Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss von Grundsicherungsleistungen des SGB 12-Leistungsempfängers bei dessen Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung
Orientierungssatz
1. Bei einer Unterbringung des SGB 12-Leistungsberechtigten in einer vollstationären Einrichtung werden dessen Ansprüche auf den Regelsatz, auf Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarf und kostenaufwändige Ernährung durch die Erbringung von Komplexleistungen seitens des Leistungserbringers erfüllt. Auf Grundsicherungsleistungen i. S. von § 42 S. 1 Nr. 1 bis 3 besteht dann kein Anspruch.
2. Der weitere, nicht von § 35 Abs. 1 SGB 12 erfasste, notwendige Lebensunterhalt ergreift nach Abs. 2 insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Dabei handelt es sich um einen Mindestbetrag, der nach pflichtgemäßem Ermessen die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen hat.
3. Bei der Bemessung des Barbetrags findet keine Berücksichtigung, ob der Leistungsempfänger aufgrund einer Darlehensbewilligung zur ratenweisen Rückzahlung verpflichtet ist. Denn dies würde faktisch das Darlehen in einen Zuschuss umwandeln.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) neben den derzeit gewährten Leistungen zum notwendigen Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen, hilfsweise einen höheren Barbetrag und weitere Bekleidungsbeihilfe.
Der am X. April 19XX geborene Beschwerdeführer befand sich vom 12. September 2006 bis zum 19. August 2009 im Maßregelvollzug gemäß § 64 Strafgesetzbuch (StGB) im Landeskrankenhaus B. Bei ihm liegen ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, eine Lernbehinderung, eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, eine Fasterblindung des linken Auges sowie ein Zustand nach Mundboden- und Rachenkarzinom im Jahr 2008 mit verbliebener erheblicher Einschränkung des Sprechvermögens vor.
Ab dem 4. Mai 2009 absolvierte er ein Probewohnen im Sozialtherapeutischen Zentrum, H. am W., Gr. D. Str. 5X, 3. M. (im Folgenden: Sozialtherapeutisches Zentrum). Das Landgericht Magdeburg setzte mit Beschluss vom 29. Juli 2009 (50 StVK XX/09) die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus und wies den Beschwerdeführer an, seinen Wohnsitz die nächsten zwei Jahre "im betreuten Wohnen in der Gr. D. Straße 5X, 3. M. zu nehmen". Die Entlassung des Beschwerdeführers erfolgte ausweislich des Schreibens des Landeskrankenhauses Bernburg vom 9. Februar 2010 mit ausreichender Bekleidung und Überbrückungsgeld i.H.v. 800,00 EUR.
Der Beschwerdeführer bezieht von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro eine Rente aus der Gesetzlichen Unfallversicherung i.H.v. zuletzt 340,12 EUR; seit Oktober 2009 erfolgt die Auszahlung an das Sozialamt. Ein Antrag auf Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen abgelehnt (Beschied vom 16. September 2009).
In seinem Formantrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII vom 4. Mai 2009 gab der Beschwerdeführer nicht an, einer kostenaufwändigen Ernährung zu bedürfen. Unter dem 19. August 2009 beantragte er ferner die Bewilligung eines Darlehens i.H.v. 800,00 EUR für die Beschaffung "grundlegender Ausstattung im Rahmen der Sicherung meines Lebensunterhalts" und schlug eine monatliche Ratenzahlung von 50,00 EUR vor.
Der Beschwerdegegner bewilligte mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. September 2009 Leistungen nach dem SGB XII vom 19. August 2009 bis zum 18. August 2011 in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen i.H.v. 724,02 EUR/Monat, darin enthalten seien ein angemessener Barbetrag i.H.v. 96,93 EUR/Monat sowie eine Bekleidungshilfe i.H.v. 21,30 EUR/Monat. Ferner bewilligte er Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sozialtherapeutischen Zentrum i.H.v. 966,62 EUR/Monat. Zur Deckung der Kosten des Heimaufenthalts verlangte er einen Kostenbeitrag i.H.v. 340,12 EUR/Monat. Der in der stationären Einrichtung erbrachte Lebensunterhalt entspreche dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII. Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasse gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII insbesondere Bekleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung.
Mit weiterem bestandskräftigem Bescheid vom 1. September 2009 bewilligte der Beschwerdegegner ein Darlehen i.H.v. 240,00 EUR zur Finanzierung von Kleidung, das mit Raten i.H.v. 40,00 EUR/Monat ab dem 1. Oktober 2009 zurückzuzahlen sei. Mit Bescheid vom 24. Februar 2010 hat der Beschwerdegegner für die Zeit von April bis Oktober 2010 eine Ratenzahlungsverpflichtung von 17,95 EUR/Monat (= 5% des Eckregelsatzes) sowie im November 2010 von 12,3...