Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. Rechtsanspruch auf bestimmten persönlichen Ansprechpartner. Rechtsanspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
Orientierungssatz
1. Nach § 14 S 2 SGB 2 soll dem hilfebedürftigen Erwerbsfähigen ein persönlicher Ansprechpartner benannt werden. Ein Anspruch auf einen bestimmten Fallmanager besteht dagegen nicht (vgl LSG Mainz vom 19.12.2006 - L 3 AS 13/06).
2. Ist eine Eingliederungsvereinbarung wegen Nichtunterzeichnung nicht zustande gekommen, sondern wurde ein Ersetzungsbescheid nach § 15 Abs 1 S 6 SGB 2 erlassen, so besteht im Nachhinein kein Anspruch des Hilfebedürftigen auf bzw keine Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung, wenn beim Grundsicherungsträger kein konkreter Antrag dahingehend vorliegt, welchen Inhalt die begehrte Eingliederungsvereinbarung haben soll.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 26.11.2007 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten, mit ihm eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
Der ... 1960 geborene Kläger bezieht seit Anfang 2005 von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Arbeitslosengeld II -. Mit Bescheid vom 17.06.2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 06.07.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.06.2005 bis zum 30.11.2005 monatliche Leistungen in Höhe von 581,26 € (Regelleistung in Höhe von 345,00 € zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 236,26 €). Mit Aufhebungsbescheid vom 29.08.2005 hob die Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum ab dem 01.09.2005 ganz auf, da dem Kläger im August 2005 eine Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe in Höhe von 16.026,52 € zugeflossen war. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Auf seinen Antrag ordnete das Sozialgericht Speyer durch Beschluss vom 14.11.2005 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29.08.2005 an. Mit Bescheid vom 23.11.2005 half die Beklagte dem Widerspruch ab und bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 01.09.2005 bis zum 28.02.2006 monatliche Leistungen in Höhe von 581,26 €. Dies teilte sie dem Kläger noch einmal ausdrücklich durch Abhilfebescheid vom 29.11.2005 mit.
Einer Einladung der Beklagten zu einem Vermittlungsgespräch am 17.05.2005 kam der Kläger nicht nach. Mit Schreiben vom 17.05.2005, das am 18.05.2005 bei der Beklagten einging, teilte er mit, er sei aufgrund der Pfingstfeiertage mit den Terminen durcheinander gekommen. Er sei der Überzeugung gewesen, der Donnerstag sei der 17.05.2005 und dass der Vorsprachetermin daher erst am Donnerstag sei. Als ein Bekannter darauf aufmerksam gemacht habe, dass der 17.05.2005 schon der Dienstag sei, sei es bereits zu spät gewesen. Der Kläger wurde daraufhin zu einem Gespräch am 30.05.2005 geladen. Am 30.05.2005 erschien er gemeinsam mit seiner Mutter und legte eine "Notwehrerklärung eines mittellosen Arbeitslosen" sowie einen Befangenheitsantrag gegen die Mitarbeiterin der Beklagten Frau D vor. Seinen Befangenheitsantrag begründete der Kläger mit der bewussten Verschleppung der Bearbeitung seines Leistungsantrages durch die Sachbearbeiterin. Dies bezog sich darauf, dass über seinen Erstantrag vom 23.02.2005 erst mit Bescheid vom 07.4.2005 entschieden wurde und vorab nur eine Vorschusszahlung in Höhe von 100,00 € erfolgt war. Über den Fortzahlungsantrag des Klägers, den seine Mutter bei einer Vorsprache am 18.05.2005 abgegeben hatte, war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 06.06.2005 bat die Beklagte um Mitteilung bis zum 22.06.2005, ob der Kläger vier Stunden täglich arbeitsfähig sei. Eine Antwort des Klägers darauf erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 09.06.2005 erinnerte der Kläger lediglich an die Bearbeitung seines Fortzahlungsantrages und wies darauf hin, dass bereits sein erster Antrag verzögert bearbeitet worden sei.
Mit Schreiben vom 24.06.2005 wandte sich die Beklagte unter dem Betreff "Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung" an den Kläger und teilte ihm mit, nachdem er auf das Schreiben vom 06.06.2005 bezüglich der Anfrage, ob gesundheitliche Einschränkungen vorlägen, nicht reagiert habe, gehe sie davon aus, dass er arbeitsfähig sei. Anbei werde eine Eingliederungsvereinbarung in zweifacher Ausfertigung mit der Bitte übersandt, eine Ausfertigung zu unterschreiben und bis zum 08.07.2005 zurückzusenden. Der dem Schreiben beigefügte Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung regelte unter Nr. 1 "Leistungen und Pflichten der Vertragsparteien". Danach verpflichte sich der Kläger, alle Möglichkeiten zu nutzen, um den eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften ...