Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. stationäre Unterbringung. Leistungserbringungsrecht. Geltendmachung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs. wirksame vertragliche Vereinbarung. Verjährung von Ansprüchen
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf Kostenübernahme für einen bezifferten Mehrbedarf in einer Einrichtung setzt voraus, dass der Hilfeempfänger einem vertraglich - unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Regelungen des Heimrechts - vereinbarten, schlüssig begründeten und durchsetzbaren Anspruch des Leistungserbringers ausgesetzt ist.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über höhere Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) für die Betreuung der Klägerin in dem von der Beigeladenen getragenen C.heim S. (im Folgenden: Wohnheim) vom 15. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2012.
Das Amtsgericht Z. - Vormundschaftsgericht ordnete für die am ... 1961 geborene und seit 1995 verheiratete Klägerin im Mai 2007 die gesetzliche Betreuung an. Dem Entlassungsbericht der Klinik für Psychiatrie am Fachklinikum U. über die vom 11. Dezember 2007 bis zum 14. Januar 2008 durchgeführte stationäre Behandlung sind als Diagnosen eine paranoide Schizophrenie und ein schizophrenes Residuum zu entnehmen. Bei der Klägerin sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen "G", "B" und "H" anerkannt.
Die Klägerin wurde von November 2002 bis Mai 2006 in dem Wohnheim für Menschen mit seelischen Behinderungen in C. des Leistungstyps 2b in Sinne der Anlage D nach § 4 Abs. 2 des Rahmenvertrages nach § 79 SGB XII im Land Sachsen-Anhalt (Wohnheim für behinderte Erwachsene) betreut und befindet sich seit dem 15. Januar 2008 im Rahmen einer vollstationären Betreuung in dieser Einrichtung.
Für die Zeit nach dem Einzug der Klägerin in das Wohnheim wurden zunächst keine Vereinbarungen in Bezug auf einen Mehrbedarf zwischen der Klägerin und der Beigeladenen getroffen. Nach dem Wohn- und Betreuungsvertrag, den die Klägerin ab dem 1. März 2012 mit der Beigeladenen geschlossen hat, ist zu § 3 "Entgelt, Fälligkeit, Zahlungen" ein Gesamtentgelt in Höhe von 51,49 EUR mit dem Zusatz "+ individueller Mehrbedarf" geregelt. Besondere Leistungen, die Gegenstand einer gesonderten Vergütung sind, regelt der Vertrag nicht. In der Anlage A zu diesem Vertrag ist zu der Abwesenheitsvergütung auf die Anlage F gemäß § 8 Abs. 9 des vorgenannten Rahmenvertrages in der jeweiligen Fassung Bezug genommen.
Die Klägerin bezieht Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Stadt D. bewilligte ihr im Namen des beklagten überörtlichen Sozialhilfeträgers vom 15. Mai 2006 bis zum 14. Januar 2008 Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII im Rahmen eines Persönlichen Budgets. Mit ihrem Beginn wurden die Kosten für die vollstationäre Betreuung der Klägerin in dem Wohnheim von dem Beklagten getragen. Nach dem Bescheid vom 7. April 2009 wurden der Klägerin vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar 2010 folgende Leistungen bewilligt: Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen in Höhe von insgesamt 714,84 EUR monatlich und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft in Höhe von 922,53 EUR monatlich. Der Eingliederungshilfe lagen die maßgebenden Sätze der von dem Beklagten mit der Beigeladenen geschlossenen Entgeltvereinbarung mit dem Tagessatz in Höhe von 50,01 EUR zugrunde. Zur Deckung der Kosten des Heimaufenthaltes wurde von der Klägerin ein Kostenbeitrag in Höhe von 281,00 EUR erhoben. Das Wohnheim wurde von der Hilfegewährung für diesen Zeitraum mit Schreiben vom 7. April 2009 unterrichtet und stellte der Stadt D. u.a. für März 2009 den bewilligten Betrag in Rechnung. Dabei wurden auch erhebliche Abwesenheitszeiten der Klägerin auf Grund einer Krankenhausbehandlung in der Psychiatrie von 174 Tagen im Jahr 2009 zunächst voll und später anteilig vergütet.
Die Beigeladene stellte mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 bei der Stadt D. am 17. Dezember 2009 den Antrag auf eine weitere Kostenübernahme in Form eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs für die Klägerin auf Grund der Notwendigkeit einer 1:2-Betreuung. Ein bestimmter Betrag des Mehrbedarfs ist in dem Antragsschreiben nicht enthalten. Der Antrag erfolge angesichts der Schwere der wesentlichen seelischen Behinderung der Klägerin und ihrem über die Maßen umfassenden Hilfe-, Förder- und Betreuungs-bedarf. Besonders hingewiesen werde auf die bestehende Selbstgefährdung und Motivationsproblematik der Klägerin. Zu dem als Anlage beigefügten Bericht über die Entwicklung der Klägerin wird auf Blatt 110 bis 116 der medizinischen Beiakten in den Verwaltungsakten Bezug genommen.
Den Bescheid vom 7. April 2009 hob die Stadt D. im Namen des Beklagten mit Bescheid vom 8. März 2010 ab dem 1. Juli 20...