Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz. fehlende Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche. Unionsbürger. anderes Aufenthaltsrecht. selbstständige Tätigkeit als Schrott- bzw Altmetallhändler. Anforderung an die Glaubhaftmachung eines Daueraufenthaltsrechts
Leitsatz (amtlich)
1. Die uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines geeigneten Transportfahrzeugs ist eine Mindestvoraussetzung für eine stabile kontinuierliche gewerbliche Tätigkeit als Schrotthändler, wenn das gesammelte Metall auf das Fahrzeug geladen und dort bis zum Verkauf gelagert wird.
2. Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts für den Anspruch aus § 7 Abs 1 S 4 SGB II.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum 1. Juli bis zum 31. Dezember 2018.
Der am ... 1995 geborene Antragsteller zu 1. und die am ... 1997 geborene Antragstellerin zu 2. leben zusammen mit ihren Kindern, dem am ... 2011 geborenen Antragsteller zu 3., dem am ... 2014 geborenen Antragsteller zu 4. und dem am ... 2017 geborenen Antragsteller zu 5. in H ...
Die Antragsteller sind rumänische Staatsangehörige. Die Antragsteller zu 1. und 2. reisten nach ihren Angaben im Oktober 2011 nach Deutschland ein. Der Antragsteller zu 1. hat ein Gewerbe als Altmetallhändler angemeldet und ist nach seinen Angaben als solcher selbständig tätig. Die Antragsteller bezogen bis einschließlich Oktober 2017 zeitweilig ergänzende Leistungen nach dem SGB II von dem Eigenbetrieb für Arbeit - Jobcenter Saalekreis (zuletzt nach dem Bescheid vom 26. April 2017 Leistungen in Höhe von 1.151,34 EUR monatlich für Mai bis September 2017 und in Höhe von 1.162,14 EUR für Oktober 2017; hierbei legte das Jobcenter ein monatliches Einkommen in Höhe von 230,83 EUR zugrunde). Im November 2017 zogen die Antragsteller nach H. in die E.-K.-Str. in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Die Antragsteller zu 3. und 4. sind in Deutschland geboren, der Antragsteller zu 5. in Rumänien.
Die Antragsteller stellten am 28. November 2017 einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beim Antragsgegner. Der Antragsteller zu 1. hatte sein Gewerbe in B. D. zum 12. Dezember 2017 abgemeldet. Die Antragsteller gaben im Leistungsantrag an, dass ein PKW vorhanden sei. Der Antragsteller zu 1. gab an, aus einem selbständigen Gewerbe Einkommen zu erzielen. Er sei in Rumänien 4 Jahre und 6 Monate zur Schule gegangen, ohne dabei einen Abschluss erzielt zu haben und verfüge über "vollumfängliche Deutschkenntnisse". Das Gewerbe bestehe seit Mai 2017. Nach den abschließenden Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielte er im August 2017 Betriebseinnahmen in Höhe von 56,67 EUR, im September 2017 in Höhe von 133,09 EUR und im Oktober 2017 in Höhe von 114,23 EUR. Der Antragsteller zu 1. gab an, keine Ausgaben zu haben. Er gab auch keine Beiträge für eine KfZ-Haftpflichtversicherung an. Zum Beleg für die Einnahmen fügte er Wägescheine über den Bareinkauf von Metallen der Firma M. R. GmbH in W. an (im Folgenden: Firma M.). Des weiteren gab er in einer vorläufigen EKS an, voraussichtlich 200 EUR monatlich Einnahmen zu erzielen. Dem stünden voraussichtlich keine Ausgaben gegenüber. Der Antragsteller zu 1. fügte weitere Wägescheine der Firma M. über Verkäufe von Schrott über 106,05 EUR und 105 EUR jeweils am 29. November 2017 an. Darin wird der Antragsteller zu 1. als Verkäufer mit einer Anschrift in Rumänien genannt. Weiter fügte er eine Anzeige von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bei, wofür er 50 EUR bezahlt hatte. Zum Ablauf seiner Tätigkeit gab der Antragsteller zu 1. an, er übe seine Tätigkeit an fünf Tagen die Woche 7 Stunden täglich aus. Weiter führte er aus: "Ich laufe durch die Straße und suche Sperrmüll. Wenn ich Altmetall finde, nehme ich es mit und verkaufe es weiter". Er verfüge über einen Führerschein, besitze aber keinen PKW/LKW/Transporter. Sein Cousin helfe ihm einmal pro Woche (Fragebogen vom 18. Dezember 2017, Bl. 73 VA). Mit Bescheid vom 27. Dezember 2017 lehnte der Antragsgegner die Leistungsbewilligung ab: Die selbständige Tätigkeit werde nicht ernsthaft und in nennenswertem Umfang ausgeübt. Es errechne sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von 128,76 EUR (einschließlich November 2017). Zudem habe der Antragsteller angegeben, nicht über ein Auto zu verfügen und keine andere Ausrüstung zum Schrottsammeln zu besitzen. Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller am 16. Januar 2018 Widerspruch ein. Der Antragsteller zu 1. gab an: Er sei nicht richtig verstanden worden, er habe einen ...