Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines PKH-Antrags. Beschwerdewert
Orientierungssatz
Eine Beschwerde gegen einen den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts ist nur dann zulässig, wenn die Ablehnung jedenfalls auch wegen mangelnder Erfolgsaussicht erfolgte und zudem der Wert des Streitgegenstandes 750 Euro übersteigt (entgegen LSG Potsdam, Bes. v. 29.10.2010, Az: L 25 B 2246/10 AS PKH).
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG), das die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens abgelehnt hat.
Die Kläger beziehen von dem Beklagten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Sie bilden eine Bedarfsgemeinschaft und bewohnen ein Eigenheim, in dem auch ihr gemeinsamer, im Jahr 1985 geborener Sohn und dessen beide minderjährigen Kinder leben.
Mit Änderungsbescheid vom 22. April 2010 bewilligte der Beklagte den Klägern SGB II-Leistungen für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2010 iHv 247,07 EUR monatlich. Dabei berücksichtigte der Beklagte Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) iHv 172,62 EUR/Mt. für jeden der Kläger (enthaltene Heizkosten 40,89 EUR p.P.). Mit weiterem Änderungsbescheid vom 10. August 2010 bewilligte der Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen iHv 280,76 EUR monatlich und wies im Übrigen den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2010 zurück.
Am 31. August 2010 haben die Kläger beim SG Klage erhoben, mit der sie die Gewährung weiterer Leistungen "in gesetzlicher Höhe" begehren, und einen Antrag auf PKH gestellt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, es sei den Bescheiden weiterhin nicht zu entnehmen, weshalb es bei den KdU zu einer Kürzung gekommen sei. Der Berechnung der KdU liege kein schlüssiges Konzept zugrunde. Zudem sei der krankheitsbedingte Mehrbedarf für Ernährung nicht anerkannt worden.
Auf den Hinweis des SG im Schreiben vom 1. März 2011, die KdU seien vollständig berücksichtigt und auf die fünf im Haushalt lebenden Personen aufgeteilt worden, und im Leistungsantrag hätten sie die Frage nach einem Mehrbedarf verneint, haben die Kläger nicht reagiert.
Mit Beschluss vom 12. April 2011 hat das SG den PKH-Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es sei nicht ersichtlich, dass der errechnete Bedarf für die KdU fehlerhaft sei. Die Aufteilung der Aufwendungen auf die fünf im Haus lebenden Personen sei nicht zu beanstanden. Eine Deckelung auf die Grenzwerte der Unterkunftsrichtlinie des Beklagten sei nicht erfolgt. Sowohl im Antrag vom 15. Dezember 2009 als auch im Folgeantrag vom 9. Juni 2010 hätten die Kläger die Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung verneint. Es sei nicht einmal klar, für welchen der Kläger der Mehrbedarf geltend gemacht werde.
Gegen den ihnen am 15. April 2011 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 13. Mai 2011 Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie vortragen, der Kläger zu 1) sei an arterieller Hypertonie erkrankt und habe einen monatlichen Mehrbedarf iHv 95,40 EUR. Insoweit habe die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn es sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Die Empfehlungen des Deutschen Vereins aus dem Oktober 2008 könnten nicht als antizipiertes Sachverständigengutachten bewertet werden. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Klageverfahren Bezug genommen.
Auf Hinweis der Berichterstatterin mit Schreiben vom 27. Juni 2011, die PKH-Beschwerde sei unzulässig, da der Wert der Beschwer die Beschwerdesumme von 750,00 EUR nicht übersteige, haben die Kläger sich auf die Ausführungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 29. Oktober 2010 (L 25 B 2246/10 AS PKH) bezogen, wonach eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH in Klageverfahren auch dann zulässig sei, wenn der Streitwert in der Hauptsache den Berufungswert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erreicht. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO sei im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von PKH richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Nach der bis zum 31. März 2008 geltenden Rechtslage war danach die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH grundsätzlich statthaft, es sei denn, der maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht überschritten. Ausnahmsweise war die Beschwer...