Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung und -berechnung. Berücksichtigung von vom Arbeitgeber gezahltem Wegegeld. Absetzung der mit der Einkommenserzielung verbundenen Ausgaben. entsprechende Anwendung von § 3 Abs 7 und § 6 Abs 1 Nr 3 Buchst b AlgIIV 2008. Absetzung der im Monat der Erwerbstätigkeit angefallenen Kosten bei Lohnzahlung im Folgemonat. keine Absetzung der Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung mangels vertraglicher Verpflichtung
Leitsatz (amtlich)
1. Vom Arbeitgeber als km-Pauschale gezahltes Wegegeld für die Nutzung des eigenen Fahrzeugs bei der Ausübung der Tätigkeit (Zusteller) ist Einkommen gemäß § 11 Abs 1 S 1 SGB II. Es handelt sich nicht um einen Aufwendungsersatz nach § 670 BGB, der als "durchlaufender Posten" nicht zu einem wertmäßigen Zuwachs führen würde.
2. Davon sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Legt der Leistungsberechtigte keine Belege für die tatsächlichen Kosten (Tankquittungen, Reparaturen etc) vor, dürfen die Kosten in entsprechender Anwendung von § 3 Abs 7 und § 6 Abs 1 Nr 3 Buchst b AlgIIV (juris: AlgIIV 2008) mit 0,10 EUR/km geschätzt werden. Ein Rückgriff auf die Werte des BRKG (juris: BRKG 2005) (0,30 EUR/Entfernungskilometer) ist nicht möglich. Auch der Durchschnittsverbrauch des Kfz bietet keine geeignete Schätzgrundlage.
3. Berücksichtigt werden die im Monat der Erwerbstätigkeit angefallenen Kosten, auch wenn die Lohnzahlung im Folgemonat erfolgt.
4. Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung sind nach § 11b Abs 1 Nr 3 SGB II nicht abzusetzen, wenn sie vom Leistungsberechtigten selbst nicht gezahlt werden und er nicht Versicherungsnehmer ist.
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg von 27. November 2015 in dem Verfahren S 9 AS 4157/12 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg von 27. November 2015 in dem Verfahren S 9 AS 4257/12 wird abgeändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 5. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2012 verpflichtet, den Bescheid vom 5. Januar 2012 abzuändern und für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben die dem jeweiligen Monat der Erwerbstätigkeit zugrundeliegenden Fahrtkosten mit 0,10 EUR/km gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II vom Einkommen abzusetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Bewilligung von höheren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2011 im sog. Zugunstenverfahren (ehemals L 5 AS 16/16) und vom 1. November 2011 bis März 2012 (L 5 AS 8/16). Insbesondere ist die Frage der Anrechnung eines Wegegelds des Arbeitgebers als sonstiges Einkommen streitig.
Der am ... 1986 geborene Kläger hatte mit seinen Eltern zum 1. Mai 2011 einen Untermietvertrag abgeschlossen, nach dem er eine monatliche Gesamtmiete von 150 EUR zu entrichten hatte. Nach seinen Angaben wirtschafte er getrennt von den Eltern. Die monatlichen Mietzahlungen erfolgten durch Überweisung vom Girokonto des Klägers.
Der Kläger war Halter eines KfZ Chrysler Mex mit einem nach seinen Angaben Durchschnittsverbrauch von kombiniert 11,5 l/100 km Superbenzin. Versicherungsnehmerin für die Kfz-Haftpflichtversicherung i.H.v. 47,29 EUR/Monat war eine dritte Person. Von dem Konto der Mutter des Klägers wurde der Versicherungsbetrag per Dauerauftrag abgebucht.
Der Kläger nahm zum 1. Mai 2011 eine geringfügige Tätigkeit als Zusteller bei der D B. GmbH (im Folgenden: D) auf. Die Zustellungen erfolgten mit dem eigenen Kfz. Die DLC gewährte laut "Anlage zum Zustellervertrag" für die dem Kläger zugewiesenen beiden Zustellbezirke mit 4 km bzw. 8 km 0,27 EUR/km Wegegeld zzgl. einer "GV" von je 0,04 EUR für den jeweiligen Bezirk. Nach Mitteilung der DLC war die Tätigkeit ab September 2011 versicherungspflichtig. Der Zustellervertrag wurde ab dem 6. Februar 2012 hinsichtlich des Bezirks geändert. Es waren nun für 8 km 0,27 EUR/km zzgl. einer "GV" von 0,031 EUR sowie ein weiteres Wegegeld von 1,08 EUR vereinbart. Die Gehaltszahlung erfolgte jeweils im Folgemonat und enthielt neben dem Arbeitslohn ein Wegegeld für gefahrene km ("D-Wegegeld Abh./Vert. B") sowie jeweils gesonderte Beträge ("D-Vtr. Wegeg.Wo.Bez.stfr").
Der Kläger führte ein Fahrtenbuch, das mit der D monatlich abgerechnet wurde. Daraus ergibt sich, dass vom 1. Mai 2011 bis 31. März 2012 (ohne November 2011) insgesamt 21.338 km für das Wegegeld berücksichtigt wurden. Für die Zeiträume vom 2. bis 27. Dezember 2011 und vom 28. Dezember bis 30. Januar 2012 nutzte der Kläger zwei andere Fahrzeuge (erkennbar an der Abrechnung des Tachostands). Insgesamt betrug nach den Kilometerständen der drei Fahrzeuge die Gesamtlaufleistung im Zeitraum vom 30. April 2011 bis 20. März 2012 24.028 km (1...