Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Beschwerde gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss bei Nichterreichen des Beschwerdewertes
Orientierungssatz
1. Die Beschwerde gegen einen die Gewährung von PKH ablehnenden Beschluss ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unzulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Das ist dann der Fall, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750.- €. nicht übersteigt, es sei denn es handelt sich um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr.
2. Das Landessozialgericht entscheidet im Rechtsmittelzug nur über den zulässigen Klagegegenstand, der dem Gericht vorliegt. Ergibt sich daraus kein den Betrag von 750.- €. übersteigender Wert des Beschwerdegegenstandes, so bleibt die Beschwerde unzulässig.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 25. November 2008 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache von dem Beklagten höhere Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII).
Die am ... 1960 geborene Klägerin hat eine Ausbildung zur Fachverkäuferin abgeschlossen und war zuletzt selbstständig erwerbstätig. Ihr wurden ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 sowie das Merkzeichen "G" zuerkannt. Nach einem Amtsärztlichen Gutachten vom 14. Juni 2005 war die Klägerin voll erwerbsgemindert. Für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt die Klägerin nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Der zuständige Rentenversicherungsträger verneinte die Voraussetzungen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 41 Abs. 1 SGB XII unter dem 31. Oktober 2005.
Die Klägerin ist seit dem 1. März 2006 Mieterin einer Zweizimmerwohnung von 48,70 m² in K., für die sie bei Mietbeginn eine Grundmiete in Höhe von 225 EUR sowie eine Vorauszahlung für Nebenkosten in Höhe von 120 EUR (70 EUR allgemeine Betriebskosten, 50 EUR Heizung und Warmwasser), d.h. insgesamt monatlich 345 EUR zahlte. Aus einer Mietbescheinigung der Vermieterin vom 16. August 2007 ergibt sich eine monatliche Gesamtmiete einschließlich Umlagen seit dem 1. Januar 2007 in Höhe von 333,22 EUR auf Grund um 11,78 EUR niedrigerer allgemeiner Betriebskosten.
Auf Grund ihres Umzugs nach K. bezog die Klägerin ab dem 1. Februar 2006 Leistungen nach dem SGB XII von dem beklagten Landkreis. Mit Bescheid vom 9. Januar 2007 bewilligte der Beklagte ihr Leistungen ab dem 1. Januar 2007 in Höhe von 877,78 EUR. Auf Grund der Anpassung der Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeiträge gewährte er ihr mit Bescheiden vom 15. und 25. Januar 2007 rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 um 4,48 EUR höhere Leistungen. Nachdem die Klägerin eine Abrechnung über die Nebenkosten der von ihr bewohnten Wohnung für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 vorgelegt hatte, aus der sich ein Guthaben ergab, bewilligte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 13. Februar 2007 ab März 2007 - unter Berücksichtigung der geänderten Kosten durch geringere Nebenkosten - Leistungen in Höhe von nun 870,48 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 13. März 2007 forderte er die überzahlten Leistungen in Höhe von monatlich 11,78 EUR für die Monate Januar und Februar 2007 zurück.
Mit Bescheid vom 24. April 2007 setzte der Beklagte die Leistungen während der Rehabilitation der Klägerin (12. April bis 3. Mai 2007) ab Mai 2007 auf 665,48 EUR monatlich herab. Mit Bescheiden vom 8. Mai und 25. Juli 2007 half der Beklagte dem hiergegen eingelegten Widerspruch ab. Die Klägerin legte am 14. Mai 2007 auch gegen diesen Abhilfebescheid Widerspruch ein. Sie machte nun höhere Leistungen auf der Grundlage ihrer Stromabrechnung für den Zeitraum vom 1. März 2006 bis zum 22. März 2007 unter Hinweis auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F./Main vom 29. Dezember 2006 - S 58 AS 518/05 - geltend. Ab dem 30. Mai 2007 seien ihr Leistungen unter Berücksichtigung ihres monatlichen Stromabschlages in Höhe von 26 EUR zu bewilligen.
Der Beklagte erhöhte nachfolgend die monatlichen Leistungen ab Juli 2007: mit Bescheid vom 27. Juni 2007 auf Grund der Änderung der Regelsatzverordnung auf 872,82 EUR, mit Bescheid vom 2. Juli 2007 auf Grund einer Änderung der Kranken-/ Pflegeversicherungsbeiträge auf 873,66 EUR. Gegen beide Bescheide legte die Klägerin Widerspruch (Eingang bei dem Beklagten am 16. bzw. 20. Juli 2007) ein und machte nach der zweiten Erhöhung der Leistungen noch um 4,25 EUR höhere monatliche Leistungen geltend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Bescheide vom 27. Juni bzw. 2. Juli 2007 als unbegründet zurück. Ein um 4,25 EUR höherer Leistungsanspruch stehe der Klägerin auf Grund des von ihr zu leistenden monatlichen Stromabschlags weder im Rahmen der Gewährung eines höheren Regelbedarfs noch höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung zu. Stromkosten könnten nur dann zu einem im Einzelfall höheren Regelbedarf führen, wenn Ums...