Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Anforderungen an die Zulässigkeit einer Beschwerde im PKH-Verfahren. Einhaltung der Beschwerdefrist
Orientierungssatz
1. Die Nichteinhaltung der einmonatigen Beschwerdefrist gegen einen ablehnenden Beschluss im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde.
2. Einzelfall zur Einhaltung der Beschwerdefrist im Beschwerdeverfahren nach Ablehnung eines PKH-Antrags (hier: Einhaltung der Beschwerdefrist verneint).
Tenor
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird als unzulässig verworfen.
Gründe
In der Hauptsache hat sich der Kläger gegen einen Leistungsbescheid und ein Verrechnungsersuchen der Beklagten gewandt, mit dem diese rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50.263,40 EUR geltend macht und die Verrechnung in Höhe von 50.708,90 EUR gegen Ansprüche des Klägers auf Geldleistungen bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland mitgeteilt hat.
Zur Durchführung des Klageverfahrens hat er Prozesskostenhilfe beantragt. Den Antrag hat das Sozialgericht Halle mit Beschluss vom 20. August 2008 abgelehnt. Es hat ausgeführt, der Kläger habe trotz Aufforderung bis zur Rücknahme der Klage keine Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingereicht, so dass die Bedürftigkeit nicht habe festgestellt werden können. Im übrigen habe die Klage auch keine Aussicht auf Erfolg, da die Forderungen der Beklagten im Rahmen eines Gesamtvollstreckungsverfahrens rechtskräftig festgestellt worden seien. Der Verwalter habe die Forderungen nicht bestritten.
Der Beschluss ist dem Kläger am 21. August 2008 zugestellt worden. Er hat dagegen mit Schreiben vom 30. September 2008, das am 1. Oktober 2008 beim Sozialgericht Halle eingegangen ist, Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Der Beschluss des Sozialgerichts Halle enthält eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung.
Da dem Kläger der Beschluss vom 20. August 2008 ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 22, 23 der Gerichtsakte) am 21. August 2008 zugestellt worden ist, lief die Beschwerdefrist mit Ablauf des 22. September 2008, einem Montag, ab. Die erst am 1. Oktober 2008 beim Sozialgericht Halle eingegangene Beschwerde war daher verfristet. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen