Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsprüfung. Bescheid über Beitragsnacherhebung und Statusfeststellung. vorläufiger Rechtsschutz. Anwendbarkeit des § 7a Abs 7 SGB 4. lex specialis gegenüber § 86a Abs 2 Nr 1 SGG
Leitsatz (amtlich)
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruch gegen eine sog Statusentscheidung nach § 7a Abs 7 SGB IV entfällt nicht dadurch, dass zugleich daneben Beiträge erhoben werden. § 7a SGB IV ist gegenüber § 86a Abs 2 Nr 1 SGG lex specialis.
Orientierungssatz
Die in § 7a Abs 7 geregelte aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gilt auch für die Statusentscheidung bei Betriebsprüfungen nach § 28p Abs 1 S 5 SGB 4.
Normenkette
SGB IV § 7a Abs. 7 S. 1, § 28p Abs. 1 S. 5; SGG § 86a Abs. 2 S. 1, Abs. 3, § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 154 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 4
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichtes Magdeburg vom 16. August 2017 aufgehoben und festgestellt, dass der Widerspruch vom 19. Juni 2017 gegen den Bescheid vom 29. Mai 2017 aufschiebende Wirkung hat, soweit er eine Betragsforderung in Höhe von insgesamt 5.612,95 Euro betrifft.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Antragstellers beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auf 1.403,24 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen nach einer Betriebsprüfung ergangenen Beitragsnachforderungsbescheid.
Der Antragsteller ist ein eingetragener Fußballverein. Für diesen spielen verschiedene Amateurfußballspieler und sind mehrere Fußballtrainer und Übungsleiter tätig. Einigen Fußballspielern, Fußballtrainern und Übungsleitern wies der Antragsteller regelmäßig einen Betrag in unterschiedlicher Höhe an. Ferner waren einige Personen im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes für den Antragsteller tätig.
Die Antragsgegnerin führte in der Zeit vom 2. Juni 2016 bis zum 24. Mai 2017 für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. April 2015 eine Betriebsprüfung bei dem Antragsteller durch.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2017 forderte die Antragsgegnerin von dem Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. April 2015 Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 9.755,80 Euro nach. Sie stellte darüber hinaus fest, dass einige Amateurspieler und ein Übungsleiter beschäftigte Arbeitnehmer seien. Sie würden sich der Satzung und Ordnung des Vereins unterwerfen. Die Zahlung des vereinbarten Entgelts in Höhe von 100,00 Euro, 200,00 Euro, 300,00 Euro bzw. 450,00 Euro erfolge regelmäßig monatlich während der jeweiligen Saison. Die Spieler verpflichteten sich, zweimal wöchentlich am Trainingsbetrieb des Vereins teilzunehmen. Aus den zur Betriebsprüfung eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass Fahrkosten gesondert erstattet würden. Das unternehmerische Risiko werde von den Spielern und dem Übungsleiter nicht getragen. Alle notwendigen Mittel sowie Räumlichkeiten stelle der Antragsteller zur Verfügung. Welche Spieler und welcher Übungsleiter betroffen sind, ist der Anlage zum Bescheid zu entnehmen.
Der Antragsteller erhob unter dem 19. Juni 2017 Widerspruch mit der Begründung, bei den Spielern und dem Übungsleiter handele es nicht um Arbeitnehmer des Vereins, da diesen Personen im Rahmen des Trainings- und Wettkampfbetriebes ausschließlich ein Aufwendungsersatz für die tatsächlichen Aufwendungen (Fahrkosten) gewährt werde. Um beiden Seiten eine Abrechnung nach Kilometern zu ersparen, sei eine Pauschale hinsichtlich der Aufwandsentschädigung gewählt worden. Der Antragsteller beantragte zudem die Aussetzung der Vollziehung der festgestellten Beitragsforderung.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung.
Am 27. Juli 2017 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Er ist der Auffassung, die Beitragsnachforderung sei teilweise zu Unrecht erfolgt. Während er derzeit hinsichtlich der Beitragsnachforderung für die im Bundesfreiwilligendienst bei ihm beschäftigten Personen eine entsprechende Zahlungsmodalität zu finden suche, sei die Beitragsnachforderung in Höhe von insgesamt 5.612,95 Euro nicht richtig. Bei den Spielern G., K. und W. und dem Übungsleiter G. handele es sich nicht um Arbeitnehmer. Eine Vergütung sei zu keiner Zeit gezahlt worden.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 16. August 2017 abgelehnt. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsnachforderungsbescheides. Die Amateurspieler G. und K. seien bei dem Antragsteller gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen. Weisungsgebunden beschäftigt gewesen seien auch der Spieler W. und der Übungsleiter G.
Dagegen hat der Antragsteller am 11. September 2017 Beschwerde beim Landessozialgericht...