Leitsatz (amtlich)

1. Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 254 b Abs. 1 SGB VI, wonach bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet werden, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwertes treten.

2. Es ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 254 b SGB VI für einen Übergangszeitraum zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebensverhältnisse zwischen den alten und neuen Bundesländern geschaffen hat.

 

Beteiligte

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 8.2.2000 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Rente des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).

Der 1936 geborene Kläger hat in der früheren DDR nach einem Studium vom September 1958 bis Juni 1963 einen Abschluss als Diplom-Jurist erworben. Zuletzt war er bis Dezember 1997 als Hauptamtsleiter des Amtes Spreenhagen versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend bezog er bis 20.6.1999 Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz. Im Dezember 1998 verlegte er seinen Wohnsitz aus den neuen Bundesländern nach … Im Februar 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente ab 1.7.1999. Gegen den Rentenbescheid vom 26.04.1999 legte er Widerspruch ein, da die Beklagte bei der Berechnung der Rente den Rentenwert (Ost) berücksichtigt habe, obwohl er in keinem der neuen Bundesländer, sondern in … wohne. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bei der Rentenberechnung sei der aktuelle Rentenwert (Ost) aufgrund des Beschäftigungsortes heranzuziehen, da der Wohnsitz des Klägers am 18.05.1990 nicht im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet gelegen habe. Vielmehr habe der Kläger erst später seinen Wohnsitz in die alten Bundesländer verlegt.

Im vor dem Sozialgericht … durchgeführten Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, es stelle einen eklatanten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, wenn bei seiner yentenberechnung ein Rentenwert (Ost) zur Anwendung komme. Er wohne seit Dezember 1998 in …, also in einem der alten Bundesländer und müsse die dort höheren Kosten tragen.

Mit Urteil vom 08.02.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Rente des Klägers sei nach dem SGB VI zutreffend berechnet. Nach § 254 b Abs. 1 SGB VI würden bis zur Herstellung der einheitlichen Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente aus Zeiten außerhalb des Bundesgebietes ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwertes treten würden. Dies gelte nur für solche Versicherte nicht, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gehabt hätten. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) werde hierdurch nicht verletzt. Die Regelung in § 254b SGB VI sei nicht sachwidrig, wenn sie für eine Übergangszeit bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in der Bundesrepublik die rentenrechtlichen Zeiten zwischen den neuen und alten Bundesländern unterschiedlich regele. Diese Berechnungsweise gelte auch für Versicherte, die wie der Kläger nach dem 18.05.1990 vom Beitrittsgebiet in die alten Bundesländer gezogen seien. Bezüglich der vom Gesetzgeber vorgenommenen Differenzierung sei auch zu beachten, dass aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet Versicherte regelmäßig keine Beiträge zur bundesdeutschen Rentenversicherung vorweisen könnten, wohl aber durch die deutsche Einigung in die hiesige Solidargemeinschaft einbezogen worden seien. Solange noch keine einheitlichen Lebensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hergestellt seien, könne die Regelung des § 254 b SGB VI nicht als gegen Art. 3 GG verstoßend angesehen werden.

Am 16.03.2000 hat der Kläger gegen das ihm am 17.02.2000 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.

Der Kläger trägt vor,

er sehe in der unterschiedlichen Behandlung von Rentnern aus den alten Bundesländern im Vergleich zu Rentnern aus den neuen Bundesländern einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Er sei Bürger der Bundesrepublik Deutschland. Ihn unterscheide nichts von anderen Bürgern. Die Bundesrepublik Deutschland habe sich im Einigun...

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