Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. fehlende Rechtsgrundlage für Übernahme von Vorsorgebeiträgen zur Sterbegeldversicherung. Einkommenseinsatz. Altersrente und Kindergeld. keine Absetzung von Kfz-Steuern

 

Orientierungssatz

1. Eine gesetzliche Grundlage für die Übernahme der Beiträge zur Sterbegeldversicherung für die Zeit vom 1.7.2006 bis 30.6.2007 besteht nicht.

2. Die Altersrenten sowie das an den verstorbenen Ehepartner des Hilfebedürftigen gezahlte Kindergeld sind als Einkommen iS des § 82 Abs 1 SGB 12 zu berücksichtigen.

3. Bei Kraftfahrzeugsteuern handelt es sich grundsätzlich nicht um abzusetzende Steuern iS des § 82 Abs 2 Nr 1 SGB 12 (vgl BSG vom 18.3.2008 - B 8/9b SO 11/06 R = BSGE 100, 139 = SozR 4-3500 § 82 Nr 4).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 09.09.2011; Aktenzeichen B 8 SO 50/11 B)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über höhere Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII).

Die 1939 geborene Klägerin und ihr 1939 geborener Ehemann beantragten im Februar 2003 bei dem beklagten Landkreis Leistungen nach dem Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG), nachdem sie ihre selbstständige Erwerbstätigkeit am 31. Dezember 2002 aufgegeben hatten. Für den an einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz leidenden Ehemann der Klägerin war ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit dem Merkzeichen "G" anerkannt.

Die Klägerin hatte mit am 17. November 1997 notariell beurkundetem Vertrag das 1.246 m² große Grundstück Dorfstraße 40 (Flur 5 Flurstück 43/23 Grundbuch von B./Blatt 4049), das mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist, zu einem Kaufpreis von 40.000,- DM erworben. Auf diesen Betrag waren 27.000,- DM zum Beurkundungszeitpunkt bereits gezahlt; der Restbetrag war in monatlichen Raten von 500,- DM jeweils zum 15. eines Monats (erstmals am 15. Januar 1998) zu zahlen. Der zum Zeitpunkt der Beurkundung noch nicht gezahlte Teil des Kaufbetrages wurde durch eine Hypothek zu Gunsten der Verkäuferin abgesichert. Für das vorgenannte Grundstück wurde später (am 24. August 1999) eine Darlehenshypothek zu Gunsten einer nicht mit der Verkäuferin identischen im Jahr 1949 geborenen Frau aus K. in Höhe von 80.000 DM beurkundet, die nach dem Urkundentext der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 80.000 DM gewährt hatte, für das sie eine Sicherung erhalten wollte. Das Haus wird durch mit Strom betriebene Radiatoren beheizt, weil kein Schornstein vorhanden ist.

Die Klägerin und ihr Ehemann bezogen seit dem 1. Juli bzw. dem 1. September 2004 Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Für die Betreuung ihrer im .. 1988 geborenen Pflegetochter erhielten die Klägerin und ihr Ehemann nach ihren Angaben für Februar 2003 Pflegegeld in Höhe von damals 628 EUR. Ob später andere Leistungen für eine Berufsausbildung des Pflegekindes gewährt wurden, ist nicht feststellbar. Die Pflegetochter bezog nach Angaben der Klägerin am 1. Juli 2007 eine eigene Wohnung. Auf dem von ihnen unter dem 17. Juni 2004 erstellten Antragsvordruck für Leistungen nach dem GSiG und dem unter dem 7. Dezember 2004 erstellten Antragsvordruck auf Leistungen nach dem SGB XII gaben die Klägerin und ihr Ehemann nur noch den Bezug von Kindergeld in Höhe von monatlich 154 EUR an. Die Klägerin ist und ihr Ehemann war freiwillig bei der AOK Sachsen-Anhalt Die Gesundheitskasse und bei der zugehörigen Pflegekasse versichert. Mit Wirkung ab dem .. 2004 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann zwei Policen über eine Bestattungskostenversicherung mit der Versicherungssumme von jeweils 4.000 EUR ab, auf die für 20 Jahre monatliche Beitrage in Höhe von 22,77 EUR bzw. 29,64 EUR zu leisten waren.

Im Anschluss an der Klägerin und ihrem Ehemann bis zum 31. Dezember 2004 gewährten Leistungen nach dem GSiG in Höhe von zuletzt 625,24 EUR bewilligte der Beklagte ihnen ab dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 28. Juni 2005 bewilligte er vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 in Höhe von 683,86 EUR. In die monatliche Bedarfsberechnung eingestellt wurden der Regelbedarf für beide Ehegatten mit zwei Posten eines Mehrbedarfs des Ehemannes (265 EUR und 331 EUR + 61,36 EUR + 56,27 EUR), Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung (122,96 EUR), Hauslasten als Kosten der Unterkunft (49,15 EUR) und Heizungskosten (56 EUR). Als Einkommen wurden die beiden Altersrenten in Höhe von insgesamt 257,88 EUR berücksichtigt. Auf ihren verkürzten Antrag vom 14. Juni 2006 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann mit Bescheid vom 19. Juni 2006 Leistungen nach dem SGB XII vom 1. Juni 2006 bis zum 30. Juni 2007 in Höhe von 683,86 EUR unter weiterer Berücksichtigung der Bedarfsberechnung für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum. Hiergegen legten die...

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