Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Versicherungspflicht. Rechtsanwalt. Tätigkeit als selbstständiger Dozent für verschiedene Fortbildungseinrichtungen. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach § 2 S 1 Nr 1 SGB 6 ist versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung auch ein Rechtsanwalt als selbständig tätiger Lehrer und Erzieher, der im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, wenn er als Dozent Fortbildungsveranstaltungen durchführt.

2. Die Tätigkeit als Dozent für verschiedene Fortbildungseinrichtungen stellt keine berufsspezifische Tätigkeit eines Rechtsanwalts dar.

 

Orientierungssatz

Die Anordnung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für selbstständige Lehrer verstößt nicht gegen das GG.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 04.04.2006; Aktenzeichen B 12 RA 16/05 B)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 08.09.2004 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI).

Der Kläger ist seit 03.04.2000 als selbstständiger Rechtsanwalt zugelassen und gehört seit dem 01.05.2000 dem Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern (Beigeladener) an. Schon vor und seit seiner Zulassung als Rechtsanwalt nimmt der Kläger als selbstständiger Dozent Lehraufträge für verschiedene Fortbildungsträger wahr.

Im August 2001 teilte der Kläger dies der Beklagten mit und führte aus, er gehe davon aus, dass er für seine im Einzelnen beschriebene Lehrtätigkeit nicht rentenversicherungspflichtig sei, und beantragte ergänzend im September 2001 die Befreiung von der Versicherungspflicht.

Mit Bescheid vom 02.10.2001 lehnte die Beklagte die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige ab.

Im Widerspruchsverfahren teilte der Kläger mit, er sei als Lehrbeauftragter und Dozent im Bereich der Rechtswissenschaften seit dem 01.01.1992 tätig, wofür bis zum 31.03.2000 Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden seien. Er vermittele fachspezifisches Wissen auf der Grundlage zeitlich begrenzter Lehraufträge im Rahmen einer Nebentätigkeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich. Sein regelmäßiges Arbeitseinkommen als Dozent betrage regelmäßig weniger als 630,-- DM. Er beschäftige seit 01.01.2002 in seiner Anwaltskanzlei halbtags eine Rechtsanwaltsfachangestellte, die zugleich im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit stehende Schreib- und Kopierarbeiten ausführe. Die Mitarbeiterin erhalte seit 01.04.2002 ein Gehalt von 880,-- Euro monatlich. Er sei für mehrere Auftraggeber tätig. Er entrichte seit 01.05.2000 an den Beigeladenen monatliche Beiträge von zunächst 579,-- DM und seit 01.01.2001 von 573,-- DM, wobei in die Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens die Einkünfte und Ausgaben aus der Lehrtätigkeit einbezogen worden seien.

Mit Bescheid vom 24.05.2002 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Dozent dem Grunde nach versicherungspflichtig sei. Die Tätigkeit als Dozent stelle keine berufsspezifische Beschäftigung dar und werde daher nicht von der Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund der Zugehörigkeit zum Beigeladenen erfasst. Da er der Lehrtätigkeit jedoch nur in geringfügigem Umfange nachgehe, sei er ab 01.01.1992 versicherungsfrei.

Mit weiterem Bescheid vom 19.07.2002 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 02.10.2001 auf, da dort fälschlicherweise von einer Tätigkeitsaufnahme am 01.04.2000 ausgegangen worden sei, während die Tätigkeit bereits seit 01.01.1992 ausgeübt worden sei. Zugleich wurde der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 231 Abs. 6 SGB VI nicht vorlägen. Eine Befreiung sei ausgeschlossen, da der Kläger am 31.12.1998 versicherungsfrei wegen Geringfügigkeit gewesen sei. Da für das Jahr 2000 die Geringfügigkeitsgrenzen der Tätigkeit als Dozent überschritten worden seien, sei Versicherungspflicht eingetreten.

Mit weiterem Bescheid vom 27.09.2002 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, da der Kläger für mehrere Auftraggeber tätig sei, werde er als Rechtsanwalt nicht von der Versicherungspflicht des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfasst. Für die versicherungspflichtige Tätigkeit als selbstständiger Dozent ab dem Jahr 2000 komme eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI nicht in Betracht, da es sich dabei nicht um eine rechtsanwaltliche Tätigkeit handele, sondern um eine berufsfremde Tätigkeit, die auf Dauer angelegt sei, auch wenn einzelne Lehraufträge befristet seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2003 wies die Beklagte die Widersprüche, soweit ihnen nicht abgeholfen worden war, zurück.

Die vor dem Sozialg...

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