Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Nachweis und Glaubhaftmachung von Jahresendprämien. SED-Parteibuch. Schätzung
Leitsatz (amtlich)
Eine Rückrechnung der Höhe angeblich gezahlter Jahresendprämien (JEP) und deren Zufluss können durch die - bereits nicht gesondert aufgeführten - Eintragungen im Mitgliedsbuch der SED nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Eine Schätzung der JEP scheidet aus.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Zugunstenverfahren die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Form jährlicher Jahresendprämien (JEP) für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) für die Jahre 1978 bis 1989 streitig.
Der am ... 1943 geborene Kläger ist Ingenieurökonom und hat eine zusätzliche pädagogische Ausbildung. Er arbeitete im streitgegenständlichen Zeitraum beim VEB S M. (VEB S). Die Beklagte stellte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme den Zeitraum vom 1. Oktober 1977 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech fest (Bescheide vom 4. September 2008 und vom 5. März 2012). Mit der gegen den Bescheid vom 4. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2009 beim Sozialgericht (SG) Magdeburg erhobenen Klage (S 10 R 288/09) verfolgte der Kläger die gesonderte Feststellung eines jährlichen 13. Monatsgehaltes für den Zeitraum ab dem Jahr 1978 und stützte sich auf die Eintragungen über die monatlichen Beiträge im Mitgliedsbuch der SED. Bei einem monatlichen Bruttoverdienst von 1.000,00 bis 1.200,00 Mark habe der Mitgliedsbeitrag 2,5 %, bei einem Einkommen von über 1.200,00 Mark dann 3 % betragen. Die Mitgliedsbeiträge seien nach dem jeweiligen monatlichen Einkommen prozentual berechnet und im Parteibuch monatlich eingetragen worden. Anhand der erhöhten Mitgliedsbeiträge seien die zusätzlichen Jahreszuwendungen zu berücksichtigen. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 16. Mai 2013 ab. Selbst wenn der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer JEP erfüllt hätte, wäre damit noch nicht der Zufluss in der jeweils behaupteten Höhe nachgewiesen gewesen. Die Eintragungen im Mitgliedsbuch der SED seien nicht geeignet, den Zufluss der JEP der Höhe nach hinreichend zu bestimmen. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 12. Februar 2014 zurück (L 1 RS 28/13). Der Empfänger der JEP trage die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der nach §§ 117, 118 Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB-DDR) spezifischen Voraussetzungen erfüllt gewesen seien. Von einem Vollbeweis könne nicht ausgegangen werden, denn Unterlagen zur Zahlung von JEP hätten nicht vorgelegt oder ermittelt werden können. Auch die Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und die Schilderung einer allgemeinen Verfahrensweise - wie es Zeugen machen könnten - genügten nicht, um den konkreten Zufluss eines bestimmten, genau zu beziffernden Geldbetrages für einen bestimmten Zeitraum nachzuweisen. Hier sei jedenfalls der Zufluss der geltend gemachten JEP von 1978 bis 1989 weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die Rückrechnung aus den erhöhten Mitgliedsbeiträgen des Klägers auf noch nicht berücksichtigte JEP erscheine auch nach einem Vergleich des monatlichen Grundgehalts mit dem von der Beklagten bereits berücksichtigten Arbeitsentgelt in der A nicht plausibel. Nach den vorliegenden Arbeitsverträgen und den entsprechenden Nachträgen habe der Kläger 1978 ein Grundgehalt von 12 × 985,00 Mark, d.h. 11.820,00 Mark bezogen, wohingegen die Beklagte für dieses Jahr bereits ein Arbeitsentgelt von 13.548,00 Mark berücksichtigt habe. Gleiches gelte für die Folgejahre 1979 und 1980, in denen bei noch gleichbleibendem Grundgehalt ein Arbeitsentgelt von 13.609,90 Mark bzw. 13.548 Mark berücksichtigt worden sei. Auch bei dem Jahresgehalt in 1983 und 1984 von jeweils 14.700,00 Mark habe die Beklagte höhere Summen, nämlich 15.195,00 bzw. 15.360,00 Mark berücksichtigt. Die Beklagte habe damit zum Teil wesentlich höhere Entgelte beim Kläger anerkannt, als sich dies aus der Berechnung der Jahresbruttolohnsumme nach den Arbeitsverträgen ergebe. Insoweit erscheine es möglich, dass in den bereits berücksichtigten Beträgen die JEP zumindest teilweise enthalten seien. Eine Glaubhaftmachung scheitere an der Plausibilität der Rückrechnung aus Parteibeiträgen auf JEP. Der Vollbeweis sei insoweit erst recht nicht erbracht. Die hiergegen beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision (B 5 RS 9/14 B) wurde mit Beschluss vom 31. Juli 2014 als unzulässig verworfen.
Am 20. November 2014 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag in Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 12. März 2009 mit der Begründung, die tatsächlich in den streitgegenständlichen Jahren gel...