Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachversicherungsanspruchs. keine Erhebung der Verjährungseinrede bei Verstoß des ehemaligen Dienstherrn gegen beamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Treu und Glauben
Leitsatz (amtlich)
Die Erhebung der Einrede der Verjährung gegenüber dem vom Rentenversicherungsträger erhobenen Nachversicherungsanspruch gegenüber einem ehemaligen Dienstherrn kann gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verstoßen. In diesem Fall ist dem Dienstherrn die Berufung auf die Einrede der Verjährung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt.
Nachgehend
Tenor
1. Das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 14.01.2011 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Verjährung von Beiträgen im Rahmen einer Nachversicherung nach dem Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Rentenversicherung-(SGB VI).
Der im Jahre 1948 geborene Beigeladene stellte im Januar 2008 einen Antrag auf Kontenklärung. Unter anderem machte er geltend, vom 01.04.1967 bis zum 30.09.1968 sei er bei der Landesforstverwaltung in Rheinland-Pfalz (Regierungsforstamt) als Forstschüler tätig gewesen. Zur Bestätigung übersandte er eine Bescheinigung der Bezirksregierung Koblenz vom 07.04.1982. Danach war der Beigeladene vom 01.04.1965 bis 30.09.1970 bei der Landesforstverwaltung beschäftigt. In diesem Zeitraum habe der Beigeladene an der Ausbildung für die gehobene Forstlaufbahn teilgenommen, und zwar ab dem 01.04.1965 als Forstlehrling und ab dem 01.10.1968 als Revierförsteranwärter. Während der Zeit vom 08.04.1969 bis 30.09.1970 sei er zur Ableistung des Wehrdienstes ohne Bezüge beurlaubt worden. Zum 30.09.1970 sei der Beigeladene - vor Beendigung der Ausbildung - auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen worden.
Mit Schreiben vom 14.03.2008 forderte die Beklagte von der Klägerin für die Zeit vom 01.10.1968 bis zum 07.04.1969 für den Beigeladenen eine Nachversicherung in der Gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen. Im Antwortschreiben vom 09.07.2008 teilte die Klägerin mit, in der Personalakte des Beigeladenen gebe es keinen Vorgang bezüglich einer Nachversicherung oder einer Aufschubbescheinigung. Besoldungsunterlagen seien ebenfalls nicht mehr vorhanden. Außerdem erhob die Klägerin bezüglich der Nachversicherung des geltend gemachten Zeitraumes von 1968 bis 1969 die Einrede der Verjährung gemäß § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften über die Sozialversicherung - (SGB IV).
Mit Bescheid vom 08.08.2008 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Nachversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.10.1968 bis 07.04.1969 gemäß § 233 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 9 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) zu überweisen. Obwohl die Nachversicherungsvoraussetzungen ab dem 30.09.1970 vorgelegen hätten, seien die Beiträge nicht gezahlt worden. Die Erhebung der Verjährungseinrede durch den ehemaligen Dienstherren im Bezug auf Nachversicherungsbeiträge verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) und stelle unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht aus dem Beamtenverhältnis eine unzulässige Rechtsausübung dar.
Im hiergegen durchgeführten Klageverfahren vor dem Sozialgericht Koblenz hat der Kläger vorgetragen, zwar habe das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem obiter dictum ausgeführt, dass der frühere Dienstherr von Rentenversicherungsträger auch über die Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 SGB IV hinaus erfolgreich zur Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge herangezogen werden könne. Die hierzu ergangene Revisionsentscheidung des Bundessozialgerichtes habe die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen aufgehoben und entgegen der im angefochtenen Bescheid der Beklagten vertretenen Auffassung die Erhebung der Einrede der Verjährung nicht als eine unzulässige Rechtsausübung angesehen. Diese Frage sei ausdrücklich offen gelassen worden.
Mit Urteil vom 14.01.2011 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 08.08.2008 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Die Durchführung der Nachversicherung scheitere daran, dass der Kläger gegen die Forderung der Nachversicherungsbeiträge die Einrede der Verjährung erhoben habe. Die Einrede verhindere, dass die Nachversicherung durchgeführt werden könne. Ob die Einrede der Verjährung zulässigerweise durch den Kläger erhoben worden sei, könne die Kammer nicht prüfen. Möglicherweise verstoße die Erhebung der Einrede der Verjährung durch den ehemaligen Dienstherren gegen die Fürsorgepflicht aus dem Beamtenverhältnis. Die Prüfung der Fürsorgepflicht aus einem Beamtenverhältnis sei jedoch ein Streitgegenstand, für den nicht die Sozialgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zuständig seien. Vorliegend müsse die Kammer davon ausgehen, dass die Einrede d...