Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss der Beschwerde gegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Ratenzahlung

 

Orientierungssatz

1. Seit dem 1. 1. 2008 ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht mehr statthaft, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat.

2. Der Beschwerdeausschluss erfasst auch den Fall der teilweisen Ablehnung des PKH-Antrags auf ratenfreie Gewährung von PKH. Damit ist die Beschwerde auch dann ausgeschlossen, wenn sich der Beschwerdeführer lediglich gegen die Anordnung von Ratenzahlungen wendet, vgl. LSG Mainz, Beschluss vom 05. Juni 2008 - L 5 B 138/08.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 22. April 2008 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) erfolgte Festsetzung von Monatsraten. Sie führt vor dem Sozialgericht Halle (SG) das Klageverfahren S 9 AS 861/08, in dem es um die Bescheidung eines von ihr erhobenen Widerspruchs geht.

Das SG hat mit Beschluss vom 22. April 2008 der Klägerin PKH gegen Ratenzahlung in Höhe von 60,00 EUR pro Monat, beginnend mit dem 1. Juni 2008, bewilligt.

Gegen den der Klägerin zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 5. Mai 2008 eingelegte Beschwerde, mit der sie weitere finanzielle Belastungen geltend macht. Sie ist der Auffassung, dass die monatlichen Raten niedriger festzusetzen sind bzw. PKH ohne Ratenzahlung zu gewähren ist.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Seit 1. April 2008 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl. I S. 444) ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht mehr statthaft, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat, § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG.

Die Beschwerde ist unstatthaft. Das SG hat die für eine PKH-Gewährung erforderlichen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bejaht und eine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung verneint. Eine PKH-Gewährung ohne Ratenzahlung wurde lediglich wegen der hierfür fehlenden persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt. Somit richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen eine PKH-Ablehnung im Sinne des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG.

Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 5. Juni 2008, L 5 B 138/08 ER, juris), des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 9. Juli 2008, L 1 B 23/08 KR, juris) sowie des Sächsisches LSG (Beschluss vom 18. August 2008, L 2 B 412/08 AS -PKH, juris) an, wonach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG auch den Fall der teilweisen Ablehnung des Antrags auf (möglichst) ratenfreie Gewährung von PKH erfasst.

Er teilt nicht die abweichende Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 11.06.2008, L 19 B 851/08 AS PKH, juris), das u. a. unter Hinweis auf den Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeführt hat, das SG habe PKH nicht abgelehnt, sondern unter Festsetzung von Raten bewilligt. Diese Argumentation überzeugt nicht. Denn die Klägerin wendet sich nicht gegen die Bewilligung von PKH, sondern gegen die teilweise Ablehnung ihres Antrags auf (möglichst) ratenfreie Gewährung von PKH. Der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG enthält keine Ansatzpunkte dafür, dass nur die auf den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen eines Antragstellers beruhende vollständige Antragsablehnung, nicht aber die Teilablehnung erfasst sein soll (Sächsisches LSG, Beschluss vom 30.10.2008, juris). Die Beschwerde sollte auch nach dem Willen des Gesetzgebers nur noch dann zulässig sein, wenn das Sozialgericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7716).

Aus der unzutreffenden, von einer Zulässigkeit der Beschwerde ausgehenden Rechtsmittelbelehrung des SG folgt ebenfalls keine Statthaftigkeit der Beschwerde (BSG, Urteil vom 18. Januar 1978, Az.: 1 RA 11/77, Breithaupt 1978, 996, 998; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage 2008, § 66 Rdnr. 12a).

Kosten sind nicht zu erstatten, § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2365196

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