Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR

 

Orientierungssatz

1. Ist ein Beitritt durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates der ehemaligen DDR nicht erfolgt, so kommt allenfalls die Feststellung fiktiver Zeiten der Zugehörigkeit zu diesem Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR in Betracht.

2. Ist nicht mit der notwendigen Gewissheit feststellbar, dass der Versicherte als Zivilangestellter der Nationalen Volksarmee der DDR eine Tätigkeit ausgeübt hat, die in den sachlichen Geltungsbereich der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates entsprechend der hierzu erlassenen Ordnung im Beschluss des Ministerrates vom 29. 1. 1971 gehört, so ist die Feststellung fiktiver Zeiten der Zugehörigkeit des Versicherten zu diesem Zusatzversorgungssystem der DDR nicht möglich.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin verfolgt einen Anspruch auf Feststellung der Zeiten vom 1. April 1975 bis zum 30. Juni 1990 als solche ihrer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit entsprechenden Entgelten nach dem Gesetz zur Überprüfung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG).

Die am ... 1941 geborene Klägerin verfügt über einen Berufsabschluss als Handelskaufmann (Facharbeiterzeugnis vom 10. Juli 1981). Sie schloss mit Wirkung ab dem 1. April 1975 den Arbeitsvertrag mit der VE Militärhandelsorganisation Betriebsteil M. (im Folgenden: MHO) über die Arbeitsaufgabe "Leiter Wirtschaftsgruppe Inventur" mit dem Betriebsort "Betriebsteil M. u. Bezirksebene". Der Arbeitsvertrag verwies im Übrigen auf den Rahmenkollektivvertrag des sozialistischen Binnenhandels und die Gruppe "A 10". Der Vertrag trägt einen Stempel "Deutsche Demokratische Republik - NVA - 11848". Ob dieser - wie die Klägerin angibt - von einem Oberstleutnant (ggfs. durch den Zusatz der in der DDR üblichen Abkürzung "OSL" gekennzeichnet) unterschrieben ist, lässt sich nicht eindeutig erkennen. Das Arbeitsverhältnis wurde von der "G.-Handelsgesellschaft mbH Groß- und Einzelhandel - Zweiggeschäftsstelle M." übernommen und mit Änderungsvertrag vom 16. Juli 1990 ab dem 1. Juli 1990 in Bezug auf die Arbeitsaufgabe, nun "Bearbeiter Innenrevision", geändert. Maßgebend waren nach dem Vertrag nun die Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrages des Konsumgüter-Binnenhandels. Dem erstgenannten Vertrag entsprechen auch die Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der ehemaligen DDR (im Folgenden: SVA) für die Zeit vom 1. April 1975 bis zum 31. Dezember 1977. Dem SVA ist ab dem 1. Januar 1978 eine Tätigkeit der Klägerin als "Innen-Revisor" und ab dem 1. Januar 1987 als "Bearb. Wi. Kontrolle" zu entnehmen.

Die Klägerin sprach am 31. März 2016 bei der Beklagten vor und verwies darauf, dass die MHO zur NVA gehört habe, sodass sie erneut um Prüfung ihrer Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung des Staatsapparates bitte. Nachfolgend teilte sie mit, die MHO habe die Armeeangehörigen und Grenztruppen der DDR mit Waren des täglichen Bedarfs (keine Militärwaren) versorgt. Sie meinte, dass sie sich auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg berufen könne (gemeint ist das nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 10. Februar 2016 - B 5 RS 1/15 R - rechtskräftig gewordene Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2015 - L 2 R 224/13 -, juris).

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2016 ab. Die Klägerin habe bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 1. August 1991 nicht über eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG verfügt. Denn sie sei weder am 30. Juni 1990 in eine Versorgungssystem einbezogen gewesen sei noch habe sie eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages erlangt oder auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt, was nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R - und Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 5 RS 2/08 R -, jeweils juris) maßgebend sei. Die nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG vom Geltungsbereich des AAÜG erfasste Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates erfordere für eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 AAÜG eine Willenserklärung in Form eines Beitritts. Bei der Klägerin habe am 30. Juni 1990 auch keine Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Zusatzversorgungssystem vorgelegen, da sie an diesem Stichtag bei der MHO beschäftigt gewesen sei. Diese nachgeor...

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