Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Beschluss. Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen Versäumung der Berufungsfrist
Orientierungssatz
Ist die Berufung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gem § 151 Abs 1 SGG eingelegt worden, so kann sie gem § 158 SGG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen werden.
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Mai 2012 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, der laufend vom Beklagten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) bezieht, begehrt in den o.g. sozialgerichtlichen Klageverfahren Leistungen zur Beschaffung einer Wohnungserstausstattung in Höhe von 5.000 EUR (L 5 AS 626/12) bzw. in Höhe von 7.500 EUR (L 5 AS 627/12).
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheiden vom 16. Mai 2012 die Klagen abgewiesen.
Gegen die ihm am 18. Mai 2012 zugestellten Gerichtsbescheide (vgl. PZU Bl. 51 in L 5 AS 626/12 und Bl. 49 in L 5 AS 627/12) hat der Kläger jeweils am 19. Juni 2012 "Sachbeschwerde" eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der zweitinstanzlichen Verfahren beantragt.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 22. Oktober 2012 ist er auf den nicht fristgerechten Eingang seiner Rechtsmittel unter Aufzeigung der Möglichkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen worden. Eine Reaktion des Klägers hierauf ist nicht erfolgt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II. Der Senat konnte nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung die Berufungen gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts vom 16. Mai 2012 als unzulässig verwerfen, denn sie sind nicht in der gesetzlichen Frist nach § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Danach ist die Berufung bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides einzulegen.
Die Monatsfrist hat der Kläger in beiden Verfahren nicht eingehalten. Nach den Postzustellungsurkunden wurden die Gerichtsbescheide am 18. Mai 2012 durch Einwurf in den Hausbriefkasten zugestellt. Die oben bezeichnete Monatsfrist für die Einlegung der Berufung begann am 19. Mai 2012 (§ 64 Abs. 1 SGG) und endete mit Ablauf des 18. Juni 2012 (§ 64 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Berufungsschriften sind jedoch erst am 19. Juni 2012 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangen.
Dem Kläger ist in beiden Verfahren keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nach § 67 SGG zu gewähren. Eine Wiedereinsetzung kommt nur dann in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn Gründe der Verspätung hat der Kläger weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich.
Nach alledem waren die Berufungen als unzulässig zu verwerfen.
Da die Berufungen des Klägers keine Aussicht auf Erfolg haben konnten, war ihm für die Durchführung der Berufungsverfahren auch keine Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG, § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen hier nicht vor. Der Senat weicht nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.
Fundstellen