Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzgeldanspruch. Arbeitsentgeltanspruch. Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Ausgleichszahlungen für verspätete Lohnzahlung. arbeitsvertragliche Vereinbarung
Leitsatz (amtlich)
Verzugsschäden sind im Rahmen des Insolvenzgeldes nicht mitversichert. Daran ändert es nichts, wenn solche Ausgleichsansprüche für verspätete Lohnzahlungen arbeitsvertraglich vereinbart sind.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt höheres Insolvenzgeld für die Monate Januar bis März 2015 von der Beklagten.
Der Kläger war als professioneller Basketballspieler (Lizenzspieler) für die 2. Basketball-Bundesliga, die Junge Liga GmbH (DJL) bei dem Basketball Club M. e. V. (Arbeitgeber) zweckbefristet ab dem 27. September 2014 beschäftigt. In § 2 des Arbeitsvertrages ist geregelt, dass der Vertrag frühestens am 8. März 2015 endet und im Fall einer Teilnahme im Play-Off oder -Down Modus bis zum letzten Pflichtspiel verlängert wird. Als Vergütung sollte der Kläger ein Netto-Gehalt in Höhe von 1.400 € monatlich für den Zeitraum 27. September 2014 bis 31. März 2015 erhalten (§ 6 des Arbeitsvertrages). Das Gehalt war am ersten eines Monats für den vergangenen Monat fällig. In § 6 Ziffer 1. letzter Absatz ist Folgendes geregelt: „Der Bundesligist trägt die Verantwortung für den rechtzeitigen Zahlungseingang. Bei Verzug des Zahlungseingangs erhält der Spieler ab dem 3. Werktag eine Ausgleichszahlung in Höhe von 20,00 € je weiterem verstrichenen Werktag ohne Zahlungseingang in der darauffolgenden Gehaltsabrechnung.“ Daneben erhielt der Kläger noch als geldwerten Vorteil das Nutzungsrecht für eine möblierte Wohnung und ein Kfz incl. Versicherung, Steuern sowie Instandhaltungskosten. In § 11 des Vertrages ist eine umfassende Ausschlussklausel vereinbart. Danach sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen drei Monaten seit Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs, verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich erhoben wird.
Am 29. Juni 2015 meldete sich der Kläger bei der Beklagten, er wolle Insolvenzgeld beantragen, wünsche jedoch vor Einsendung des ausgefüllten Formulars Rechtsberatung durch die Mitarbeiter der Beklagten. In seinem schriftlichen Antrag auf Insolvenzgeld gab der Kläger an, dass über das Vermögen seines Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren laufe (Amtsgericht M. 340 IN 232/15), welches am 12. Mai 2015 beantragt worden sei. Ihm sei das Insolvenzereignis seit dem 28. Juni 2015 bekannt. Es sei ihm erstmalig Mitte Dezember 2014 kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt worden. Seit dem 1. November 2014 stehe er auch parallel in einem Arbeitsverhältnis bei „A.“ mit einem Entgelt von ca. 1.350 € monatlich. In der Anlage zum Antrag auf Insolvenzgeld gab der Kläger an, im Zeitraum 27. September 2014 bis 22. März 2015 ca. 2.200 € brutto monatlich verdient zu haben. Es seien ihm 5.500 € gezahlt worden und 7.163,55 € stünden noch aus. Diese schlüsselte er weiter auf. Für weitere Einzelheiten wird auf die Anlage „Offene Beträge Stand 08.07.2015“ zu dem Insolvenzgeldantrag verwiesen. Hierin enthalten waren ein weiterer Betrag von 3.440 € (172 x 20 €) für Ausgleichszahlungen wegen Zahlungsverzuges („Aufschlag/Werktag“) und 600 € Play-Off-Bonus.
Mit Beschluss vom 31. Juli 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet. In der Insolvenzgeldbescheinigung für den Kläger gab der Insolvenzverwalter an, dass für den Monat Februar 2015 noch ein Nettoentgelt in Höhe von 1.137 € (1.400 € abzüglich gezahlter 263 €) und für März 2015 noch ein solches in Höhe von 2.000 € (1.400 € + 600 € - Play-Off-Bonus) nicht gezahlt worden seien. Für Januar 2015 seien dem Kläger die geschuldeten 1.400 € (netto) gezahlt worden.
Mit Bescheid vom 3. November 2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger Insolvenzgeld in Höhe von 3.137,00 €. Hiergegen legte der Kläger am 27. November 2015 Widerspruch ein und begehrte ein höheres Insolvenzgeld. Es seien Zahlungen aus Januar 2015 auf offene Forderungen aus Dezember 2014 anzurechnen. Zum anderen sei die arbeitsvertraglich vereinbarte Ausgleichszahlung wegen Zahlungsverzuges nicht berücksichtigt worden. Es sei vereinbart worden, dass pro Tag des Lohnzahlungsverzuges weitere 20 € Gehalt zu zahlen seien. Solche Ausgleichszahlungen seien als Lohnzahlung zu behandeln und abzurechnen. Auch wenn die Zahlung Entschädigungscharakter habe, sei sie zu berücksichtigen. Auch Entschädigungen, z. B. für nicht gewährten Urlaub, seien Einkommen. Die zeitliche Zuordnung des Anspruchs sei unproblematisch, weil die Ausgleichszahlungen für einen bestimmten Zeitraum angefallen seien. In einem weiteren Berechnungsbogen erre...