Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beitragspflicht von als Einmalzahlung geleisteten Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung an einen Hinterbliebenen
Leitsatz (amtlich)
1. Der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt auch die Kapitalzahlung aus einer Direktversicherung an einen Hinterbliebenen.
2. Der Beitragspflicht steht nicht entgegen, dass der Versicherte behauptet, das im Versicherungsvertrag angegebene Beschäftigungsverhältnis habe tatsächlich nicht bestanden.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 02.12.2009 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung von Zahlungen aus Direktlebensversicherungen.
Der bei der Beklagten in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Kläger ist der Witwer der 1953 geborenen und 2007 verstorbenen J C . Er betrieb bis zum 31.03.1986 eine Gastwirtschaft an seinem Wohnsitz in H . Nach dem Tod seiner Ehefrau wurden ihm aus deren Lebensversicherungen bei der H.-M.-Versicherungs-AG am 17.12.2007 einmalige Kapitalleistungen in Höhe von 111.860,58 € sowie 43.081,41 € ausgezahlt. Das Versicherungsunternehmen meldete diese Zahlungen am 07.02.2008 gemäß §§ 202, 229 Abs. 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 57 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) der Beklagten als Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung. Mit Bescheiden vom 11.02.2008, geändert durch Bescheid vom 20.02.2008, zog die Beklagte diese Zahlungen bei der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung heran und setzte unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze die zu zahlenden Beiträge zur Krankenversicherung ab 01.01.2008 für 120 Kalendermonate auf monatlich 17,95 € sowie zur Pflegeversicherung auf monatlich 2,56 € fest. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe es noch keine Beitragspflicht aus der betrieblichen Altersversorgung gegeben und bei Einführung dieser Beitragspflicht hätte der Vertrag nur unter großen Verlusten beendet werden können. Zudem sei der Hauptwert der Versicherung erst nach der Betriebsaufgabe zum 31.03.1986 aus dem Privatvermögen angespart worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2008 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 19.06.2008 zum Sozialgericht Speyer (SG) Klage erhoben. Nach den von ihm vorgelegten Versicherungsunterlagen (Bl. 20 ff. PA) hat er für seine im Antragsformular als Angestellte im Gaststättengewerbe bezeichnete Ehefrau den Versicherungsvertrag am 06.11.1975 abgeschlossen; ausweislich der Versicherungsurkunde war im Rahmen besonderer Vereinbarungen festgehalten, dass die Versicherung im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung als sogenannte "Direktversicherung" abgeschlossen wurde und somit den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes unterlag. Hierzu hat der Kläger ausgeführt, seine Ehefrau habe sich zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses um ihre zwei kleinen Kinder im Alter von drei Jahren und einem halben Jahr gekümmert sowie den Haushalt versorgt und sei zu keiner Zeit bei ihm beschäftigt gewesen. Schon bei Abschluss des Vertrages sei ihm unverständlich gewesen, dass der Versicherungsvertreter seine Frau als Angestellte der Gaststätte eingetragen habe. Mit seiner Frau habe nie ein Arbeitsverhältnis bestanden, sie sei nie über die Gaststätte renten- und krankenversichert gewesen. Hauptgrund des Versicherungsabschlusses sei die gegenseitige Absicherung im Todesfall gewesen, an eine Altersversorgung sei überhaupt nicht gedacht worden.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts im Rahmen eines Teilvergleichs die Beitragsfestsetzung der Beklagten zur sozialen Pflegeversicherung vom vorliegenden Rechtsstreit abgetrennt. Durch Urteil vom 02.12.2009 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte habe zu Recht die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge des Klägers berücksichtigt. Zu den nach § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V bei der Bemessung der Beiträge zu berücksichtigenden beitragspflichtigen Einnahmen gehörten nach § 226 Abs. 1 u.a. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge). Als der Rente vergleichbare Einnahmen seien u.a. Renten der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V gelte bei einer einmaligen Kapitalauszahlung ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Ob eine Lebensversicherung der betrieblichen Altersversorgung unterfalle, sei typisierend nac...