Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Zu Ermittlung des letzten vor Beginn der Leistung abgerechneten Entgeltzeitraums bei der Bestimmung der Höhe von Übergangsgeld
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Zahlung eines höheren Übergangsgeldes für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Umschulung zum Industriekaufmann.
Der am ...1966 geborene Kläger war bis zum 31. Mai 2013 bei der H ... K ..., I ... S ... GmbH & Co. KG als Kraftfahrer beschäftigt. Er erzielte ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 1.683,24 EUR bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden. Das Arbeitsverhältnis wurde aus gesundheitlichen Gründen beendet. Für den Monat Mai 2013 hatte der Arbeitgeber ein Bruttoentgelt einschließlich vermögenswirksamer Leistungen, Sachbezüge, jedoch ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und ohne Sozialausgleich in Höhe von 2.912,28 EUR (= 1.862,68 EUR netto) abgerechnet.
Ab 1. Juni 2013 bezog der Kläger Alg I in Höhe von 29,58 EUR/Tag. Ab 1. Oktober 2013 nahm er eine ursprünglich bis 31. Dezember 2013 befristete Beschäftigung als Berufskraftfahrer bei der A ... GmbH auf (Rübenkampagne). Der Stundenlohn betrug 7,02 EUR bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden. Das Beschäftigungsverhältnis endete aus gesundheitlichen Gründen am 4. Oktober 2013. Der Arbeitgeber rechnete für diese Zeit ein sozialversicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 425,94 EUR für 59,25 Stunden ab. Danach bezog der Kläger wiederum Alg I in der o.g. Höhe.
Vom 24. Juni 2014 bis 28. Juni 2016 nahm der Kläger an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Umschulung zum Industriekaufmann für 24 Monate) teil. Im streitgegenständlichen Zeitraum bezog er überwiegend Kindergeld für seinen am ...1993 geborenen Sohn.
Mit Bescheid vom 13. August 2014 bewilligte die Beklagte ihm für die Dauer der Umschulung ein Übergangsgeld in Höhe von 31,73 EUR/Tag. Die Berechnung des Übergangsgeldes sei zunächst ausschließlich auf der Grundlage des tariflichen Entgelts nach § 48 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX) erfolgt. Dabei legte er das tarifliche Entgelt der Vergütungsgruppe EG 3 des ab 1. Mai 2014 geltenden Tarifvertrages für das Verkehrsgewerbe (Logistik/Spedition/Gütertransport) Sachen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zugrunde. Der Kläger habe jedoch innerhalb der letzten drei Jahre vor der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Entgelt bezogen. Insofern sei das Übergangsgeld auch nach dem Entgelt des letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraumes nach §§ 46, 47 SGB IX zu berechnen. Nach Eingang der Entgeltbescheinigung werde eine Neuberechnung des Übergangsgeldes vorgenommen. Der Sohn des Klägers sei bei der Berechnung des Übergangsgeldes berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristwahrend unter dem 18. August 2014 Widerspruch ein. Die erforderlichen Verdienstbescheinigungen seines damaligen Arbeitgebers (Fa. H ... K ...) lägen bereits vor. Er akzeptiere nicht, dass das Übergangsgeld aus der Beschäftigung bei der A. GmbH berechnet werde. Vielmehr sei der Verdienst bei H ... K ... heranzuziehen.
Nachdem die Beklagte die Verdienstbescheinigung der A ... GmbH erhalten hatte, bewilligte sie dem Kläger mit Bescheid vom 19. November 2014 für die Teilnahme an der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ab 24. Juni 2014 ein Übergangsgeld in Höhe von 31,73 EUR/Kalendertag, ab 1. Juni 2015 in Höhe von 32,43 EUR/Kalendertag. Der Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes legte die Beklagte das ihr gegenüber bescheinigte Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 425, 94 EUR aus der Beschäftigung des Klägers in der Zeit vom 1. bis 4. Oktober 2013 bei der A ... GmbH zugrunde. Es ergebe sich daraus ein Übergangsgeld in Höhe von 23,24 EUR/Kalendertag. Da dieses niedriger sei als das sich aus dem tariflichen Entgelt ergebende Übergangsgeld in Höhe von 31,73 EUR/Kalendertag, sei der höhere Betrag maßgebend. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage des Bescheides vom 19. November 2014 verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 13. August 2014 als unbegründet zurück. Zur Berechnung des Übergangsgeldes sei das letzte versicherungspflichtige Arbeitsentgelt vor Beginn der Leistung zugrunde zu legen und mit dem tariflichen Arbeitsentgelt zu vergleichen. Da letzteres höher gewesen sei, sei dieses heranzuziehen gewesen.
Am 2. Juni 2015 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Zur Begrün-dung hat er im Wesentlichen ausgeführt, das Übergangsgeld sei auf der Grundlage seiner Beschäftigung bei der Fa. H ... K ... zu berechnen.
Mit Urteil vom 15. Juni 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe das Übergangsgeld richtig ber...