Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Zulässigkeit einer Beschwerde im PKH-Verfahren bei Unzulässigkeit der Berufung

 

Orientierungssatz

Ist in einem Sozialrechtsstreit die Berufung nicht zulässig, so ist auch eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in diesem Verfahren unstatthaft (Fortführung: LSG Halle, Beschluss vom 20. Februar 2009, L 5 B 304/08).

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. April 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG), das seinen Prozesskostenhilfeantrag für ein Klageverfahren abgelehnt hat.

Im Klageverfahren S 10 AS 2053/08 begehrt der Kläger im Rahmen der Leistungsgewährung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Beklagten die Übernahme von Kosten iHv 149,06 EUR für die Reparatur seines Kfz als Zuschuss oder Darlehen.

Der im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II stehende Kläger beantragte mit Schreiben vom 7. Mai 2008 die Übernahme der Reparaturkosten für sein Kfz. Er rechne mit Gesamtkosten iHv 300,00 EUR. Die Reparatur solle am 16. Mai 2008 erfolgen.

Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Mai 2008 und Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2008 ab. Die Aufwendungen seien aus der Regelleistung zu begleichen. Ein nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, der nach § 23 Abs. 1 SGB II durch die Gewährung eines Darlehens gedeckt werden könne, bestehe nicht.

Am 17. Juli 2008 hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben und am 24. März 2010 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Die Kosten der Reparatur, die letztlich 149,06 EUR betragen hätten, habe er aus eigenen Mitteln nicht begleichen können. Er sei so in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Er habe das Kfz zur weiteren Teilnahme an einer Beschäftigungsmaßnahme benötigt.

Mit - dem Kläger am 6. Mai 2010 zugestelltem - Beschluss vom 27. April 2010 hat das SG den PKH-Antrag abgelehnt. Die Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg, denn Aufwendungen für die Reparatur eines Kfz seien keine Regelsatzbestandteile, so dass auch die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II nicht möglich gewesen sei. Das SG hat im Beschluss über die Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel belehrt.

Am 31. Mai 2010 hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Die Klage habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Er habe das Kfz im verkehrstüchtigen Zustand zur Fortführung seiner Beschäftigung benötigt.

Auf den Hinweis des Senats mit Schreiben vom 22. Juni 2010 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde wegen des Nichterreichens des Beschwerdewerts hat der Kläger nicht reagiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 27. April 2010 ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von PKH richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO); die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden.

Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Beschwerde gegen einen PKH-Beschluss nur dann zulässig ist, wenn in der Sache die Berufung zulässig wäre (vgl. zur Begründung im Einzelnen die Ausführungen in seinem Beschluss vom 20. Februar 2009, L 5 B 304/08, L 5 B 305/08, juris).

Auch nach der Neuregelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I, 1127) mit Wirkung zum 11. August 2010 sieht der Senat keinen Grund, von seiner Rechtsauffassung abzuweichen. Er sieht sich im Gegenteil durch diese Neufassung bestätigt. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG n.F. ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren. Durch die Neuregelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Konvergenz zwischen PKH-Verfahren als Nebenverfahren und dem Verfahren in der Sache auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren gilt. Es sollte verhindert werden, dass gegen die Ablehnung eines Antrages auf PKH in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weitergehende Rechtsmittel bestehen als im einstweiligen Rechtsschutzverfahren selbst (vgl. BT-Drs 17/1684, S. 16,17).

Die Regelung ist eine Sonderregelung für einstweilige Rechtsschutzverfahren im Rahmen des SGG. Für das Klageverfah...

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