Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Schiedsspruch. morbiditätsbedingte Gesamtvergütung für 2013. Anpassung des Behandlungsbedarfs im Vergleich zum Vorjahr. Basiserhöhung. Veränderungen der Morbiditätsstruktur. Verhandlungsspielraum. eingeschränkte gerichtliche Überprüfung
Leitsatz (amtlich)
1. § 87a Abs 4 SGB 5 ermöglicht nur die Anpassung des Behandlungsbedarfs im Vergleich zum Vorjahr unter Berücksichtigung der relevanten Veränderungskriterien. Die Norm bietet keine Grundlage für eine nicht auf Veränderungen beruhende Basiserhöhung.
2. Bei der Vereinbarung der jeweils jahresbezogenen Veränderungen der Morbiditätsstruktur nach § 87 Abs 4 Satz 3 SGB 5 haben die Beteiligten einen Verhandlungsspielraum, der eine nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfung zulässt.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Schiedssprüche des Antragsgegners wird insoweit angeordnet, wie nach der Entscheidung vom 19. Dezember 2012 zur Festsetzung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung der ermittelte Behandlungsbedarf sockelwirksam um 12 %, davon 4 % im Jahre 2013, erhöht wird.
Im Übrigen wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.
Die Beteiligten haben jeweils 1/3 der Gerichtskosten zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen haben mit am 29. Mai 2013 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingegangenem Schriftsatz den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung einer von ihnen am 28. März 2013 erhobenen Klage (Aktenzeichen: L 4 KR 22/13 KL) gegen Schiedssprüche des Antragsgegners zur Festsetzung der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für das Jahr 2013 in Sachsen-Anhalt anzuordnen.
(I.) Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit einem Schreiben vom 26. September 2012 rief die Beigeladene den Antragsgegner zur Festsetzung der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für die Jahre 2012 und 2013 an. Dabei gab sie an, die diesbezüglichen Verhandlungen mit den Krankenkassenverbänden seien aufgrund unterschiedlicher inhaltlicher Positionen gescheitert. Die Antragstellerinnen führten dazu in einer Stellungnahme vom 28. September aus, sie widersprächen der Zusammenlegung der beiden Jahre in einem Schiedsverfahren. Für das Jahr 2013 sei der Bewertungsausschuss noch nicht seiner Verpflichtung nachgekommen, Vorgaben und Empfehlungen zu beschließen. Es seien insoweit noch überhaupt keine Verhandlungen mit der Beigeladenen geführt worden. Die Beigeladene teilte mit einem Schreiben vom 12. Oktober 2012 mit, sie hätte zu zwei Verhandlungen betreffend die Vergütungen für 2012 bis 2013 eingeladen, die am 10. Januar 2012 und am 18. September 2012 stattgefunden hätten. In beiden Verhandlungen seien die gegenseitigen Forderungen an die Weiterentwicklung der Vergütung für 2012 und 2013 ausgetauscht worden. Die Antragstellerinnen teilten dem Antragsgegner mit Schreiben ebenfalls vom 12. Oktober 2012 mit, zur Verhandlungen über die Vergütung 2013 sei es nicht gekommen.
Am 22. Oktober 2012 fasste der auf Bundesebene nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) gebildete Bewertungsausschuss einen Beschluss zu Empfehlungen zur Vereinbarung von Veränderungen der Morbiditätsstruktur nach § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB V gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB V für das Jahr 2013. Dabei empfahl er für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt eine Veränderungsrate auf der Grundlage der vertragsärztlichen Behandlungsdiagnosen in Höhe von 2,6931 % und eine Veränderungsrate auf der Grundlage der demografischen Kriterien in Höhe von 0,7247 %.
Mit einem Schreiben vom 24. Oktober 2012 forderte der Antragsgegner die Antragstellerinnen und die Beigeladene auf, Schiedsanträge für die Durchführung des Schiedsverfahrens zur Festsetzung der vertragsärztlichen Vergütung für das Jahr 2012 und zur wirksamen Anrufung des Schiedsamts zur Feststellung der Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen für das Jahr 2013 bis spätestens bis zum 12. November 2012 zu stellen; die Schiedsamtsverhandlungen fänden am 6. Dezember 2012 statt. Die Antragstellerinnen erhoben daraufhin mit einem Schriftsatz vom 29. Oktober 2012 eine Verfahrensrüge und stellten einen Antrag auf Aussetzung des Schiedsamtsverfahrens für das Jahre 2013. Zur Begründung führten sie aus: Die Beratungen im Bewertungsausschuss hätten sich bis zum 22. Oktober 2012 hingezogen und seien nun abgeschlossen. Die schriftliche Beschlussfassung, die Voraussetzung für die Aufnahme von Verhandlungen sei, läge noch nicht vor. Der Gesetzgeber habe den Vertragspartien auf Landesebene zwei Monate für die Verhandlungen eingeräumt. Dieser Zeitraum werde auch für eine seriöse Vorbereitung benötigt. Wenn das Schiedsamt feststelle, dass die Verhandlungen bisher noch nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit geführt worden seien, könnten diese nicht als gescheitert angesehen werden und das Schiedsverfahren sei auszusetzen. Die Beigeladene teilt...