Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Streitwertfestsetzung. Entscheidung über die Streitwertbeschwerde durch den Einzelrichter. Streitwerterhöhung als Ziel der Beschwerde. Rechtsschutzbedürfnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Über Streitwertbeschwerden hat grundsätzlich der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden.

2. Ein Kläger hat im Allgemeinen kein anerkennenswertes Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde mit dem Ziel einer Erhöhung des Streitwerts.

 

Orientierungssatz

Nach §§ 53 Abs 2 Nr 1, 52 Abs 1 GKG bestimmt sich die Höhe des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Irrtümliche Vorstellungen über die Höhe der so zu erstreitenden Beträge, die im gesamten Klageverfahren an keiner Stelle zum Ausdruck gekommen sind, sind unerheblich.

 

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) wird als unzulässig verworfen.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. April 2014 aufgehoben und der Streitwert endgültig auf 2.000,- EUR festgesetzt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Streitwertes.

Mit der am 13. April 2006 erhobenen Klage beantragte die Beschwerdeführerin zu 1) die Abänderung der Honorarbescheide für die Quartal II und III 2005 bzgl. der sachlich-rechnerisch berichtigten Fälle nach der EBM-Nummer 13550 und verlangte deren Nachvergütung. Hilfsweise vertrat sie die Ansicht, diese seien zumindest nach der Ziffer 33022 der EBM abrechenbar gewesen. Auf der Basis dieses Hilfsantrages schlossen die Beteiligten schließlich am 25. November 2009 einen Vergleich mit folgendem Wortlaut:

Die Beklagte verpflichtet sich, für die Quartale II/2005 und III/2005 die sachlich-rechnerisch berichtigten Fälle 13550 mit der EBM-Nummer 33022 nachzuvergüten.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu zwei Dritteln und die Beschwerdeführerin zu 1) zu einem Drittel.

Im Übrigen haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt.

Im Weiteren erhielt die Beschwerdeführerin zu 1) aufgrund dieses Vergleichs eine Nachvergütung i. H. v. 1390,31 EUR. Mit Beschluss vom 7. April 2014 hat das Sozialgericht Magdeburg den Streitwert auf diese Summe festgesetzt.

Gegen die ihr am 14. April 2014 zugestellte Entscheidung haben sowohl die Beschwerdeführerin zu 1) als auch ihr Prozessbevollmächtigter am 14. Mai 2014 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, sie seien bei Klageerhebung davon ausgegangen, dass infolge der Nichtanerkennung der EBM-Nummer 13550 in den beiden Quartalen ein Verlust i. H. v. ca. 245.000,- EUR entstanden sei. Außerdem stimme der festgesetzte Streitwert auch nicht mit der Kostenquote aus dem Vergleich überein. Die Beklagte hat den angefochtenen Beschluss verteidigt.

II.

1. Über Streitwertbeschwerden hat grundsätzlich der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden (so auch LSG NRW, Beschluss vom 1.4.2009, L 10 B 42/08 P, juris; LSG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 27.2.2014, L 6 U 96/12 B, unveröffentlicht; a.A. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.3.2013, L 4 KR 104/12 B, Rn. 1, juris).

Nach § 66 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 5 Gerichtskostengesetz (GKG- siehe auch § 33 Abs. 8 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG]) entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühr festgesetzt worden ist, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder Rechtspfleger erlassen wurde. Diese Regelung ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar (ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2008, L 10 R 5747/08 W-B, juris, Rn. 4; Sächsisches LSG, Beschluss vom 9.6.2008, L 1 B 351/07 KR, juris, Rn. 6; Thüringer LSG, Beschluss vom 16.2.2007, L 6 B 141/06 SF, juris, Rn. 1, 2; LSG Hessen, Beschluss vom 31.05.2010, L 1 KR 352/09 B, juris Rn. 19).

§ 66 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 5 GKG normiert eine Entscheidungszuständigkeit für ein einzelnes Mitglied des Beschwerdegerichts, das als Einzelrichter entscheidet. Seinem klaren Wortlaut nach handelt es sich bei § 66 Abs. 6 S. 1 GKG insoweit um eine Spezialzuweisung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.1.2006, 10 KSt 5/05, juris, Rn. 2 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.6.2006, 9 S 1148/06, juris, Rn. 1 ff. und Sächsisches LSG, Beschluss vom 9.6.2008, L 1 B 351/07 KR, juris). Einzelrichter im Sinne des § 66 Abs. 6 S. 1 GKG ist danach jedes einzelne Mitglied des Gerichts, welches über die Beschwerde entscheidet (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.6.2006, 9 S 1148/06, juris, Rn. 3 f). Einzelrichter im Sinne des § 66 Abs. 6 S. 1 GKG ist nicht nur das der jeweiligen Prozessordnung als "Einzelrichter" bezeichnete Mitglied eines Kollegialgerichts, sondern jedes Mitglied eines aus mehreren Richtern zusammengesetzten Spruchkörpers, das befugt ist, an dessen Stelle zu entscheiden.

Hierfür spricht bereits, dass das Sozia...

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