Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Sonderbedarf. Wohnungserstausstattung. Leistungsausschluss eines Schülers wegen Bezugs von Ausbildungsförderung nach § 12 Abs 2 Nr 1 BAföG. Erstbezug der eigenen Wohnung während der Ausbildung. ausbildungsgeprägter Bedarf

 

Leitsatz (amtlich)

1. Empfänger von Schüler-BAföG, deren Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern nicht erreichbar ist, sind vom Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 ausgeschlossen.

2. Ein Anspruch nach § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 auf besondere Bedarfe umfasst nur die in der Person liegenden Bedarfe wie Mehrbedarfe für Schwangere, Alleinerziehende oder für kostenaufwändige Ernährung. Ausbildungsgeprägte Mehrbedarfe sind nicht erfasst.

3. Aufwendungen für eine Wohnungserstausstattung gehören, wenn die Wohnung während der Ausbildung bezogen wird, zu den ausbildungsgeprägten Bedarfen. Ein Anspruch nach dem SGB 2 für die nach § 7 Abs 5 SGB 2 vom Leistungsbezug ausgeschlossenen BAföG-Empfänger besteht daher nicht.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten im Rahmen der Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) einen Betrag i.H.v. 1.375,00 EUR zur Erstausstattung ihrer Wohnung.

Die am 1982 geborene Klägerin absolvierte von April 2003 bis April 2006 erfolgreich eine außerbetriebliche Ausbildung zur Altenpflegerin bei der IWK M ... Ab dem 23. April 2006 war sie in dem erlernten Beruf versicherungspflichtig beschäftigt. Sie erhielt vom Landkreis O ...- Amt für Ausbildungsförderung - Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) i.H.v. 338,00 EUR/Monat für die Zeit von Mai 2005 bis April 2006 (Bescheid vom 29. Juli 2005). Der monatliche Bedarf wurde auf 412,00 EUR festgesetzt (Grundbedarf 348,00 EUR, Internats-/Unterkunftskosten 64,00 EUR). Es wurde ein monatliches Elterneinkommen i.H.v. 74,11 EUR angerechnet.

Die Klägerin hatte bis Frühjahr 2005 im Haus ihres Vaters in S. gewohnt. Sodann war sie zu einem Bekannten nach H. gezogen und hatte dort einen Mietanteil i.H.v. 125,00 EUR/Monat zu entrichten.

Sie schloss am 10. Oktober 2005 zum 1. November 2005 als Alleinmieterin einen Mietvertrag über eine 48,60 m² große, nicht möblierte Wohnung in M. ab. Der Mietvertrag endete am 31. August 2007. Polizeilich gemeldet war sie in dieser Wohnung vom 21. Februar 2006 bis 1. Oktober 2007. Nach ihren Angaben habe sie nur wenige eigene Einrichtungsgegenstände gehabt.

Die Klägerin beantragte am 6. Oktober 2005 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II und gleichzeitig Leistungen zur Erstausstattung der Wohnung. Nach einer im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 24. Oktober 2005 gefertigten Liste handelte es sich um einen Bedarf i.H.v. 1375,00 EUR. Der Beklagte lehnte die Bewilligung von laufenden Leistungen nach dem SGB II mit Bescheid vom 14. Oktober 2005 ab, da die Klägerin vom Leistungsbezug gemäß § 7 Abs. 5, Abs. 6 SGB II ausgeschlossen sei. Mit weiterem Bescheid vom 24. Oktober 2005 lehnte er auch die Übernahme der Kosten für eine Erstausstattung der Wohnung ab. Die Klägerin sei in der Lage, die Kosten hierfür in vollem Umfang aus dem für die nächsten sechs Monate zu erwartenden Einkommen zu decken. Die nach § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsanspruch ausgeschlossenen Auszubildenden hätten keinen Anspruch auf Regelleistungen, Kosten der Unterkunft und einmalige Bedarfe. Die Entscheidung beruhe auf § 23 Abs. 3 SGB II.

Zwischenzeitlich hatte die Klägerin beim Sozialgericht Magdeburg am 24. Oktober 2005 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (S 25 AS 638/05 ER). Dieses hatte den Antrag zurückgewiesen. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hatte auf die Beschwerde den Beklagten mit Beschluss vom 21. Dezember 2005 verpflichtet, der Klägerin die darlehensweise Übernahme von Kosten für die Erstausstattung der Wohnung am Studienort und die darlehensweise Gewährung eines Betrags für die laufenden Mietkosten bis einschließlich April 2006 anzubieten (L 2 B 72/05 AS ER). In Ausführung des Beschlusses hatte der Beklagte mit Bescheiden vom 10. Januar 2006 Mietkosten i.H.v. 200,00 EUR/Monat sowie Kosten für die Wohnungsausstattung i.H.v. 500,00 EUR als Darlehen angeboten und am gleichen Tag einen Betrag von 1.100,00 EUR ausgezahlt.

Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2005 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2005 als unbegründet zurück. Da die Klägerin BAföG erhalte, habe sie keinen Anspruch auf Leistungen nach § 7 Abs. 5 SGB II.

Dagegen hat die Klägerin am 24. Dezember 2005 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und die Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 1.375,00 EUR beantragt. Sie hat geltend gemacht, der Leistungsausschluss gelte nicht in ihrem Fall, da sie "Schüler-BAföG" i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG beziehe. Aus einem "BAföG-Rechner" ergebe sich, dass sie kein BAföG i.S.v. § 13 Abs. 1 N...

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