Entscheidungsstichwort (Thema)

Erledigung des Streitgegenstandes im einstweiligen Rechtsschutz durch Zeitablauf

 

Orientierungssatz

1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz ist uneingeschränkt statthaft, wenn der angefochtene Bescheid nicht auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichtet ist und damit der wirtschaftliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht maßgeblich ist.

2. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, der gegen einen Bescheid, welcher Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt, ist nur solange möglich, als der angegriffene Bescheid Wirksamkeit entfaltet. Der Streitgegenstand des Eilverfahrens erledigt sich durch Zeitablauf, wenn der Zeitraum, für den der Verwaltungsakt Geltung beansprucht, während des Eilverfahrens verstrichen ist. Dann fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

3. Im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens besteht nach der Erledigung des Antragsbegehrens kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns. Eine verbindliche Entscheidung über einen Fortsetzungsfeststellungsantrag kann nur in einem Hauptsacheverfahren getroffen werden.

4. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen in der Hauptsache im Rahmen einer vorbeugenden Unterlassungsklage geltend zu machenden Unterlassungsanspruch bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren besteht ausnahmsweise nur dann, wenn ansonsten vollendete Tatsachen geschaffen würden, denen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht begegnet werden könnte.

 

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg. Dieses hat seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt des Antrags- und Beschwerdegegners abgelehnt.

Der am ... 1978 geborene Beschwerdeführer bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Mit Bescheid vom 2. Mai 2011 wurden ihm für den Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 monatlich 709,00 EUR bewilligt.

Der Beschwerdegegner ersetzte mit Bescheid vom 8. März 2011 eine nicht zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 SGB II. Der Bescheid enthielt Festlegungen für die Zeit vom 8. März bis 7. September 2011. U.a. regelte er die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Bundesprogramm "Bürgerarbeit". Dagegen legte dieser unter dem 15. März 2011 Widerspruch ein.

Am 19. April 2011 hat er beim Sozialgericht Magdeburg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid vom 8. März 2011, ferner die Feststellung der Verletzung seiner verfassungsmäßig geschützten Grundrechte sowie die Verpflichtung des Beschwerdegegners, von weiteren "Vorladungen zu Zwangsmaßnahmen, Zwangsausbildungen und Zwangsarbeiten" Abstand zu nehmen, beantragt.

Zwischenzeitlich hatte der Beschwerdeführer mehrere Meldetermine nicht wahrgenommen. Der Beschwerdegegner hat mit Bescheid vom 22. Juni 2011 für die Zeit von 1. Juli bis 30. September 2011 eine Minderung der Leistungen um monatlich 10% des Regelbedarfs (= 36,40 EUR) festgestellt. Das Sozialgericht hat unter dem 4. Juli 2011 darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid nicht Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes sei. Der Beschwerdeführer hat daraufhin klargestellt, dass die Erwähnung des Sanktionsbescheids nur der Begründung seines Anliegens gedient habe.

Mit Beschluss vom 7. September 2011 hat das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 8. März 2011 sowie die weiteren Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt vom 8. März 2011 sei nach summarischer Prüfung nicht rechtswidrig, sodass die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen sei. Der Feststellungsantrag sei unzulässig, da die Rechtmäßigkeit des Bescheids schon bei der begehrten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu prüfen gewesen sei. Keine Erfolgsaussicht habe das Begehren, auf weitere Vorladungen zu verzichten; dies folge schon aus der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Der Beschluss enthält die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel der Beschwerde zum Landessozialgericht.

Der Beschwerdeführer hat am 19. September 2011 Beschwerde eingelegt und auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen. Ergänzend hat er sich auf die "Objektformel" bezogen, die den Begriff der Menschenwürde in Art. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) mit Inhalt erfülle. Nach Hinweis auf die Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Ablaufs des Zeitraums der Gültigkeit des angefochtenen Bescheids hat der Beschwerdeführ...

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