Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss von einstweiligem Rechtsschutz bei bindend gewordenem ablehnenden Leistungsbescheid
Orientierungssatz
1. Die Gewährung einer Leistung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist unzulässig, wenn die geltend gemachte Leistung durch den Leistungserbringer unanfechtbar abgelehnt worden ist.
2. Ist der Anspruch des Antragstellers durch gerichtlichen Beschluss unanfechtbar abgelehnt worden, so ist hiergegen gemäß § 177 SGG kein Rechtsmittel möglich, sodass er in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen ist. Eine Abänderung oder Aufhebung eines solchen Beschlusses ist damit ausgeschlossen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Mietschulden zur Abwendung einer Räumungsklage nach den Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Der am ... 1957 geborene Antragsteller hatte vom Antragsgegner ab dem 6. Oktober 2009 Leistungen nach dem SGB II einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) erhalten. Dieser hatte die bewilligten Leistungen ab dem 1. August 2010 wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten vollständig entzogen. Der erkennende Senat hatte den Antragsgegner mit Beschluss vom 22. Dezember 2010 (L 5 AS 374/10 B ER) verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 5. bis 31. Oktober 2010 vorläufig 611,28 EUR zu gewähren. Die nachfolgenden Anträge auf Zahlung von Leistungen nach dem SGB II sind bis heute von dem Antragsgegner unter Hinweis auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten versagt worden. Weitere Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz sind bisher ohne Erfolg geblieben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 25. März 2011 (L 5 AS 71/11 B ER) und 19. Juli 2011 (L 5 AS 145/11 B ER) verwiesen. Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Zeiträume ab November 2010 sind noch beim erkennenden Senat anhängig (L 5 AS 236/11 B ER und L 5 AS 348/11 B ER).
Der Antragsteller hatte ab dem 15. Oktober 2009 einen Mietvertrag über eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit einer Miete i.H.v. zuletzt 326,84 EUR/Monat abgeschlossen. Die letzte Mietzahlung erfolgte für Juli 2010. Am 10. November 2010 wurde das Mietverhältnis fristlos gekündigt. Die am 20. Dezember 2010 erhobene Räumungsklage wurde dem Antragsteller nach seinen Angaben am 17. Februar 2011 zugestellt. Dieser ist ein Zahlungsrückstand i.H.v. insgesamt 2.342,04 EUR zu entnehmen.
Der Antragsteller beantragte am 21. Februar 2011 bei der Landeshauptstadt Magdeburg die Übernahme seiner Mietschulden. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21. März 2011 ab, da die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 5 SGB II nicht vorlägen. Dagegen stellte der Antragsteller am 23. März 2011 beim Sozialgericht Magdeburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 16 SO 46/11 ER). Er begehrte, die Mietschulden nach dem SGB II und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) zu übernehmen, hilfsweise ein Darlehen zu bewilligen.
Das Sozialgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 13. April 2011 ab. Zwar sei ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Eine Mietschuldenübernahme nach dem SGB XII komme aber nicht in Betracht, da der Antragsteller nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II von einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen sei. In Bezug auf einen Anspruch gemäß § 22 Abs. 5 SGB II habe "das Gericht ein - weiteres - einstweiliges Anordnungsverfahren in der für den Antragsteller zuständigen 12. Kammer des Sozialgerichts Magdeburg angelegt".
Im Rahmen des dagegen gerichteten Beschwerdeverfahrens (L 8 SO 10/11 B ER) teilte der Prozessbevollmächtigte der Vermieterin mit Schreiben vom 27. Mai 2011 mit, ein Räumungsurteil sei noch nicht ergangen. Wegen des Ablaufs der Frist nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) könne die Räumung der Wohnung durch eine Begleichung der Mietschulden nicht mehr abgewendet werden. Der 8. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt wies die Beschwerde mit Beschluss vom 1. Juni 2011 zurück. Im Ergebnis zu Recht habe das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Weder gegenüber der Landeshauptstadt Magdeburg noch gegenüber einem gegebenenfalls beizuladenen Träger im Sinne des SGB II könne der Antragsteller eine Befriedigung der fälligen Ansprüche seiner Vermieterin verlangen. Ein Anspruch ergebe sich weder aus § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II noch aus § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Der Erfolg der Räumungsklage könne mit einer Befriedigung ihrer Ansprüche nicht mehr abgewendet werden. Die Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB sei spätestens am 17. April 2011 abgelaufen. Von Seiten der Vermieterin bestehe auch nicht die Bereitschaft, entsprechende Zahlungen nach Ablauf der Frist noch entgegen zu nehmen.
Das in dem Rechtsstreit S 16 SO 46/11 ER abgetrennte Verfahren ist beim Sozialgericht Magdeburg am 13. Apr...