Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Ausschluss der Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts im Vergütungsfestsetzungsverfahren. Vorrang der Regelungen des SGG gegenüber denen des RVG zur Beschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wegen der Regelung in § 178 SGG, nach der das Sozialgericht abschließend entscheidet, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach richterlicher Entscheidung über die Erinnerung eine Beschwerde an das LSG ausgeschlossen.

2. Die Regelungen des SGG gehen denen des RVG, die eine Beschwerde vorsehen, vor.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und wendet sich gegen die Höhe der Festsetzung seiner Vergütung im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe.

Das Hauptsacheverfahren beim Sozialgericht Magdeburg S 8 R 113/08, in dem der Beschwerdeführer mit der am 7. Februar 2008 erhobenen Klage die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für die von ihm vertretene Klägerin verfolgt hatte, endete im Dezember 2009 durch einen außergerichtlichen Vergleich. Bereits mit Beschluss vom 23. Juni 2008 hatte das Sozialgericht der Klägerin für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt.

Am 25. Februar 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung nach dem Rechtsanwaltsgebührengesetz (RVG) i.H.v. insgesamt 1.491,25 EUR. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV, § 14 RVG 460,00 EUR

Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV, § 14 RVG 380,00 EUR

Vergleichsgebühr gem. Nr. 1006 VV, § 14 RVG 350,00 EUR

Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 VV RVG (171 Kopien) 43,15 EUR

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR

Zwischensumme: 1.253,15 EUR

19% Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 238,10 EUR

Kosten insgesamt: 1.491,25 EUR

Mit Beschluss vom 20. April 2010 setzte die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Magdeburg den erstattungsfähigen Betrag nach dem RVG wie folgt fest:

Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV 325,00 EUR

(MG = 250,00 EUR plus 30% = 75,00 EUR)

Einigungs-/Vergleichsgebühr gem. Nr. 1006 VV 190,00 EUR

Kopiekosten 43,15 EUR

Pauschale 20,00 EUR

Zwischensumme: 578,15 EUR

MwSt. 109,85 EUR = 688,00 EUR

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der durch den Beschwerdeführer bestimmte Gebührenrahmen überhöht und unbillig sei. In Verfahren vor den Sozialgerichten könne eine Rentenangelegenheit schon deshalb nicht regelmäßig die Höchstgebühr auslösen, da Rentenangelegenheiten typische Sozialgerichtsangelegenheiten seien. Unter Berücksichtigung der Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit mehreren Befundberichten und einem Gutachten erscheine eine um 30 Prozent erhöhte Mittelgebühr der Verfahrensgebühr vorliegend angemessen. Ferner könne die Einigungsgebühr in Höhe der Mittelgebühr als erstattungsfähig angesehen werden. Nicht zu berücksichtigen gewesen sei die beantragte Terminsgebühr, da die Voraussetzungen für eine solche Gebühr nach Nr. 3106 Nr. 1 bis 3 VV RVG nicht vorlägen. Eine der Nummer 3104 Abs. 1 Ziff. 1 VV entsprechende Regelung, nach der eine Terminsgebühr auch entsteht, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgesehen sei, ein schriftlicher Vergleich geschlossen werde, enthalte die Nummer 3106 VV nicht.

Am 21. Mai 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung des Gerichts, soweit die Gebühren reduziert und die Terminsgebühr abgesetzt worden seien.

Mit Beschluss von 27. Juli 2010 half das Sozialgericht Magdeburg der Erinnerung gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. April 2010 nicht ab. Die zulässige Erinnerung sei nicht begründet. Bei der Verfahrensgebühr sei die um 30 Prozent erhöhte Mittelgebühr gerade noch - und zwar nach oben - zu rechtfertigen. Auch bei der Einigungsgebühr sei die Mittelgebühr gerechtfertigt. Die Terminsgebühr sei nicht entstanden, da die Nummer 3106 VV RVG genannten Tatbestände erkennbar nicht vorlägen. Bei einem Gegenstandswert von 803,25 EUR sei die Beschwerde gegen diesen Beschluss statthaft.

Gegen den ihm am 30. Juli 2010 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 30. August 2010 Beschwerde beim Sozialgericht Magdeburg eingelegt und an der ursprünglich geltend gemachten Vergütung festgehalten. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt vorgelegt.

Der Beschwerdeführer beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Juli 2010 aufzuheben, den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 20. April 2010 abzuändern und eine weitere anwaltliche Vergütung i. H. v. 803,25 EUR festzusetzen.

Der Beschwerdegegner beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Zur Begründung hat er auf die Kostenrechtsprechung des 2. und 4. Senats des LSG Sachsen-Anhalt, insbesondere auf die Beschlüsse vom 14. Juli 2...

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