Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit. Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 SGB 6 und des § 236b SGB 6
Orientierungssatz
Die Regelungen des § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 SGB 6 und des § 236b SGB 6 sind nicht verfassungswidrig.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 23.09.2016 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer abschlagsfreien Altersrente für langjährig Versicherte an den Kläger.
Der 1950 geborene Kläger beantragte am 18.09.2014 die Gewährung von Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 01.12.2014. Er legte Bescheide der Bundesagentur für Arbeit vom 16.01. und 03.08.2013 vor, wonach ihm für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 30.12.2014 Arbeitslosengeld nach § 136 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) bewilligt worden war. Außerdem legte er ein Schreiben der P.-AG, vom 24.02.2012 vor. Danach hatte die P AG den Entschluss gefasst, die Konzernzentrale von K. (wo der Kläger beschäftigt war) nach H. zu verlagern. Weiter ist in dem Schreiben ausgeführt, es werde allen Mitarbeitern, deren Arbeitsplätze in K aufgrund des Umzugs wegfielen, eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in H angeboten. Vor diesem Hintergrund kündigte die P AG das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.12.2012. Zugleich bot sie ihm ab dem 01.01.2013 am Standort H. zu im Übrigen unveränderten Arbeitsbedingungen eine neue Beschäftigung an. Für den Fall, dass der Kläger das Angebot nicht annehme, ende sein Arbeitsverhältnis am 31.12.2012. Der Kläger nahm das Angebot nicht an. Er gab an, der angebotene Umzug nach H sei damals auch vom Arbeitsamt als unzumutbar anerkannt worden. Er habe den Umzug auch deshalb nicht in Erwägung gezogen, weil schon damals ein Investor für die Firma P. gesucht worden, eine Insolvenz also absehbar gewesen sei.
Mit Bescheid vom 20.10.2014 lehnte die Beklagte die Gewährung von Altersrente für besonders langjährige Versicherte ab. Sie führte aus, Voraussetzung für die Gewährung dieser Rente sei das Zurücklegen einer Wartezeit von 45 Jahren (540 Monate). Auf diese Wartezeit würden Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und Ersatzzeiten, Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung z.B. Arbeitslosengeld, Leistungen bei Krankheit (z.B. Krankengeld), Übergangsgeld und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder wegen Pflege sowie Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn sie mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hätten und schließlich Wartezeitmonate aus geringfügiger Beschäftigung angerechnet. Nicht angerechnet würden u.a. Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, es sei denn, der Leistungsbezug sei durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers begründet. Die Prüfung der Erfüllung der Wartezeit zum gewünschten Rentenbeginn habe ergeben, dass bis zum 30.11.2014 statt der erforderlichen 540 lediglich 528 Wartezeitmonate vorhanden seien. Insoweit wird auf den dem Bescheid beiliegenden Versicherungsverlauf zum 20.10.2014 (Blatt 53 der Verwaltungsakte) Bezug genommen.
Am 20.10.2014 beantragte der Kläger bis zu endgültigen Klärung die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit einem entsprechenden Abschlag. Diese Rente wurde ihm mit Bescheid vom 28.11.2014 gewährt.
Am 21.11.2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.10.2014, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2015 zurückwies. Sie führte aus, die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 30.11.2014 werde für die Wartezeit von 45 Jahren nicht angerechnet, da Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten Jahren vor Rentenbeginn nicht anrechenbar seien, sofern der Leistungsbezug nicht durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Auftraggebers bedingt sei. Hierfür ergäben sich keine Anhaltspunkte.
Am 25.02.2015 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Mainz erhoben.
Zur Begründung seiner Klage hat er vorgetragen, er sei vor Inkrafttreten der Regelungen der §§ 51 Abs. 3a, 244 Abs. 3 und 236 b SGB VI am 01.07.2014 arbeitslos geworden. Die Anwendung der Regelungen auf ihn sei fraglich. Die Regelungen seien eingeführt worden, um einem Missbrauch vorzubeugen. Dies scheide bei ihm aus. Er sei jedenfalls den Personen gleichzustellen, die unmittelbar durch eine Insolvenz oder eine Geschäftsaufgabe ihren Arbeitsplatz verloren hätten. Ein Umzug nach H. sei für ihn unzumutbar gewesen, zumal eine Weiterbeschäftigung nicht gesichert gewesen sei. Bei ...