Entscheidungsstichwort (Thema)
Private Arbeitsvermittlung. Vergütungsanspruch aufgrund Vermittlungsgutscheins. Verflechtung zwischen Arbeitsvermittler und Arbeitgeber. Vermittlungserfolg
Leitsatz (redaktionell)
Der klagende Vermittler ist im Rahmen eines Rechtsstreits über die Gewährung einer Vermittlungsvergütung nicht durch § 183 SGG privilegiert.
Orientierungssatz
1. Der Vergütungsanspruch nach §§ 296, 421g SGB 3 ergibt sich aus einem zivilrechtlichen Vermittlungsmaklervertrag, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich nach den Vorschriften des BGB richtet (vgl BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 56/05 R = SozR 4-4300 § 421g Nr 1).
2. Dem Makler steht ein Vergütungsanspruch nicht zu, wenn durch seine Tätigkeit ein Hauptvertrag mit einer Person (bzw einer Gesellschaft) zu Stande kommt, mit der er gesellschaftsrechtlich oder auf andere Weise "verflochten" ist. Eine solche Verflechtung liegt ua dann vor, wenn es sich sowohl bei dem Makler als auch bei dem Dritten um Kapitalgesellschaften handelt, die von derselben Person wirtschaftlich beherrscht werden.
3. Ein den Vergütungsanspruch rechtfertigender Vermittlungserfolg liegt nur dann vor, wenn der Vermittler als Dritter in Kontakt mit dem Arbeitsuchenden und dem Arbeitgeber gestanden und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart gefördert hat, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde.
Normenkette
SGB III §§ 296, 421g Abs. 1 S. 2; SGG § 197a; VwGO § 154 Abs. 2
Tenor
1. |
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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 28.7.2005 - S 10 AL 280/04 - wird zurückgewiesen. |
2. |
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Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. |
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung einer Vergütung in Höhe von 1.000,- €, die ihrer Rechtsvorgängerin auf Grund eines Vermittlungsgutscheins zu Gunsten des Arbeitnehmers S M (AN) gezahlt worden ist.
Der 1975 geborene AN war von September 1990 bis November 2001 als Maler und Bodenleger tätig. Am 30.11.2001 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos.
Die Beklagte erteilte dem AN am 23.7.2002 einen Vermittlungsgutschein über 1.500,- €. Am 24.7.2002 unterzeichnete AN einen Vermittlungsvertrag, in welchem die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Firma H ... GmbH (Firma H), als Vermittler bezeichnet war. Die Firma H war seinerzeit ein Unternehmen der sog. 7 (S) - Gruppe, welche bundesweit 66 Niederlassungen hatte. Zu dieser Firmengruppe gehörte ebenfalls die Firma K S GmbH & Co. KG (Firma S). Als Geschäftsführer der betreffenden Firmen fungierte jeweils Herr Dr. S. Dem Vermittlungsvertrag zufolge sollte dem AN als Vermittlungsnehmer von der Firma H eine geeignete Arbeitsstelle als Maler/Lackierer nachgewiesen werden. Hierfür war eine Vermittlungsgebühr von 1.500,- € vereinbart. Im Falle des Besitzes eines Vermittlungsgutscheines wurde dem Vermittlungsnehmer die Zahlung der Vermittlungsprovision bis zur Leistung durch die Beklagte gestundet.
Am 26.7.2002 schloss AN sodann mit der Firma S einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 19.8.2002 ab.
Mit Schreiben vom 28.8.2002 stellte die Firma H bei der Beklagten einen "Antrag auf Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins nach § 421g SGB III" und beantragte darin zunächst die Zahlung von 1.000,- €. Dem Antrag beigefügt war eine Vermittlungsbestätigung der Firma S vom 20.8.2002, in welcher angegeben war, dass sie mit AN auf Vermittlung der "D. H GmbH, O, ..." ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen sei. Die Beklagte entsprach dem Antrag mit Bescheid vom 12.9.2002 und zahlte an die Firma H den entsprechenden Betrag aus.
Anfang des Jahres 2003 wurde die Firma H in die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, umgewandelt; Geschäftsführer der vertretungsberechtigten Komplementär-GmbH ist Herr Dr. S.
Das Beschäftigungsverhältnis des AN bei der Firma S endete infolge Kündigung der Arbeitgeberin zum 15.7.2003.
Nachdem die Beklagte davon Kenntnis erlangt hatte, dass in verschiedenen Fällen aufgrund von Vermittlungsgutscheinen Auszahlungen zugunsten der Firma H für Vermittlungen an die Firma S vorgenommen worden waren, obwohl beide Firmen zu der sog. 7 (S) - Gruppe gehören, nahm sie mit Bescheid vom 13.4.2004 die Entscheidung vom 12.9.2002 über die Bewilligung eines Vergütungsanspruchs zurück. Sie führte hierzu aus, dass die Vergütung zu Unrecht gezahlt worden sei, da eine Vermittlung iSv § 421g Abs 1 Satz 2 iVm § 296 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht stattgefunden habe. Der Betrag in Höhe von 1.000,- € sei nach § 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu erstatten. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 3.5.2004).
Das Sozialgericht (SG) Mainz hat den AN sowie den für die 7-S-Personal GmbH tätigen F R M als Zeugen vernommen. Mit Urteil vom 28.7.2005 hat das SG die Klage sodann abgewiesen. Die Beklagte habe den Bescheid vom 12.9.2002 über die Gewährung einer Vermittlungsvergütung zu Recht aufgehoben. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Auszahlung des ...