Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung und Bewertung von Zeiten der Berufsausbildung. Rechtsänderung durch das WFG. begrenzte Gesamtleistungsbewertung. Übergangsregelung. fiktive Beitragsentrichtung -Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Nach § 300 Abs 1 SGB 6 sind die Vorschriften des SGB 6 von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits zum Zeitpunkt der Rechtsänderung der Sachverhalt und der Anspruch bestanden hat. Demnach gilt für eine nach einer Rechtsänderung neu beginnenden Rente das neue Recht (vgl BSG vom 24.2.1999 - B 5 RJ 28/98 R = SozR 3-2600 § 300 Nr 14).
2. Nach § 109 Abs 4 S 2 SGB 6 idF vom 18.12.1989 sind Rentenauskünfte ausdrücklich als unverbindlich qualifiziert. In geschütztes Vertrauen wird im Hinblick auf die Unverbindlichkeit einer erteilten Auskunft nicht eingegriffen (vgl BVerfG vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 = BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 und BSG vom 26.6.2007 - B 4 R 31/07 R). Ein Verstoß gegen Art 14 GG liegt ebenfalls nicht vor (vgl BSG vom 6.2.2003 - B 13 RJ 5/02 R = BSGE 90, 279 = SozR 4-2600 § 58 Nr 1).
3. § 247 Abs 2a SGB 6 soll fiktive Beitragszeiten für Personen schaffen, deren Versicherungsverläufe Beitragslücken infolge unterbliebenen Beitragseinzugs während der Berufsausbildung aufweisen, ohne dass es auf den Grund dafür ankommt. Die Anrechnungszeit soll nur denjenigen vor Nachteilen schützen, der gehindert ist, Pflichtbeiträge zu entrichten (vgl LSG Potsdam vom 31.5.2005 - L 22 RA 354/04). Wurden Pflichtbeiträge entrichtet, kann diese Sondervorschrift schon vom Wortlaut her keine Anwendung finden. Aus dem Urteil des BSG vom 30.1.2003 - B 4 RA 49/02 R = SozR 4-2600 § 247 Nr 1 - folgt nichts anderes.
Tenor
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 28.05.2002 wird zurückgewiesen. |
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Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. |
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Die Revision wird zugelassen. |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung höherer Rente nach dem Sozialgesetzbuch VI Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).
Dem ... 1936 geborenen Kläger erteilte die Beklagte am 28.08.1992 eine Rentenauskunft, wonach er nach der aktuellen Berechnung bei 80 Monaten Beitragszeit und 36 Monaten Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung eine Regelaltersrente von 309,47 DM monatlich erwarten könne. Die Auskunft enthielt den Hinweis, dass die Rentenanwartschaften nach den gegenwärtigen Bestimmungen errechnet seien und sich aus künftigen Rechtsvorschriften Änderungen ergeben könnten.
Mit Bescheid vom 29.12.2000 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 01.04.2001 antragsgemäß Altersrente in Höhe von 213,72 DM. Aufgrund der Differenz zur Rentenauskunft vom 28.08.1992 legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2001 zurückwies. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Rentenberechnung entspreche dem derzeit geltenden Recht. Die Differenz im Zahlbetrag zur Rentenauskunft vom 28.08.1992 ergebe sich daraus, dass auf Grund des am 01.01.1997 in Kraft getretenen WFG Zeiten mit Pflichtbeiträgen für eine berufliche Ausbildung nur beitragsgeminderte Zeiten seien, wobei als Zeiten der beruflichen Ausbildung die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Zeit einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gelten würden.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Trier mit Urteil vom 28.05.2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Rente des Klägers sei entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechnet worden. Auf die Rentenauskunft vom 28.08.1992 könne sich der Kläger für eine höhere Rente nicht berufen, da Rentenauskünfte nicht rechtsverbindlich seien (§ 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI). Die nach der Rentenauskunft in Kraft getretenen Vorschriften des WFG seien verfassungsgemäß.
Am 11.07.2002 hat der Kläger gegen das ihm am 11.06.2002 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.
Der Kläger trägt vor,
die Aufhebung des § 70 Abs. 3 SGB VI mit Wirkung vom 01.01.1997 belaste ihn unzumutbar, da er darauf vertraut habe, dass ihm eine Rente in der Höhe gewährt werde, wie sie in der Rentenauskunft vom 28.08.1992 mitgeteilt worden sei. Die Differenz zwischen der tatsächlich gewährten Rente und derjenigen, die in der Auskunft vom 28.08.1992 errechnet worden sei, belaste ihn im Hinblick auf sein Lebensalter gravierend und sei mit dem Eigentumsschutz nicht zu vereinbaren. Da er eine Ausbildung von 37 Monaten absolviert habe, wären bei der Gesamtleistungsbewertung für diese Zeit höhere Entgeltpunkte zu berücksichtigen.
Die Rente sei zudem nicht richtig berechnet. Denn für Ausbildungszeiten seien höhere Entgeltpunkte als von der Beklagten angenommen zu berücksichtigen, da er seine Ausbildung in der Zeit vom 15.09.1950 bis 30.09.1953 absolviert habe und in dieser Zeit (bis zum 01.07.1965) ein Zustand der Rechtsunsicherheit bei der Versicherungspflicht von Lehrlingen bestanden habe.
Der K...