Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten. Mittel der Glaubhaftmachung. ungefährer monatlicher Verdienst. Zeugenerklärung
Leitsatz (amtlich)
Die Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten setzt voraus, dass die Versicherungspflicht der Beschäftigung und die Entrichtung von Beiträgen glaubhaft gemacht worden sind. Insoweit reichen die Angabe eines ungefähren monatlichen Verdienstes und Zeugenerklärungen, nach denen der Kläger im angegebenen Zeitraum bei einem bestimmten Arbeitgeber gearbeitet habe, allein nicht aus.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) vom 1. September 1959 bis zum 31. Dezember 1967.
Der am ... 1945 geborene Kläger bezog zunächst Rente wegen voller Erwerbsminderung und steht seit dem 1. April 2010 in laufendem Bezug von Regelaltersrente (Bescheid vom 18. Januar 2010), die auf der Grundlage von Beitragszeiten ab dem 1. Januar 1968 berechnet wurde und insbesondere keine Versicherungszeiten für eine Berufsausbildung berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 10. November 2000 stellte die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt (LVA), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, die im Versicherungsverlauf des Klägers enthaltenen Daten fest. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger die Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten vom 1. September 1959 bis zum 31. Dezember 1967 geltend. Er verwies auf schriftliche Erklärungen ehemaliger Arbeitskollegen bzw. Vorgesetzter zu seiner Lehre/Beschäftigung in verschiedenen Betrieben vom 1. September 1959 bis zum 30. Juni 1962 (Lehre), vom 1. Juli 1962 bis zum 28. Februar 1963, vom 1. März 1963 bis zum 30. April 1964, vom 1. Mai bis zum 31. August 1964, vom 1. September 1964 bis zum 30. November 1965 und vom 1. Dezember 1965 bis zum 31. Dezember 1967. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 134 bis 149 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Die LVA wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2001 zurück. Trotz einer dem Grunde nach bestehenden Versicherungspflicht in der Sozialversicherung habe der Kläger die entsprechenden Beitragszahlungen weder nachgewiesen noch hinreichend glaubhaft gemacht. Die von dem Kläger eingereichten Zeugenerklärungen und seine eigene Erklärung reichten als Mittel der Glaubhaftmachung nicht allein aus, da sie keine Aussagen zur Beitragszahlung enthielten. Die Anforderung von Nachweisen einer Beitragsentrichtung bei dem Arbeitgeber bzw. D. sei erfolglos geblieben. Lohnunterlagen unter dem Namen des Klägers seien nicht mehr vorhanden. Die Bestätigung vom 11. Juli 1996 könne nicht als Mittel der Glaubhaftmachung herangezogen werden, weil die Angaben nicht auf vorhandenen Lohnunterlagen, sondern auf einer Befragung älterer Genossenschaftsmitglieder beruhten.
Im Rahmen der Angaben zum Antrag auf Altersrente gab der Kläger auf dem entsprechenden Vordruck der Beklagten unter dem 12. Januar 2010 an, er habe vom 1. September 1959 bis zum 31. August 1962 eine Berufsausbildung zurückgelegt, für die Beiträge gezahlt worden seien. Unterlagen lägen ihm leider nicht mehr vor. Auch für den nachfolgenden Zeitraum bis zum 31. Dezember 1967 besitze er keine Nachweise, da der Sozialversicherungsausweis verloren gegangen sei. Er habe Zeugen, die bestätigen könnten, dass er sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Leider sei im Rentenverfahren die Glaubhaftmachung abgelehnt worden. Er bitte um Überprüfung, ob der vorgenannte Zeitraum anhand von Zeugenerklärungen anerkannt werden könne.
Den Antrag des Klägers auf Neuberechnung der Altersrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. September 2011 ab. Die Anerkennung der geltend gemachten zusätzlichen Zeiten/Arbeitsverdienste sei nicht möglich. Die eingereichten Zeugenerklärungen reichten als Mittel der Glaubhaftmachung allein nicht aus, weil sie keine konkreten Angaben zur Beitragsentrichtung enthielten. Der Kläger legte auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Es habe in der DDR Beitragsbemessungsgrenzen gegeben, sodass auch die abgeführten Beiträge nachzuweisen seien. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2012 zurück. Die Regelung des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) sei zutreffend angewendet worden. Für die Anerkennung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet (§ 55 SGB VI i.V.m. § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI) sei ein Nachweis oder, soweit dieser nicht geführt werden könne, eine Glaubhaftmachung unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X erforderlich. Nach § 286b Satz 1 SGB VI setze die Anerkennung als Beitragszeit für den Zeitraum vom 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1991 voraus, dass der Versicherte glaubhaft mache, dass er ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Ar...