Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens. neuer Rentenantrag sowie neuer diesbezüglicher Bescheid während eines gerichtlichen Verfahrens über einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Ablehnung von Prozesskostenhilfe. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
Ergeht während des gerichtlichen Verfahrens über einen Anspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ein weiterer Bescheid aufgrund eines neuen Rentenantrags, wird dieser nicht gem § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Denn der streitbefangene Vorbescheid hat sich für den vom Neuantrag erfassten Zeitraum gem § 39 Abs 2 SGB 10 erledigt.
Orientierungssatz
1. Zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe.
2. Zum Leitsatz auch im Hinblick auf andere sozialrechtliche Fallkonstellationen vgl BSG vom 11.12.2012 - B 4 AS 27/12 R = SozR 4-4225 § 6 Nr 2, vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R = SozR 4-3500 § 21 Nr 1, vom 13.12.2005 - B 1 KR 21/04 R = SozR 4-2500 § 18 Nr 5, vom 14.7.2004 - B 12 KR 10/02 R = BSGE 93, 109 = SozR 4-5375 § 2 Nr 1, vom 21.11.2002 - B 3 KR 13/02 R = BSGE 90, 143 = SozR 3-2500 § 37 Nr 5 sowie vom 30.7.1997 - 5 RJ 12/96 = juris Rdnr 16.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 16. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich in dem Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe.
In der Hauptsache begehrt die Klägerin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Einen ersten Rentenantrag stellte sie bereits am 12. Dezember 2005. Diesen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2006 ab. Dagegen erhob die Klägerin am 26. September 2006 beim Sozialgericht Halle (SG) Klage (S 6 R 727/06). Mit Beschluss vom 10. Oktober 2006 setzte das SG das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 114 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus, bis das Klageverfahren S 6 R 611/06, in dem die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben betreibe, abgeschlossen sei. Das Klageverfahren S 6 R 611/06 wurde am 15. Februar 2007 durch Rücknahme erledigt. Das den Rentenanspruch betreffende Verfahren S 6 R 727/06 wurde in der Folge nicht weiter betrieben; es wurde im April 2007 als statistisch erledigt ausgetragen.
Am 8. September 2011 beantragte die Klägerin erneut eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 ab, nachdem sie neue medizinische Ermittlungen durchgeführt hatte. Dagegen erhob die Klägerin am 27. August 2012 wiederum Klage (S 4 R 634/12). Mit Beschluss vom 16. Januar 2013 lehnte das SG in diesem Verfahren den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, die Klage biete keine Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig sei. Der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 17. Januar 2012 sei gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens S 6 R 727/06 geworden, in dem die gleichen Beteiligten ebenfalls um die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung stritten. Das Verfahren sei noch anhängig. Es sei mit Beschluss vom 10. Oktober 2006 im Hinblick auf ein weiteres Verfahren derselben Beteiligten ausgesetzt worden. Die Aussetzung ändere aber nichts daran, dass dieser Rechtsstreit immer noch anhängig sei. Somit sei der Bescheid vom 17. Januar 2012 nach § 96 SGG Gegenstand jenes Verfahrens geworden.
Gegen den am 22. Januar 2013 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 22. Februar 2013 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, allein der Umstand, dass ein weiteres, ruhendes Verfahren vor dem SG anhängig sei, führe nicht dazu, dass das hiesige Verfahren unzulässig sei. Sie habe einen neuen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten gestellt, welcher abschlägig beschieden worden sei. Bereits aufgrund der Rechtsbehelfsbelehrung sei eine Klageerhebung erforderlich gewesen. Im Übrigen sei das Verfahren S 6 R 727/06 von den Beteiligten nicht weiter betrieben worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 16. Januar 2013 aufzuheben und ihr für das Klageverfahren S 4 R 634/12 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. zu gewähren.
Die Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Während des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 19. Juni 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1. Februar 2014 bis zum 30. November 2017 gewährt. Ausweislich des Schreibens über die Abrechnung der Rentennachzahlung vom 21. August 2014 hat die Klägerin von dem Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2014 in Höhe von 4.454,83 Euro einen Betrag in Höhe von 3.594,07 Euro erhalten. Ein weiteres Schreiben der Beklagten vom 2. Oktober 2014 weist eine zusätzliche Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Septe...