 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ...