Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Anordnung des Ruhens des Verfahrens. fehlendes Einverständnis eines Beteiligten. Beschwerde gegen Beschluss. Rechtsschutzbedürfnis
Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerde gegen einen Ruhensbeschluss des SG ist nicht unstatthaft wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses, wenn das SG ohne das Einverständnis eines der Beteiligten das Verfahren zum Ruhen bringt.
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts vom 3. September 2018 wird aufgehoben.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die am 4. Oktober 2018 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangene Beschwerde der Beklagten und Beschwerdeführerin (im Weiteren: Bf.) gegen den ihr am 24. September 2018 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts (SG) vom 3. September 2018 ist zulässig und begründet.
Die Beschwerde ist nicht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unstatthaft. Zwar kann die Bf. ihr Begehren - Fortsetzung des Verfahrens S 12 RS 2/15 - durch einen Antrag auf Aufnahme des durch den angefochtenen Beschluss ruhend gestellten Verfahrens beim SG nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 251, 250 der Zivilprozessordnung (ZPO) verfolgen. Hier hat das SG jedoch in Kenntnis des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für den Erlass eines Ruhensbeschlusses diesen gleichwohl erlassen, so dass ausnahmsweise ein Interesse der Bf. an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses durch den Senat besteht.
Nach § 251 Satz 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Insoweit ist die Anordnung des Ruhens nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur zulässig, wenn beide Parteien das Ruhen beantragen. Dementsprechend führt das SG im Tenor des angefochtenen Beschlusses aus, das Ruhen des Verfahrens werde "mit Einverständnis der Beteiligten" angeordnet. In den Gründen gibt das SG im Widerspruch hierzu an, die Bf. habe ihr Einverständnis verweigert.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens durch das SG - wie dargelegt - nicht vorliegen, war der Beschluss aufzuheben. Ob ggfs. die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens beim SG gemäß § 114 Abs. 2 SGG vorliegen, um Vorfragen zur Zulässigkeit der Klage zu klären, hatte der Senat nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung ist im Hauptsacheverfahren zu treffen. Das Beschwerdeverfahren gegen einen Ruhensbeschluss des SG nach § 202 SGG i.V.m. § 251 ZPO ist kein selbständiger Verfahrensabschnitt, sondern nur Zwischenstreit in einem noch anhängigen Rechtsstreit und enthält deshalb keine Kostengrundentscheidung (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 - L 6 AS 940/12 B - m.w.N., juris).
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 12335714 |
Breith. 2019, 172 |