Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Renteversicherung. Rente wegen Erwerbsminderung
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.
Der am ... 1988 geborene Kläger besuchte bis zum ... 2006 die Schule für Lernbehinderte in M., ohne einen Schulabschluss zu erreichen (Abschlusszeugnis vom 18. Juli 2006). Danach durchlief er ein Berufsvorbereitungsjahr, in welchem er diverse Praktika absolvierte und welches er ohne Erlangung der Ausbildungsreife beendete. Vom 3. September 2007 bis zum 1. August 2008 nahm er an einer von der Agentur für Arbeit veranlassten Bildungsmaßnahme teil. Vom 1. März bis zum 30. April 2010 war er als Verkaufshelfer im An- und Verkauf versicherungspflichtig tätig. Ausweislich der Beurteilung hierüber vom 5. Mai 2010 verrichtete der Kläger Hilfsarbeiten, z.B. Reinigungsarbeiten, Transportarbeiten, Ware sortieren und einräumen. Er sei stets pünktlich erschienen, sehr motiviert gewesen und habe die ihm gestellten Aufgaben nach Anleitung „entsprechend seiner Möglichkeiten“ erledigt. Vom 9. Mai 2011 an war der Kläger bei der K GmbH & Co. KG (im Weitern: K.) im Rahmen eines unbefristeten vollzeitigen Arbeitsverhältnisses versicherungspflichtig beschäftigt, bei dem sein Vater als Polier arbeitete. Nach Angaben des Arbeitgebers habe der Kläger nur unter der Aufsicht seines Vaters eingesetzt werden können, der ihn den ganzen Tag über betreut habe. Sein Tätigkeitsbereich habe sich auf die Reinigung der Baustelle und die Vorbereitung von anstehenden Arbeiten bezogen. Aufgaben, die Schreib- oder Rechenarbeit erfordert hätten, seien vom Kläger nicht gefordert worden. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 101 f., 107 der Verwaltungsakte und Blatt 124 f. der Gerichtsakte Bezug genommen. Seit dem 29. August 2014 war der Kläger infolge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig erkrankt, erhielt zunächst Lohnfortzahlung und dann Krankengeld bis zum 15. März 2015. Vom 16. März 2015 bis zum 15. April 2016 war der Kläger erneut versicherungspflichtig bei K. beschäftigt. Nach Angaben des Klägers wurde das Arbeitsverhältnis aufgrund zurückgehender Auftragslage betriebsbedingt beendet. Vom 16. April 2016 bis zum 15. April 2017 erhielt der Kläger Arbeitslosengeld I. Nachfolgend bezog er bis zum 31. Dezember 2018 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in unterschiedlicher Höhe unter Berücksichtigung einer ab 2016 gewährten Berufsunfähigkeitsrente aus einer privaten Versicherung und der Einkünfte aus einer seit dem 1. Dezember 2017 verrichteten nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung als Aushilfe zur Erledigung einfacher Tätigkeiten im Einzelhandel, insbesondere als Auspacker. Insoweit wird auf den Arbeitsvertrag vom 25. Januar 2018, Blatt 221 der Gerichtsakte, verwiesen. Ab Januar 2019 erhält der Kläger Leistungen der Grundsicherung vom Sozialamt H..
Seit dem 13. Januar 2017 ist beim Kläger ein Grad der Behinderung von 50 (nach seinen Angaben wegen der Hirnleistungsminderung) anerkannt.
Am 1. Februar 2018 beantragte der Kläger nach entsprechender Aufforderung durch das Jobcenter die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung. Aufgrund der Folgeerkrankungen des Arbeitsunfalls und der Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit könne er keinerlei Arbeiten mehr verrichten. Über die gesundheitlichen Beschwerden hinaus sei er durch die Erkrankungen der Eltern und den Nervenzusammenbruch des Vaters belastet. Wegen der zu seinem Antrag übersandten Unterlagen wird auf Blatt 30 bis 59 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 19. März 2018 ab. Der Kläger sei seit dem 30. November 1988 dauerhaft voll erwerbsgemindert. Das Versicherungskonto enthalte bis zu diesem Tag keinen Wartezeitmonat. Da der Kläger bereits voll erwerbsgemindert gewesen sei, bevor er die allgemeine Wartezeit erfüllt habe, müsse er eine Wartezeit von 240 Monaten gemäß § 43 Abs. 6 i.V.m. § 50 Abs. 2 SGB VI zurückgelegt haben. Auf diese Wartezeit würden auch Zeiten angerechnet, die nach dem Eintritt der Erwerbsminderung lägen, nämlich u.a. Pflichtbeitragszeiten sowie Wartezeitmonate aus geringfügiger nichtversicherungspflichtiger Beschäftigung. Das Versicherungskonto des Klägers enthalte bis zum 19. März 2018 statt der erforderlichen 240 nur 87 Wartezeitmonate. Es fehlten somit noch 153 Monate. Dann solle der Kläger erneut einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellen.
Mit dem hiergegen am 20. April 2018 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, es könne nicht richtig sein, dass man den Tag seiner Geburt zugrunde lege. Dass er eine Hirnleistungsminderung habe, hab...