Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen Berufsunfähigkeit. Tiefbauwerker. Verweisbarkeit eines Angelernten des oberen Bereichs auf die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte

 

Leitsatz (amtlich)

Ist ein Versicherter in die Gruppe der Angelernten des oberen Bereichs nach dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts einzuordnen, ist er sozial zumutbar auf die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte verweisbar.

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Januar 2007 wird teilweise aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob dem Kläger - wie das Sozialgericht ent-schieden hat - eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozial-gesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) zusteht.

Der 1960 geborene Kläger durchlief nach zehnjährigem Schulbesuch vom 1. September 1977 bis 13. Juli 1979 eine Lehrausbildung und schloss diese mit dem Berufsausbildungszeugnis vom 13. Juli 1979 als Baufacharbeiter - Spezialisierung Stahlbetonarbeiten - ab. Danach arbeitete er bis zum 16. Januar 1986 als Baufachar-beiter im Betonwerk H. vom 4. Mai 1984 bis 30. Oktober 1985 leistete er seinen Wehrdienst ab. Danach war er vom 20. Januar 1986 bis 31. Dezember 1990 als Maurer in einer LPG beschäftigt. Vom 1. Januar bis 26. November 1991 durchlief er eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, bevor er vom 27. November 1991 bis 15. Februar 1999 bei der O. Bau-GmbH versicherungspflichtig beschäftigt war. Das Arbeitsverhältnis war jeweils vom 16. Januar bis 30. März 1996, vom 4. Januar bis 1. März 1997 und vom 1. Dezember 1997 bis 31. März 1998 unterbrochen. Ausweislich des Einstellungsbogens der Firma O. Bau-GmbH vom 27. Februar 1997 war der Kläger als Tiefbauwerker eingestellt worden und als solcher zuletzt tätig.

Nachdem er vom 16. Februar 1999 bis zum 12. August 2001 arbeitslos bzw. arbeitsun-fähig erkrankt gewesen war und Leistungen der Arbeitsverwaltung bzw. Krankengeld erhalten hatte, durchlief er vom 13. August 2001 bis 2. August 2002 eine Umschulung zum Kaufmann für Grundstücks- und Versorgungswirtschaft. Vorausgegangen war eine Berufsfindung/Arbeitserprobung vom 15. bis 26. Januar 2001 beim Berufsförder-werk S.-A. gGmbH (Bfw). Im Abschlussbericht vom 15. Februar 2001 werden dem Kläger intellektuelle Voraussetzungen für Berufe auf gehobenem Kammerniveau attestiert; aufgrund der soliden Wissensbasis im Schulwissen sei eine Vorförderung nicht erforderlich. In Folge krankheitsbedingter Fehlzeiten und dadurch entstandener erheblicher Defizite in den Leistungen in der Berufsschule wurde der Abbruch der Umschulung zum 2. August 2002 verfügt. Seitdem erhielt der Kläger zunächst Leistungen der Arbeitsverwaltung; ab dem 1. Januar 2005 bezieht er Arbeitslosengeld II.

Am 19. Juli 1999 beantragte der Kläger die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Wegen ständiger Beschwerden der Wirbelsäule könne er nur noch leichte Tätigkeiten ohne Bücken, Heben und Tragen verrichten. Die Beklagte zog zunächst die medizinischen Unterlagen anlässlich der Prüfung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation bei, u. a. das Gutachten des Chefarztes der Psychiatrisch/ Psychotherapeutischen Abteilung der Kreiskrankenhaus B. gGmbH Dr. K. vom 27. Oktober 1999 und den Entlassungsbericht des S. Reha-Klinikums II B. K. vom 28. Januar 2000. Während Dr. K. leichte körperliche Arbeiten in gelegentlichem Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen ohne häufiges Heben, Tragen, Bücken, überwiegend einseitige Körperhaltung, Klettern und Steigen und ohne Absturzgefahr vollschichtig für möglich erachtete, wurde dem Kläger im Rehabilitations-Entlassungsbericht ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne gebückte Zwangshaltungen in Tages-, Früh-, Spät- und Nachtschicht attestiert; als Tiefbauarbeiter sei er nur unter zwei Stunden einsetzbar. Dipl.-Med. Sch., Abteilungsleiterin im Medizinischen Fachdienst, erachtete unter dem 1. Februar 2001 körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Haltung vollschichtig für zumutbar. Ausgeschlossen seien schwere Arbeiten, Heben und Tragen, Arbeiten im Bücken, Überkopfarbeiten, Arbeiten mit Absturzgefahr sowie Lärmarbeit.

Sodann zog die Beklagte den Befundbericht zum Antrag auf Leistungen zur medizini-schen Rehabilitation des Facharztes für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. F. vom 5. August 2002 bei. Danach leidet der Kläger an einem chronischen Lendenwirbelsäulen (LWS-) Schmerzsyndrom mit segmentaler Dysfunktion, einem L 4/L 5 Prolaps, rezidivierenden Blockierungen der Halswirbelsäule (HWS) und LWS sowie an einem polyneuropati-schen Syndrom. In dem weiteren Bericht zum Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vom 29. Januar 2004 berichtete Dipl.-Med. F. über einen beginnenden engen Spinalkanal. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. teilte als...

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