Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung der Bezeichnung des Beteiligten. Handeln eines Prozeßbeteiligten als Vertreter oder in gewillkürter Prozeßstandschaft. Sterbegeld. Aufrechnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Bezeichnung der Beteiligten in der Klageschrift ist auslegungsfähig. Maßgebend ist, wie die Parteibezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht des Erklärungsempfängers zu verstehen ist. Zur Auslegung können auch spätere Prozeßvorgänge herangezogen werden.

2. Ob ein Prozeßbeteiligter als Vertreter des Rechtsinhabers iS der §§ 164 ff BGB oder in gewillkürter Prozeßstandschaft handelt, ist durch das Gericht im Wege der Auslegung zu klären. Tritt der Handelnde, der nicht Rechtsinhaber der geltend gemachten Forderung ist, im eigenen Namen auf, und hat er ein eigenes berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung, liegt sogenannte gewillkürte Prozeßstandschaft vor.

3. Der Anspruch auf Sterbegeld nach § 37 BVG steht nur den dort genannten Anspruchsberechtigten zu. Es handelt sich um eine eigenständige Forderung, die materiell nicht zur Beschädigten- oder Hinterbliebenenversorgung gehört. Daher ist eine Aufrechnung dieser Forderung mit einem Erstattungsanspruch gegenüber den Berechtigten eines Hinterbliebenenanspruchs nicht möglich, wenn keine Personenidentität besteht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663461

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