Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen über Leistungen des SGB 2 im einstweiligen Rechtsschutz

 

Orientierungssatz

1. Die Beschwerde ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Ausschlussregelung gilt seit 1. 4. 2008. Der vom Gesetzgeber erstrebte Entlastungseffekt für die zweite Instanz wird nur dann erreicht, wenn sich die Zulässigkeit der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ohne Weiteres aus dem Beschwerdewert oder der Art und Dauer der im Streit stehenden Leistungen entsprechend § 144 Abs. 1 SGG ergibt.

2. Die Leistungen nach dem SGB 2 sind keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen i. S. von § 144 Abs. 1 S. 2 SGG. Die einzelnen Bewilligungsabschnitte bilden selbständige prozessuale Ansprüche mit der Folge, dass grundsätzlich für jeden einzelnen Anspruch die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung gegeben sein müssen.

 

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 1. Juli 2009.

Die im Jahr 19XX geborene, verwitwete Antragstellerin bezieht von dem Antragsgegner seit dem 1. Januar 2005 SGB II-Leistungen. Bereits bei ihrer ersten Antragstellung im Oktober 2004 hatte sie mitgeteilt, sie beziehe eine Hinterbliebenenrente und habe nach dem Tod ihres Ehemanns das Hausgrundstück Sa. 4 in B., als Eigentümerin zur Hälfte, neben K. M. und D. J. (zu je ein Viertel), geerbt. In dem Haus habe die Familie früher gewohnt. Nach dem Tode ihres Mannes sei sie in eine Mietwohnung umgezogen. Das Haus stehe seither leer und solle verkauft werden.

Am 9. Januar 2009 beantragte die Antragstellerin die Fortzahlung der SGB II-Leistungen. Der Antragsgegner gewährte für den Bewilligungszeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2009 Leistungen, zunächst iHv 413,32 € einschließlich eines Zuschlags nach § 24 SGB II iHv 98,00 € monatlich (Bewilligungsbescheide vom 27. Ja-nuar 2009), mit Änderungsbescheid vom 23. Februar 2009 ab März 2009 iHv 345,32 € einschließlich des Zuschlags iHv nunmehr 80,00 € monatlich. Mit Änderungsbescheiden vom 26. März 2009 wurden die Leistungshöhe für März 2009 auf 418,32 € und für die Monate April bis Juli 2009 auf 376,32 € geändert.

Am 10. März 2009 legte die Antragstellerin dem Antragsgegner den notariellen Kaufvertrag vom 16. Dezember 2008 für das Hausgrundstück zum Kaufpreis von 21.300,00 € vor. Der nach Abzug der auf dem Grundstück ruhenden Lasten iHv 9.209,51 € verbleibende Restkaufpreis abzüglich eines Anteils von je 2.614,25 € für K. M. und D. J. sollte an die Antragstellerin gehen. Ausweislich des Notarvertrags sollte dieser Betrag sowie der Anteil für D. J. auf das Konto von G. Sch., einer Schwester der Antragstellerin, geleistet werden. Zugleich reichte die Antragstellerin einen Schuldschein vom 15. Juli 2003 ein, wonach sie von ihrer Schwester insgesamt 4.800 € erhalten habe. Nach einem weiteren Schreiben (Datum unlesbar) habe die Schwester ihr 1.000 € geliehen (Hausentrümpelung). Eine Quittung vom 26. März 2009 für Hausentrümpelung weist einen Betrag von 800 € aus. Ausweislich zweier handschriftlicher Vermerke auf diesen Schreiben habe die Schwester die Beträge am 20. Februar 2009 erhalten. In einem später vorgelegten Schreiben bestätigte D. J. unter dem 1. April 2009, „das Geld“ von der Antragstellerin erhalten zu haben.

Auf weitere Anforderung des Antragsgegners, einen Nachweis über die Zahlung des Restkaufpreises erbringen, legte die Antragstellerin am 9. Juni 2009 einen Kontoauszug des Girokontos ihrer Schwester vor, wonach mit Wertstellung zum 9. Februar 2009 ein Betrag iHv 9.476,24 € mit dem Verwendungszweck „SA. MBH UR 13XX/2008. KAUFPREIS ANTEIL SA. 4 B. . D. u. SI. J. “ dem Konto gutgeschrieben worden war.

Der Antragsgegner zog vom Überweisungsbetrag 2.614,25 € für den Anteil von D. J., 800,00 € für die Hausentrümpelung, 583,29 € für öffentliche Forderungen (Grundsteuer etc.) sowie 1.028,74 € zur Schuldentilgung ab und gelangte zu einem Betrag iHv 4.449,96 €, der verteilt auf 12 Monate mit monatlich 370,83 € als Einkommen auf den Leistungsanspruch der Antragstellerin ab Februar 2009 anzurechnen sei.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2009 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zur beabsichtigten Rückforderung der im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2009 überzahlten Leistungen iHv 1.960,60 € an.

Mit Bescheid vom 24. Juni 2009 stellte der Antragsgegner die Leistungsbewilligung ab dem 1. Juli 2009 vollständig ein. Die Antragstellerin sei nicht mehr hilfebedürftig. Ihren monatlichen Bedarf iHv 650,65 € könne sie mit ihrem Einkommen aus Erbschaft und Witwenrente iHv bereinigt 686,16 € decken. Mit weiterem Bescheid vom 25. Juni 2009 h...

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